Babenbergerstraße 5 1010 Wien Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen BUNDESSOZIALAMT Babenbergerstraße 5 1010 Wien
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen VOLLZIEHUNG DER SCHLICHTUNGSANTRÄGE IM BUNDESSOZIALAMT
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Geltendmachung von Ansprüchen BGStG/BEinstG-Schlichtungsverfahren verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren zuständig: Landesstellen des Bundessozialamtes Beginn: Einbringung des Anbringens
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze Einigungsgespräch mit allen Beteiligten Mediation ist anzubieten Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund Ende: Einigung Bestätigung des BASB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte Gericht
Schlichtungen gesamt 2006 - 2010
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen FÖRDERUNG VON INVESTIVEN MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ZUGÄNGLICHKEIT VON EINRICHTUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Allgemeine Regeln Derzeitige Fassung gültig ab 15.2.2010 Privatwirtschaftsverwaltung/Ermessensentscheidung Zuständigkeit der Landesstellen des Bundessozialamtes Antragstellung vor Realisierung des Vorhabens
Anwendungsbereich und Umsetzungsregeln Zielgruppe: Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen (mit höchstens 50 DienstnehmerInnen) Keine Förderung von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes Förderzweck: Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmen oder Einrichtung (z.B. Rampe, Treppenlift, Leitsystem) Behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen + Sanitärräume
Fördervoraussetzungen und -höhen Angemessene Mitbeteiligung des Unternehmens an den Gesamtkosten, Anrechnung anderer Förderungen Einmaligkeit der Förderung; maximal € 25.000,-- Bemessung im Einzelfall; Bemessungsgrundlage nur jene Anteile der Gesamtkosten, die für unerläßliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen
Fördervoraussetzungen und -höhen Verpflichtung und Glaubhaftmachung, dass geplante Maßnahmen den einschlägigen Normen (insbesondere ÖNORM B 1600) entsprechen Keine Förderung für Neubauten Keine Förderung, wenn materiellrechtliche oder gleichstellungsrechtliche Vorschriften die Barrierefreiheit vorsehen