Rehabilitation Teilhabe

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Rehabilitation Teilhabe Anfang Rehabilitation Teilhabe

Die Praxis der Rehabilitation und die erforderlichen Leistungen sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden und ihnen entgegenwirken. Rehabilitation beinhaltet: Medizinische Rehabilitation Berufsfördernde Rehabilitation Schulische Rehabilitation Soziale Maßnahmen und Hilfen

Rehabilitationsträger Gesetzliche Krankenversicherung medizinische Reha Bundesagentur für Arbeit berufliche Rehabilitation Gesetzliche Unfallversicherung med. und berufl. Reha zur Teilhabe am Arbeitsleben, soziale Reha Gesetzliche Rentenversicherung med. und berufl. Reha zur Teilhabe am Arbeitsleben Jugendhilfe Teilhabe komplett Sozialhilfe Teilhabe komplett Kriegsopferfürsorge Teilhabe komplett

Medizinische Rehabilitation Leistungsspektrum: Medizinische Behandlung und Betreuung (incl. stationäre Reha oder Anschlussheilbehandlung) Arznei-, Verbands- und Heilmittel Hilfsmittel Sprach-/ und Beschäftigungstherapie Belastungserprobung / Arbeitstherapie Psychologische Hilfen Stationäre Rehamaßnahmen werden erst nach Ablauf von 4 Jahren wiederholt, es sei denn, die vorzeitige Wiederholung ist medizinisch notwendig.

Teilhabe am Arbeitsleben (berufl. Rehabilitation) Leistungsspektrum: Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Eingliederungshilfen an Arbeitgeber Arbeitserprobung und Berufsvorbereitung Berufliche Anpassung / Aus- und Weiterbildung Arbeitsassistenz Werkstätten für Behinderte

Schulische Reha / Soziale Maßnahmen und Hilfen Schulische Reha nach SGB VIII bzw. SGB IX Soziale Maßnahmen und Hilfen: Hierunter Fallen z.B. Leistungen zur Kraftfahrzeugbeihilfe (Mobilität um zum Arbeitsplatz zu kommen, Mobilität zur Teilhabe am Leben). Maßnahmen zum behindertengerechten Umbau einer Wohnung

Die gesetzliche Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Grundsatz: Vorrang der ambulanten Krankenbehandlung vor der stationären. Ziel: Wiederherstellung bzw. Erhalt der Gesundheit soweit möglich bzw. Abwendung einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Wie, wo und in welcher Form die Leistungen erbracht werden, entscheidet die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Die Leistungspflicht ist nachrangig gegenüber der ges. Renten- und Unfallversicherung.

Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben. Voraussetzung ist, Arbeitslosigkeit (Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit) oder drohende Arbeitslosigkeit (Kündigung droht oder ist bereits ausgesprochen).

Gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung leistet das ganze Spektrum der Teilhabe. Voraussetzung: Die Leistungen zur Teilhabe sind notwendig wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit. Ist dies gegeben, ist die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig gegenüber den anderen Leistungsträgern leistungspflichtig. Achtung: Das SGB VII kennt nicht das Recht der freien Arztwahl!

Gesetzliche Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung leistet med. Reha und berufliche Teilhabe am Arbeitsleben. Voraussetzung: Eine Erwerbsminderung ist bereits eingetreten und kann durch med. Rehamaßnahmen wieder beseitigt werden oder eine Erwerbsminderung droht und kann dadurch vermieden werden. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt nach dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (z.B Altersrente)

Sozialhilfe Die Sozialhilfe nach dem SGB XII umfasst alle Leistungen zur Teilhabe am Leben. Die Leistungspflicht ist subsidiär, d.h. sie tritt nur ein, wenn kein anderer Sozialleistungsträger zu dieser Leistung verpflichtet ist. Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich Einkommens- und Vermögensabhängig.

Antragsverfahren Anträge auf Rehaleistungen sind beim vermeintlich leitungspflichtigen Rehaträger zu stellen. Der angegangene Rehaträger hat 2 Wochen Zeit zu prüfen, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Hält er sich für nicht zuständig, muss der Antrag innerhalb von 2 Wochen an den vermeintlich zuständigen Rehaträger weiterleiten. Nach Eingang des Antrages muss innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entschieden werden. Ist der Antrag weitergeleitet worden gilt die 3 Wochenfrist ab Zugang des Antrags beim Rehaträger. Muss als Grundlage der Entscheidung ein Gutachten eingeholt werden muss über den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Gutachtens beim Rehaträger entschieden werden. Ein Gutachten ist 2 Wochen nach Auftragseingang zu erstellen.

Antragsverfahren Werden diese Fristen nicht eingehalten, muss die Behörde dem Antragsteller mitteilen, aus welchen Gründen die Fristen nicht eingehalten werden können. Unterbleibt diese Mitteilung oder enthält sie eine unzureichende Begründung, kann der Antragsteller der Behörde eine Frist zur Entscheidung setzen verbunden mit der Ankündigung, dass er sich nach Ablauf dieser Frist die Rehaleistung selbst beschaffen wird. Verschafft sich der Antragsteller die Leistung nach Fristablauf selbst hat die Behörde die entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind, zu erstatten.

Ende ENDE