Zuwanderungsgesetz 2005 Referent: Rechtsanwalt Albert Timmer.

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 Präsentation transkript:

Zuwanderungsgesetz 2005 Referent: Rechtsanwalt Albert Timmer

Aufenthaltstitel nach dem Zuwanderungsgesetz Niederlassungserlaubnis Daueraufenthaltsrecht ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck Aufenthaltserlaubnis Befristet und gebunden an einen bestimmten Aufenthaltszweck

Aufenthaltstitel altes u . neues Recht Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Duldung Altes Recht: Aufenthaltsberechtigung Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbefugnis (Konventionsflüchtling) Duldung

allgemeine Erteilungsvoraussetzungen / § 5 AufenthG Sicherung des Lebensunterhaltes Klärung der Staatsangehörigkeit u. Identität - kein Ausweisungsgrund, (d.h. unter anderem: ausreichender Wohnraum, kein Bezug von Sozialhilfe, keine schweren Straftaten, kein Extremismusverdacht) - Einreise mit dem erforderlichen Visum und voll- ständige und richtige Angaben im Visumsverfahren (§ 4 Abs. 4 EEG)

Niederlassungserlaubnis - § 9 AufenthG wesentliche Voraussetzung der zweckungebundenen Erlaubnis: - 5jährige Aufenthaltserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhaltes - 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder freiwillige Beiträge - keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten oder Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen in den letzten drei Jahren - unbeschränkte Erlaubnis für die Erwerbstätigkeit - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet - ausreichender Wohnraum Zitierte EEG-Normen immer neue Fassung Wirkung: Bestandschutz für Alt-AN Aber: Herabsetzung der Belegschaft auf 5 AN möglich, dadurch Wegfall des Kündigungsschutzes für alle!

Niederlassungserlaubnis nach weiteren Vorschriften Niederlassungserlaubnis für neu ein- reisende Hochqualifizierte (Wissenschaftler, Spezialisten etc) - § 19 AufenthG; 3- jährige Aufenthaltszeit bei deutsch- verheirateten Ausländern (§ 28 Abs. 2); 3-jährige Aufenthaltszeit bei politischen Flüchtlingen, Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen (§ 28 Abs. 3 AufenthG) Netzauslastung: Der Netzbetreiber kann den Anschluss nicht mit Verweis auf zeitweise Netzauslastungen durch EEG-Strom verweigern ( 4 Abs. 3 EEG). Ausnahme: EEG-Anlage ist nicht mit technischer Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet. Ausnahme: EEG-Anlage ist nicht mit technischer Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet. Der Netzbetreiber kann den Anschluss nicht mit Verweis auf zeitweise Netzauslastungen durch EEG-Strom verweigern ( 4 Abs. 3 EEG).

Übergangsvorschrifen - Über vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist nach altem Recht zu entscheiden (§ 104 Abs. 1 AufenthG). - Vor dem 1.1.2005 getroffene Maßnahmen, gelten fort (§ 102 Abs.1 AufenthG). - Für Ausländer die vor dem 1.1.2005 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, gilt bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündliche verständigen können sollen (§ 104 II). Für die Berechnung Frist bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit einer Aufenthaltsbefugnis und Duldung vor dem 1.1.2005 angerechnet -§ 102 Abs. 2 AufenthG) Auch die Zeiten eines Asylverfahrens können dabei angerechnet werden.

Die Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltszwecken Zum Zweck der Ausbildung - §§ 16, 17 AufenthG Zum Zweck der (unselbständigen) Erwerbstätigkeit §§ 18, 19 u. 20 AufenthG Zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit - § 21 AufenthG Aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen §§ 22 ff. Aus familiären Gründen § 27 ff. AufenthG

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für Studium, Sprachkurse, in Ausnahmefällen für den Schulbesuch für Aus- und Weiterbildung in gesetzlich oder durch Verordnung festgelegten Fällen Zu Studienzwecken: Befristung in der Regel auf jeweils 2 Jahre Beschäftigung zugelassen f. 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr und zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten - WICHTIG: Nach Abschluss des Studium kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 1 Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden Unabhängig von der Kostentragungspflicht Def.: Errichtungskosten, Gesamte Anlage

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 ff. i. V Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 ff.i.V. m. § 39 AufenthG - entweder mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Einzelheiten dazu werden in zwei Beschäftigungsverordnungen geregelt: - Beschäftigungsverordnung Inland - Beschäftigungsverordnung für neueinreisende Ausländer - Oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn dies durch die o.g. Beschäftigungsverordnungen ermöglicht wird

Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug) Nachzug zu Deutschen: Anspruch wenn die Voraussetzung des § 5 vorliegen, mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 28 Abs. 1); Nachzug zu Ausländern (§ 29):- alle Voraussetzung gem. § 5 und Niederlassungserlaubnis (Anspruch) oder Aufenthaltserlaubnis (Ermessen); Kindernachzug: entweder beide Elternteile müssen das notwendige Aufenthaltsrecht besitzen oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3).

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Anspruch: - für politische Flüchtlinge die als Asylberechtigt gem. Art. 16 a GG anerkannt sind; für politische Flüchtlinge bei denen die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt f. Migration festgestellt wurde Soll erteilt werden (im Regelfall): wenn das Bundesamt sonstige Abschiebungshindernisse festgestellt hat; In all diesen Fällen wird von den Voraussetzungen des § 5 – Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichender Wohnraum abgesehen werden;

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären od. politischen Gründen Sie kann erteilt werden (Ermessen): aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder bei erheblichen öffentlichen Interessen (§ 25 Abs. 4 AufenthG); wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG); allerdings nur wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist; Das Ermessen reduziert sich („soll erteilt werden“), wenn 18 Monate eine Duldung bestanden hat Aber einvernehmliche Regelung möglich, § 4 Abs. 1 Satz 3 EEG

Duldung - § 60 a AufenthG (Aussetzung der Abschiebung) - wenn ein Abschiebestopp besteht (§ 60a Abs. 1) - wie bisher - aufgrund Anordnung der obersten Landesbehörden, aber nach sechs Monaten ist zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit Zustimmung des BMI erforderlich; - wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird;

Ausweisung Ermessenausweisung § 55, weitgehend wie bisher im § 46 AuslG, allerdings erweitert um Bestimmungen bei extremistischem oder terroristischem Hintergrund oder Umfeld Regelausweisung: Verurteilungen wg. Straftaten ohne das zur Bewährung ausgesetzt wurde, BtM-Delikte, Schleuserkriminalität, bei Unterstützung von Terrorismus, Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung Mussausweisung: Freiheitsstrafen von mind. drei Jahren, BtM-Delikte, Schleuserkriminalität;

Besonderer Ausweisungschutz § 56 AufenthG - Niederlassungserlaubnis mit mind. 5-jährigen Aufenthalt Aufenthaltserlaubnis, wenn im Bundsgebiet geboren oder als minderjähriger eingereist Fünfjähriger Aufenthalt u. Familiengemeinschaft mit vorgenannten Familienangehörige von Deutschen Anerkannte politische Flüchtlinge Die Folge: Die Regelausweisung nach § 54 wird dann zu einer Ermessensausweisung und die Mussausweisung nach § 53 zu einer Regelausweisung (§ 56 Abs. 2) Weiterer Ausweisungsschutz f. Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und Niederlassungserlaubnis besitzen (nur die Ermessensausweisung nach § 55 ist zugelassen)

© Engel und Partner Rechtsanwälte · Fachanwälte Schwachhauser Heerstr © Engel und Partner Rechtsanwälte · Fachanwälte Schwachhauser Heerstr. 25 28211 Bremen Tel.: 0421-200 730 Fax: 0421-200 73 99 E-Mail: Kanzlei@dasgesetz.de