Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

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SchuldR BT 3. Woche.
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Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 2: Verjährungsrecht (mit Leistungsstörungsrecht, Kaufrecht) V verkauft und übereignet am 3.4.2002 an K einen von ihm bisher privat genutzten Pkw als „unfallfreies“ Fahrzeug für 4000.- €. K zahlt zunächst einen Betrag von 2000.- €. Das Fahrzeug hatte aber tatsächlich einen Vorunfall. Ohne diesen hätte es einen Wert von 5000.- € gehabt, tatsächlich ist es nur 3000.- € wert. V, der das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft hatte, hatte von dem Vorunfall keine Kenntnis. Am 1.5.2004 entdeckt K den Mangel und erklärt gegenüber V den Rücktritt. V beruft sich auf die Verjährung des Rücktrittsrechts und verlangt Zahlung des Restkaufpreises. Dies verweigert K unter Hinweis auf sein Rücktrittsrecht. V besteht auf Zahlung des Kaufpreises. Sollte er diesen nicht bekommen, möchte er zumindest den Pkw zurück. © sl 2003

Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises Grobskizze der Lösung (nach neuem Recht, ohne intertemporale Probleme): Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises I. K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 2000.- aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I BGB haben. 1. Anspruchsentstehung a) Wirksamer Kaufvertrag b) Rücktrittsrecht des K aus §§ 326 V, 323 (a) Schlechtleistung  § 434 I S. 1 (subj. Fehlerbegriff) © sl 2003

(c) Kein Rücktrittsausschluß (§§ 326 V Hs. 2, 323 V S. 2, VI) (b) Befreiung von der Pflicht zur mangelfreien Leistung nach § 275 BGB („qualitative Unmöglichkeit“)  Nacherfüllung i.S.v. € 439 I ist nicht möglich: Unfallfreiheit läßt sich nicht herstellen (§ 275 I), Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache scheidet bei einer Stückschuld zumindest grundsätzlich aus (c) Kein Rücktrittsausschluß (§§ 326 V Hs. 2, 323 V S. 2, VI) (-), da kein unerheblicher Mangel und auch nicht von K zu vertreten c) Rücktrittserklärung (§ 349)  liegt vor © sl 2003

2. Rechtsvernichtende Einwendungen Der Anspruch aus § 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I könnte nach §§ 438 IV 1, 218 I (wohl ex tunc: „ist“) erloschen sein. Dies setzt voraus: a) Verjährung des (Nach-)Erfüllungsanspruchs (§ 218 I 1) Ein Nacherfüllungsanspruch besteht wegen § 275 I nicht (s.o.), kann daher auch nicht verjährt sein, b) Verjährung des fiktiven Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 I 2) (a) Frist: §§ 437 Nr. 1, 438 Nr. 3: 2 Jahre; Arglist (§ 438 III) liegt nicht vor (b) Fristbeginn: § 438 II: Ablieferung (c) Fristablauf: § 188 II 1: 3.4.2004, 24 Uhr  verjährt © sl 2003

c) Geltendmachung Nach § 218 I 1 setzt die Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des (fiktiven) Nacherfüllungsanspruchs voraus, daß der Schuldner sich „hierauf“ beruft. Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht klar hervor, ob sich der Schuldner auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs oder auf die Unwirksamkeit des Rücktritts berufen muß. Jedenfalls dürfte ausreichen, daß der Verkäufer - wie hier - die Rückzahlung des Kaufpreises unter Hinweis auf die Verjährung verweigert. 3. Ergebnis Kein Anspruch des K gegen V aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I auf Rückzahlung des Kaufpreises. © sl 2003

Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) 1. Leistung Zahlung des K an V ist „Leistung“ iSv § 812 I 1 2. Rechtsgrundlosigkeit Durch die rückwirkende Unwirksamkeit des Rücktritts ist der Kaufvertrag wieder (rückwirkend) aufgelebt, so daß ein Rechtsgrund vorliegt. Anspruch aus § 813 I Es kann offen bleiben, ob K z.Zt. der Zahlung überhaupt eine allgemeine Mängeleinrede gegen die Kaufpreisforderung hatte. Jedenfalls begründet eine etwaige Mängel- bzw. Rücktrittseinrede kein Leistungsverweigerungsrecht i.S.v. § 813 BGB, weil die Verjährungsregeln über die Mängelgewährleistung (s. insbes. §§ 438 IV 2, V Alt. 2) insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellen. © sl 2003

Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Restkaufpreises V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. 2000.- i § 433 II haben. Dies setzt voraus I. Anspruchsentstehung Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Erlöschen des Anspruchs Kein Erlöschen durch Rücktritt des K, da dieser nach § 218 I unwirksam ist (s.o.) © sl 2003

2. Rücktrittseinrede (§ 438 IV S. 2) III. Einreden des K 1. Verjährung (§ 214 I) a) Frist: § 195 b) Beginn: § 199 I: 1.1.2003 c) Ende: § 188 II 2: 31.12.2005  Noch nicht verjährt 2. Rücktrittseinrede (§ 438 IV S. 2) a) Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 I  s.o. b) Erhebung der Einrede durch K K hat die Einrede geltend gemacht IV. Ergebnis Kein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Restkaufpreises. © sl 2003

Anspruch des V gegen K auf Rückübereignung des Pkw V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. 2000.- i § 433 II haben. I. Anspruchsentstehung 1. Rücktrittsgrund (§ 438 IV 3) K hat von der Rücktrittseinrede Gebrauch gemacht (s.o.) 2. Rücktrittserklärung (§ 349) Hier u.U. bedingte und damit unwirksame Erklärung (Gestaltungsrecht ist bedingungsfeindlich, bei Erklärung im Prozeß als innerprozessuale Bedingung etwa im Rahmen eines Hilfsantrags möglich, jedenfalls aber nachholbar) © sl 2003

II. Einrede des K aus §§ 348 i.V.m. 320, 322 K hat, wenn V den Rücktritt erklärt, im Gegenzug seinerseits einen Rückzahlungsanspruch aus § 346 I, den er dem Anspruch des V nach §§ 348 i.V.m. 320 einredeweise entgegenhalten kann. Nach §§ 348 i.V.m. 322 I führt dies aber lediglich zu einer Verurteilung Zug-um-Zug. III. Ergebnis V kann von K gem. § 438 IV 3, 346 I, 348, 320, 322 Rückübereignung des Pkw Zug-um-Zug gegen Rückzahlung von 2000.- € verlangen1.