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Selbstbestimmung und Teilhabe Medizinische und soziologische Sichtweisen Sandra Meyer-Moock Institut für Community Medicine Universitätsmedizin.

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Präsentation zum Thema: "Selbstbestimmung und Teilhabe Medizinische und soziologische Sichtweisen Sandra Meyer-Moock Institut für Community Medicine Universitätsmedizin."—  Präsentation transkript:

1 Selbstbestimmung und Teilhabe Medizinische und soziologische Sichtweisen Sandra Meyer-Moock Institut für Community Medicine Universitätsmedizin Greifswald Juli 2011, Berufsbildungswerk Greifswald

2 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Zentrale Fragen: Was versteht man unter Selbstbestimmung und Teilhabe? Welche Maßnahmen können dazu beitragen, dass Teilhabe gelingen? SO BITTE NICHT! 2

3 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gliederung Selbstbestimmung und Teilhabe – Begriffsbestimmung Inklusion, Integration und Förderung in Sondereinrichtungen Geschichtlicher Hintergrund Das Gesundheits- und Sozialversicherungssystems in Deutschland Rechtlicher Rahmen Selbstbestimmung, Teilhabe, Rehabilitation und Behinderung UN-Behindertenrechtskonvention Diskussion 3

4 Selbstbestimmung, Teilhabe und die Berufsbildungswerke
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung, Teilhabe und die Berufsbildungswerke Im Mittelpunkt des Auftrages der Berufsbildungswerke stehen die TeilnehmerInnen. Ihre berufliche Bildung sowie die Förderung ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt und ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (SGB IX § 1) ist die Aufgabe aller MitarbeiterInnen. (Qualifizierungsverbund Mitte, Dezember 2010) 4

5 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (§1 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

6 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Möglichkeit, nach freiem Willen über sein Leben zu entscheiden Für sich selbst sorgen Sein Leben selbständig gestalten Unabhängig sein Eigene Entscheidungen treffen und nach ihnen handeln Gegenteil: Fremdbestimmung, Unterdrückung 6

7 Selbstbestimmung Ausschnitt der
UN-Behindertenrechtskonvention in „Leichter Sprache“ (Screenshot der Internetseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte) 7

8 bereits Gedanke der Aufklärung – „Autonomiegedanke“
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Selbstbestimmung bereits Gedanke der Aufklärung – „Autonomiegedanke“ Nach Kant ist der Mensch grundsätzlich zur Selbstbestimmung fähig, da er über praktische Vernunft verfügt. Praktische Vernunft zeichnet den Menschen aus und macht ihn zu einem rational handelnden Subjekt, aber …. Gefahr für die Subjekthaftigkeit des Menschen besteht bei Krankheit und dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung (erworben oder angeboren). Als Kranker oder Behinderter ist der Mensch weniger ein „vernünftiges“ sondern ein „bedürftiges“ Wesen. Immanuel Kant 8

9 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

10 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Zentrale Leitlinie der Behindertenpolitik § 1 SGB IX § 9 Abs. 3 SGB IX: „Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.“ Umsetzung des Autonomiegrundsatzes Persönliches Budget Persönliches Budget - ermöglicht Menschen mit einem Anspruch auf Teilhabeleistungen (Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung) Geld oder in Ausnahmefällen Gutscheine zu erhalten, anstatt einer traditionellen Sachleistung oder Dienstleistung Menschen können so theoretisch selbst entscheiden, wann welcher Dienst und welche Person die Unterstützung erbringen soll und diese als „Kunde“ unmittelbar selbst bezahlen. Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget: Seit dem 1. Januar 2008. Diese Entwicklung ist maßgeblich geprägt durch das neue Rehabilitationsrecht (Sozialgesetzbücher I - XII mit Schwerpunkt SGB IX). ist eine Leistungsform für Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation (SGB IX, §17). Träger sind zum Beispiel die Arbeitsagentur (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und die Sozialhilfeträger (SGB XII). Auch die Pflegekassen (SGB XI) und die Integrationsämter können Leistungen in der Form eines Persönlichen Budgets erbringen. Inhaltliche Vorgaben und Regelungen über das Verwaltungsverfahren sind in § 17 SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetV) festgelegt. Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Grundlage des Persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt, Rentenversicherung, Integrationsamt). Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einer „trägerübergreifenden Komplexleistung“.

11 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gesellschaftliche Teilhabe (Partizipation) insbesondere Teilhabe behinderter Menschen Im Sozialrecht: Verankerung der Teilhabe im SGB IX In der Philosophie: Begriff der Ideenlehre In der Wirtschaft: Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Teilhaber eines Unternehmens Im Verfassungsrecht: Status in den Grundrechten In der Sicherheitspolitik: nukleare Teilhabe von Staaten ohne Atomwaffenbesitz

12 Gesellschaftliche Teilhabe Teilhabe behinderter Menschen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesellschaftliche Teilhabe Teilhabe behinderter Menschen Teilhabe: „Einbezogensein in eine Lebenssituation“ Behinderung: „Beeinträchtigung der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen dem gesundheitlichen Problem einer Person und ihren Umweltfaktoren“ (WHO, 2001) Partizipation als wissenschaftlicher Begriff - Soziologie In der Soziologie bedeutet Partizipation die Einbeziehung von Individuen und Organisationen (sogenannte Stakeholder) in Entscheidungs- und Willenbildungsprozessen. Aus emanzipatorischen, legitimatorischen oder auch aus Gründen gesteigerter Effektivität gilt Partizipation häufig als wünschenswert. Partizipation kann die unterschiedlichsten Beteiligungsformen annehmen (z. B. Bürgerbeteiligung, betriebliche Mitbestimmung, Interessenverband, politische Partei). Partizipation gilt als gesellschaftlich relevant, weil sie zum Aufbau von sozialem Kapital führen kann und dann soziales Vertrauen verstärkt. - Pädagogik In der Pädagogik versteht man unter dem Begriff der Partizipation die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen bei allen das Zusammenleben betreffenden Ereignissen und Entscheidungsprozessen. So werden z.B. Hausregeln von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemeinsam ausgehandelt, bei der Wahl von Entscheidungsträgern in der Jugendverbandsarbeit wird das Stimmrecht auch an unter 18-Jährige vergeben, um diese direkt am Entscheidungsprozess partizipieren zu lassen. Klassensprecher nehmen an den SV-Stunden teil und berichten den übrigen Klassenkameraden anschließend davon. Definition und Formen Als politische Partizipation werden alle Verhaltensweisen von Bürgern verstanden, die (allein oder in einer Gruppe) nach Einflussnahme auf politische Entscheidungen auf allen Ebenen des politischen Systems streben. Es werden konventionelle (verfasste, gesetzlich garantierte und geregelte) von unkonventionellen (nicht verfasste) sowie illegale von legalen Formen der politischen Partizipation unterschieden. Konventionelle Partizipationsformen sind z.B. die Wahlbeteiligung, die Partizipation in Parteien oder Interessenverbänden und die Übernahme von politischen Ämtern in Parlamenten und Regierungen. Unkonventionelle, weniger institutionalisierte oder auch zuweilen illegale Formen der Partizipation sind z.B. die Mitwirkung in Bürgerinitiativen, an Petitionen, öffentlichen Diskursen, Demonstrationen oder Streiks.

13 Aspekte der Teilhabe behinderter Menschen Soziale Inklusion
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Aspekte der Teilhabe behinderter Menschen Soziale Inklusion Soziale Integration Förderung in Sondereinrichtungen

14 UN-Behindertenrechtskonvention
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Soziale Inklusion Teilnahme am gesellschaftlichen u. wirtschaftlichen Leben „unter normalen Wettbewerbsbedingungen“ z.B. Teilnahme am Unterricht in der Regelschule, am Arbeitsleben, am politischen Leben Stichwort: Barrierefreiheit Verwirklichung von Teilhabe im Sinn von Inklusion durch eine Politik der Gleichstellung Zentrale Bedeutung in der UN-Behindertenrechtskonvention Barrierefreiheit: Ist ein Kernziel des Behindertengleichstellungsgesetzes von 2002 Menschen mit Behinderungen sollen möglichst selbständig und ohne fremde Hilfe ihren Alltag bewältigen können. z.B. barrierefreies Bauen, barrierefreie Kommunikation: barrierefreier Zugang für Blinde zu Formularen und anderen Dokumenten Faktoren sollen beseitigt werden, die zusammen mit Eigenschaften des behinderten Menschen seine Behinderung verursachen (vgl. auch den englischen Begriff "disability") Inklusion (Soziologie) Die Forderung nach Sozialer Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollen Umfang an ihr teilzuhaben bzw. teilzunehmen. Unterschiede und Abweichungen werden im Rahmen der sozialen Inklusion bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung eingeschränkt oder gar aufgehoben. Ihr Vorhandensein wird von der Gesellschaft weder in Frage gestellt noch als Besonderheit gesehen. Das Recht zur Teilhabe wird sozialethisch begründet und bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können sollen. Inklusion beschreibt dabei die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird. Normal ist vielmehr die Vielfalt, das Vorhandensein von Unterschieden. Die einzelne Person ist nicht mehr gezwungen, nicht erreichbare Normen zu erfüllen, vielmehr ist es die Gesellschaft, die Strukturen schafft, in denen sich Personen mit Besonderheiten einbringen und auf die ihnen eigene Art wertvolle Leistungen erbringen können. Ein Beispiel für Barrierefreiheit ist, jedes Gebäude rollstuhlgerecht zu gestalten. Aber auch Barrieren im übertragenen Sinn können abgebaut werden, z. B. indem ein sehbehinderter Mensch als Telefonist oder als Sänger arbeitet.

15 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Beispiele: Rollstuhlfahrer können ohne fremde Hilfe an einer Veranstaltung teilnehmen, da der Veranstaltungsort ohne eine Treppe oder enge Türen erreichbar ist. Blinde Menschen können ohne fremde Hilfe Informationen in Brailleschrift lesen oder als Tonaufnahme hören. Kognitiv beeinträchtigte Menschen können Texte ohne Interpretationshilfen besser verstehen, wenn sie in „Leichter Sprache“ geschrieben sind. In ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen können bei Wahlen per Briefwahl wählen oder sich beim Wahlvorgang helfen lassen.

16 Soziale Inklusion und soziale Exklusion
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Soziale Inklusion und soziale Exklusion Soziale Inklusion bedeutet keine soziale Exklusion bezogen auf: Exklusion vom Arbeitsmarkt Ökonomische Exklusion Institutionelle Exklusion Exklusion durch soziale Isolierung Kulturelle Exklusion Räumliche Exklusion

17 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
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18 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Soziale Integration Einbeziehung der behinderten Menschen, aber unter reduzierten Anforderungen oder mit Sonderbedingungen z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten bei Prüfungen für sehbehinderte Menschen

19 Förderung in Sondereinrichtungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Förderung in Sondereinrichtungen Teilhabe ist auch in Sondereinrichtungen und bei Veranstaltungen ausschließlich für behinderte Menschen möglich z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen „Paralympics“ Seit Tendenz zum inklusiven Unterricht Förderung in Sondereinrichtungen Im Hinblick auf die Beschulung in Förderschulen stellte der Unterausschuss des Menschenrechtsausschusses für die Prävention vor Diskriminierung und des Schutzes von Minderheiten der Vereinten Nationen 1993 fest, die getrennte Schulerziehung sei akzeptabel, wenn die „Natur“ oder die „Schwere der Behinderung“ die betroffene Personen daran hindere, „normale“ Klassen zu besuchen[3]. Bei den Beratungen zur Behindertenrechtskonvention der UNO setzte sich allerdings ab 2001 die Position durch, wonach der inklusive Unterricht für die ganz überwiegende Mehrzahl der Schüler mit Behinderungen, darunter auch Schüler mit geistiger Behinderung, sich vorteilhaft für den Erwerb von Bildungsabschlüssen, die spätere Berufsausbildung und die Einkommenshöhe auswirke[4]. Logos for Beijing 2008 Paralympic Games

20 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Integration B A Separation Exklusion Inklusion C D

21 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Exklusion Integration Separation Inklusion

22 Geschichte des deutschen Gesundheitswesens und der Leistungsträger
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Geschichte des deutschen Gesundheitswesens und der Leistungsträger Einführung von Gesundheitsleistungen Einführung des Sozialversicherungssystem Leistungsträger

23 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
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24 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Industrialisierung Einführung von Maschinen in den Produktionsprozess Veränderung der Arbeitsprozesse: Einführung der Arbeitsteilung Landflucht niedriges Lohnniveau Soziale Leistungen – abgesehen von einem nur wenig entwickelten Fürsorgesystem – fehlten völlig. Folgen biologische Schäden (Unternährung, häufige Krankheiten, hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit, geringe Lebenserwartung) moralische Schäden (Trunksucht, Neid, Verbitterung und sexuelle Verwahrlosung) 24

25 Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Beginn Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883) Es gilt allgemeiner Versicherungszwang. Otto von Bismarck Die gesetzlichen Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts (Beginn der Großindustrie) ins Leben gerufen. Im Jahr 1883 setzte sich Reichskanzler Bismarck über die Bedenken seiner Berater hinweg und führte gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland ein. Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet. „Mein Gedanke war, die arbeitenden Klassen zu gewinnen, oder soll ich sagen zu bestechen, den Staat als soziale Einrichtung anzusehen, die ihretwegen besteht und für ihr Wohl sorgen möchte“ – Otto von Bismarck: Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Band 9, S.195/196 Damit sollte einerseits sozialen Unruhen und dem Sozialismus begegnet werden, andererseits sollte bereits bestehenden, freiwilligen Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden. 1883 Krankenversicherung 1884 Unfallversicherung 1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung) 1927 Arbeitslosenversicherung 1953 Rentenreform: Einführung der dynamischen Rente 1995 Pflegeversicherung (der Krankenversicherung angegliedert) 25

26 „Preußisches Fabrikregulativ” 1839
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Das erste sozial- und gesundheitspolitische Gesetz in Deutschland: „Preußisches Fabrikregulativ” 1839 Verbot der Arbeit von Kindern unter 9 Jahren Unter 16 Jahren: Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden Friedrich Wilhelm III König von Preußen 26

27 „Kaiserliche Botschaft” 1881
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen „Kaiserliche Botschaft” 1881 Wilhelm I 27

28 „Kaiserliche Botschaft“ 1881
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen „Kaiserliche Botschaft“ 1881 „... dass die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem Wege der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde…” Wilhelm I 28

29 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Beginn Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883) Es gilt allgemeiner Versicherungszwang. Leistungen vom Beginn der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, Krankenhauspflege bei Erwerbsunfähigkeit (heute: Arbeitsunfähigkeit) vom dritten Tag an ein Krankengeld Die Krankenunterstützung endete spätestens mit Ablauf der 13. Woche nach Krankheitsbeginn. 29

30 1839 Preußisches Fabrikregulativ 1881 Kaiserliche Botschaft
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen 1839 Preußisches Fabrikregulativ 1881 Kaiserliche Botschaft 1883 Bismarcksche Sozialgesetzgebung 1883 Krankenversicherung 1884 Unfallversicherung 1889 Gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich: Alters- und Invaliditätssicherung) 1911 Reichsversicherungsordnung RVO 1976ff Sozialgesetzbuch SGB 2001 SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ Bis heute gegliedertes Sozialversicherungssystem 30

31 Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung – IAVG
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung – IAVG Begründung der Strukturen der Rehabilitation in der Rentenversicherung Lösung des Heilverfahrens von der Krankenversicherung Entscheidungen liegen nun bei den Versicherungsanstalten „Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, dass als Folge der Erkrankung Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen.“

32 „rehabilitatio“ (lat.)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation „rehabilitatio“ (lat.) „Wiedereingliederung in die volle Rechtsstellung innerhalb der Gemeinschaft“ bereits vor 150 Jahren Verwendung des Begriffs Rehabilitation als Bezeichnung der Wiederherstellung der Lebenstüchtigkeit gesundheitsgeschädigter Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Wahrung der Menschenwürde

33 früher: Kriegsopfer und Opfer von Infektionskrankheiten
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation und gesellschaftliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft berufliche Wiedereingliederung früher: Kriegsopfer und Opfer von Infektionskrankheiten heute: muskuloskelettale Erkrankungen, Neubildungen, psychische und Verhaltensstörungen, Herz-Keislauf-Erkrankungen

34 Rehabilitation - Behinderung
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation - Behinderung 1957 Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung Sozialrechtliche Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung behinderter Menschen Grundsatz „Reha vor Rente“ 1974 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) 1976 Sozialgesetzbuch I § 10 Teilhabe behinderter Menschen 1957: Die Träger der Rentenversicherung konnten nun medizinische und berufliche Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte gewähren, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen und Schwächen ihrer körperlichen und geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert war und wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden konnte.

35 § 10 Teilhabe behinderter Menschen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen § 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

36 Rehabilitation - Behinderung
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Rehabilitation - Behinderung 1957 Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung Sozialrechtliche Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung behinderter Menschen Grundsatz „Reha vor Rente“ 1974 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) 1976 Sozialgesetzbuch I § 10 Teilhabe behinderter Menschen 2001 Sozialgesetzbuch IX (ersetzt RehaAnglG) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

37 Veränderung des Rehabilitationsbegriffs:
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Veränderung des Rehabilitationsbegriffs: Rehabilitation: nur noch medizinische Rehabilitation Berufliche Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Soziale Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Wechsel von der Fürsorge zum Leitbild eines sich selbst bestimmenden, mündigen und eigenverantwortlich handelnden Patienten bzw. Rehabilitanden Übergeordnetes Ziel : Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rehabilitation und Teilhabe im engeren Sinn: Leistungen, die in den Geltungsbereich des SGB IX fallen

38 Gesetzliche Rahmenbedingungen - Übersicht
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesetzliche Rahmenbedingungen - Übersicht Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Auszug) Teil 1 (§§ 1-67): Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Allgemeine Regelungen Medizinische Rehabilitation (§ 26 - § 32) Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43) Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 44 - § 54) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 - § 59) Teil 2 (§§ ): Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht): Integrationsfachdienste (§ § 115) Integrationsprojekte (§ § 135) Werkstätten für Behinderte (§ § 144) Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Mit diesem Gesetz wurde das bisher zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt. Teil 2 des SGB IX enthält „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen ()“ – vor allem im Arbeitsleben. Schwerbehinderte Menschen sind Personen, bei denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (SGB IX §2 Abs. 2). Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. SGB IX: regelt die Wiedereingliederung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Sozialgesetzbuch: zwölf Bücher SGB I – Allgemeiner Teil, 1. Januar 1976 enthält die grundlegende Programmatik des SGB sowie Definitions- und Verfahrensvorschriften SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, 1. Januar 2005 enthält die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen über 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein (ausreichendes) Arbeitseinkommen verfügen SGB III – Arbeitsförderung, 1. Januar 1998 betrifft die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA): (Arbeitsvermittlung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit) SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, 1. Januar 1977 regelt neben dem Recht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe vor allem die Verfassung der Sozialversicherungsträger (Organisation, Sozialversicherungswahlen, Haushalts- und Rechnungswesen) SGB V –Gesetzliche Krankenversicherung, 1. Januar 1989 betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.). SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung, 1. Januar 1992 betrifft Organisation und Leistungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, Rente wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten; Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sonstigen Rehabilitation). SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, 1. Januar 1997 betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der Unfallkassen der öffentlichen Hand für die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit. SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 3. Oktober 1990 (neue Bundesländer), 1. Januar 1991 (alte Bundesländer) betrifft Angebote und Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (insbes. Jugendämter) an anspruchsberechtigte bzw. hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und junge Erwachsene. SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 1. Juli 2001 SGB X – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 1. Januar 1981, 1. Januar 1983 SGB XI – Pflegeversicherung, 1. Januar 1995 SGB XII – Sozialhilfe, 1. Januar 2005 38

39 Gesetzliche Rahmenbedingungen – Übersicht
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Gesetzliche Rahmenbedingungen – Übersicht Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 39

40 SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

41 SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 4 Leistungen zur Teilhabe – Abs. 1 Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

42 SBG IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SBG IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 5 Leistungsgruppen Zur Teilhabe werden erbracht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

43 SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen […] (2) Sachleistungen zur Teilhabe […] (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung. (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

44 Leistungen zur Teilhabe
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Leistungen zur Teilhabe Sachliche Leistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Früher Eingliederungshilfe Rechtlich zurückzuführen auf Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Alle rechtlichen Bestimmungen zur Teilhabe lassen sich letztlich auf die aktuelle Fassung des Art.3 des Grundgesetzes zurückführen, der ausdrücklich eine Benachteiligung von Menschen auf Grund ihrer Behinderung verbietet. 44

45 SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 4 – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug) (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

46 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Fortsetzung – § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug) (3) Die Leistungen umfassen insbesondere Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;

47 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Fortsetzung – § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug) (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die […] Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, Training lebenspraktischer Fähigkeiten, Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben…

48 SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Abs. 1 Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.

49 UN-Behindertenrechtskonvention
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen UN-Behindertenrechtskonvention Ziele Abbau von Teilhabe-Barrieren für Menschen mit Behinderung Echte Chancengleichheit in der Gesellschaft Behinderung ist Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt („Diversität“) Gesellschaftliche Vielfalt wird zur Norm erhoben Paradigmenwechsel Behinderung nicht mehr im Sinne eines Defizitansatzes als individueller Mangel, Fehler oder Krankheit, sondern als Bestandteil der Normalität menschlichen Lebens Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 verabschiedet. Konvention und Zusatzprotokoll sind am 3. Mai 2008 in Kraft getreten, nachdem die ersten zwanzig Staaten das Übereinkommen ratifiziert hatten. 24. Februar 2009: Ratifikation der UN-Behindertenkonvention in Deutschland

50 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
UN-Behindertenrechtskonvention Inklusion versus Integration NICHT Anpassung des behinderten Mensch, um in der Gesellschaft dabei zu sein, SONDERN Anpassung der gesellschaftlichen Strukturen Einbeziehung der Behinderten von Anfang an Wesentliche Rechte der UN-Konvention Recht auf Leben und Schutz der Unversehrtheit der Person Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung Unabhängige Lebensführung und Teilhabe in allen Lebensbereichen Zugang zu Bildung, Arbeitswelt und Gesundheitsversorgung

51 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

52 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

53 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

54 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen

55 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
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56 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
UN-Behindertenrechtskonvention Weitere Umsetzung in Deutschland Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Konvention Rede: Ursula von der Leyen Diskussion Sind die Anforderungen der UN-Konvention im deutschen Recht (SGB IX) bereits realisiert? Kann die UN-Behinderrechtskonvention auch die „Barrieren im Kopf“ abbauen?

57 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
„Es gibt in unserer Gesellschaft nicht deshalb Heilanstalten, weil Aufseher Psychiater und Pfleger einen Arbeitsplatz brauchen; es gibt sie deshalb, weil eine Nachfrage nach ihnen besteht. Wenn alle Heilanstalten eines bestimmten Gebietes geleert und geschlossen würden, dann würden morgen Verwandte, Polizisten und Richter den Ruf nach neuen Anstalten anstimmen. Und sie, die in Wahrheit die Klienten der Heilanstalt sind, würden nach einer Institution verlangen, die ihre Bedürfnisse befriedigt.“ (Erving Goffman, 1961 Asyle: über die soziale Situation psychatrischer Patienten und anderer Insassen)

58 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Diskussion Von der Schule bis zur Ausbildung: Ein inklusives Bildungssystem als Fluch oder Chance? Was bedeutet ein radikales Aus für das Sonderschulwesen – von der frühkindlichen bis zur beruflichen Bildung? Sollen alle Kinder und Jugendliche mit oder ohne Behinderung künftig die Regelschule besuchen bzw. eine reguläre Ausbildung absolvieren? Welche Konsequenzen entstehen für eine Ausstattung der Schulen, die Qualifikation von Lehrern und Ausbildern? Soll ein Wahlrecht ermöglicht werden?

59 Diskussion: Berufliche Bildung Inklusion im Ausbildungsprozess:
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen Diskussion: Berufliche Bildung Inklusion im Ausbildungsprozess: Weg oder Ziel? Berufsbildungswerke als „Startrampe“ auf dem Weg zur Inklusion?

60 Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
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