Bild von Kirche 2030 zum Thema Strukturen:

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 Präsentation transkript:

Bild von Kirche 2030 zum Thema Strukturen: „Ich halte nichts davon, rein rechnerisch die Kirchen-bezirke einzuteilen. Aber irgendwie zwischen 35 000 und 70 000 werden sich die einzelnen Größen im Jahr 2030 einpendeln. Und sinnvollerweise achten wir dabei auch auf die politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. auf die Landkreise, ohne dass dies per Gesetz überall zum alleinigen Maßstab von Größe gemacht werden kann.“ Landesbischof Dr. h. c. Frank Otfried July auf der Sommersynode 2010

Zu den Punkten 1 und 2 des Antrags 53/11 werden hier die Vorschläge des Oberkirchenrats vorgelegt, die an „Bild von Kirche“ anknüpfen. Inhaltliche Kriterien für eine nachhaltige Funktionsfähigkeit eines Kirchenbezirks in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Ausarbeitung von Beteiligungsprozessen und Planung von Zielangaben einer Landkarte 2030 für die Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

Historische Entwicklung von Kirchenbezirken und Landkreisen Erstellung eines ersten Gutachtens zur Gebietsreform der Landeskirche nach der Durchführung der Verwaltungsreform des Landes Baden-Württemberg 1974 mit folgenden Lösungsansätzen: Beibehaltung des Status quo Angleichung der Außengrenzen an die Landkreisgrenzen unter Beibehaltung der Identität der Dekanatämter Angleichung der Außengrenzen unter Schaffung größerer Strukturen (Bildung von Kirchenkreisen) Zustimmung zum Vorschlag Nr. 2, aber nur auf Grundlage der Freiwilligkeit. Es kam zur Bildung der Kirchenbezirke Ditzingen und Bernhausen und zur Auflösung der Kirchenbezirke Langenburg und Welzheim und letztlich zur Bildung des Kirchenkreises Stuttgart unter Auflösung der Kirchenbezirke Bad Cannstatt, Degerloch und Zuffenhausen. Eine größere Anzahl von Kirchenbezirkswechseln von Kirchengemeinden gab es jedoch nicht.

Darstellung der Kirchenbezirkswechsel von Kirchengemeinden 01.01.1981 01.01.1980

Es gab auch ähnliche Entwicklungen im Bereich der Kirchengemeinden Es gab auch ähnliche Entwicklungen im Bereich der Kirchengemeinden. So ist die Anzahl der Kirchengemeinden (je ohne Gesamtkirchengemeinden) seit 1964 von zunächst 1 338 auf über 1 400 Kirchengemeinden (2005) gestiegen und seit 2005 wieder rückläufig und beläuft sich zum 31. Dezember 2011 auf 1 373 Kirchengemeinden. Hatte 1964 eine Kirchengemeinde durchschnittlich 1960 Gemeindeglieder so liegt der Durchschnitt heute (Stand 31. Dezember 2012) bei 1595, mithin also 365 Gemeindeglieder niedriger. Dieses Bild zeig, dass auch im Bereich der Kirchengemeinden keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind. Durch die im Jahr 2009 durch Frau Pfarrerin Kellner durchgeführte Untersuchung wurden folgende Ursachen für die zögerliche Entwicklung festgestellt: Bildung von Arbeitsbereichen in denen eine Zusammenarbeit notwendig ist, ist meist erfolgt (Kreisdiakonieverband, Kreisbildungswerke). Anreize für eine Anpassung und den Zusammenschluss fehlen, da eher rechtliche als wirtschaftliche Nachteile gegeben sind (Umstellungsaufwand). Personelle (Mitarbeitende) und räumliche (weite Wege) Gründe werden aufgeführt. Grundsatz der Freiwilligkeit.

Gründe, die für eine Kirchenbezirksgrenzreform sprechen Koordination und beschleunigte Abstimmungs- und Entscheidungswege innerhalb und außerhalb der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks. Klare Verantwortlichkeiten in relevanten Themen und einheitliche kirchliche Stimme auch als starkes Gegenüber der staatlichen Behörden. Bündelung der administrativen und finanziellen sowie personellen Ressourcen. Abfederung der durch den Rückgang der Gemeindegliederzahlen bedingten Veränderungen, durch bessere Vertretungs- und Konzentrationsmöglichkeiten (Kirchensteuerrückgang, Pfarrplan, Unterhaltungslasten etc.). Größere Einheiten für die Verteilung von Kirchensteuermitteln.

Inhaltliche Kriterien für ein nachhaltiges Funktionieren des Kirchenbezirks und der Dekaneamts Wesentliche Funktionen des Kirchenbezirks und des Dekaneamts (unabhängig von den Landkreisgrenzen, jedoch abhängig von der Größe des Kirchenbezirks) Visitations- und Dienstbezirk für Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane. Bezugsgröße für den Pfarrplan und die Verteilung der Kirchensteuer. Solidargemeinschaft der Kirchengemeinden zur Bewältigung von gemeinsamen Aufgaben (z.B. Jugendarbeit, Diakonie, Erwachsenenbildung, Fachberatung Kindergärten, Bezirksverwaltung). Ebene zum Austausch und zur Distriktbildung der Gemeinden sowie der Kollegialität der Pfarrerschaft (z. B. Kirchlich-theologischer Arbeitskreis). Bezirksämter der Pfarrerschaft (z. B. Kämmerer, Bezirks- bzw. Kreisdiakoniepfarrer oder -pfarrerin etc.).

Weitere wesentliche Funktionen des Kirchenbezirks und des Dekaneamts (auch abhängig von der Landkreisgrenzschärfe) Die Übernahme von Aufgaben für das Gebiet des Landkreises mit einer öffentlichen Förderung (z. B. Diakonie, Erwachsenenbildung, Kindergärten). Politisches Gegenüber des Landkreises. ____________________________________________________________________ Jede Änderung zur Anpassung der Kirchenbezirks- an die Landkreisgrenzen muss so vorgenommen werden, dass alle genannten, wesentlichen Funktionen gleich gut oder besser wahrgenommen werden können. Der Aufwand zur Umstellung ist dabei ins Verhältnis zu setzen zum Gewinn an Funktionalität und zur Verbesserung, wobei insbesondere der kirchengemeindliche und kirchenbezirkliche Aufwand und nicht nur der landeskirchliche Aufwand zu berücksichtigen ist.

Daraus ergeben sich folgende miteinander konkurrierende Kriterien, die für das Funktionieren eines Kirchenbezirkes eine wesentliche Rolle spielen: Personelle Ausstattung Fläche des Bezirks – mit bzw. ohne Codekan(in)/Dekanatsbezirken Finanzielle Ausstattung Anzahl der zu versorgenden Gemeindeglieder Grenzschärfe zum Landkreis

Personelle Ausstattung Pfarrstellen: Berücksichtigung der Bezirkssämter der Pfarrerinnen und Pfarrer (z. B. Kämmerer, Diakoniepfarrer etc.), Vertretung, Vielfalt der Begabungen. Wird in einem Kirchenbezirk die Zahl der Pfarrstellen zu gering, so ist unter Berücksichtigung der Landkreisgrenzen entweder die Aufnahme weiterer Kirchengemeinden und damit weiterer Pfarrstellen oder die Zusammenführung von Kirchenbezirken zu prüfen. Bei einer zu großen Anzahl von Pfarrstellen ist die Berufung von Codekanen oder Codekaninnen oder die Schaffung von Dekanatsbezirken zu prüfen. Personelle Ausstattung der Bezirksebene (Bezirksjugendwerk, Erwachsenenbildung, Diakonie, Bezirksrechner, Verwaltungsmitarbeitende des Kirchenbezirks) (Die Anzahl dieser Mitarbeitenden lässt sich nur anhand der dann tatsächlich übernommenen Aufgaben des Kirchenbezirkes festlegen.)

Fläche eines Kirchenbezirks/Dekanatsbezirks Ein Abstellen alleine auf die Fläche des Kirchenbezirkes wird den einzelnen Kirchenbezirken nicht gerecht. Sie steht aber in Relation zu den anderen Kriterien und könnte als ergänzendes Kriterium herangezogen werden. Das gilt besonders für die Diaspora und den ländlichen Raum. Je größer die Fläche, desto stärker ist die Beanspruchung der Mitarbeitenden auf Bezirksebene (Dekanin/Dekan, Schuldekanin/Schuldekan, Bezirksaufgaben der Verwaltung). Daher ist bei Flächenbezirken eher an die Berufung von Codekaninnen oder Codekanen zu denken.

Darstellung der Kirchenbezirke nach Anzahl ihrer Gemeindeglieder je Flächeneinheit

Finanzielle Ausstattung Bei der finanziellen Ausstattung der Kirchenbezirke soll es nach Auffassung des Oberkirchenrates bei der Verteilung der Steuermittel nach den bisher festgesetzten strukturellen Merkmalen bleiben. Dies ermöglicht auch ein Überleben kleinerer und ggf. gebietsbenachteiligter Kirchenbezirke. Diese Merkmale nach den Verteilgrundsätzen sind im Wesentlichen unabhängig von der Bezirksgröße. Ausnahme ist der Sockelbetrag je Kirchenbezirk: Aufgrund des Sockelbetrages von derzeit € 137.000,00 pro Kirchenbezirk erhalten insbesondere kleinere Kirchenbezirke pro Kopf einen höheren Sockelbetrag an Kirchensteuer pro Gemeindeglied.

Darstellung der Sockelverteilbeträge pro Gemeindeglied in den Kirchenbezirken

Anzahl der Gemeindeglieder in einem Kirchenbezirk/Dekanatsbezirk Als Idealgröße eines Kirchenbezirks hat der Landesbischof in „Bild von Kirche“ die Zahl zwischen 70 0000 und 35 000 Gemeindegliedern genannt . Dabei sind in der Regel die anderen Kriterien in einem guten Verhältnis. Bei weniger als 20 000 Gemeindegliedern sieht der Oberkirchenrat die Fusionskriterien als nicht mehr optimal erfüllbar an. Unter oder an dieser Grenze sind die Kirchenbezirke Künzelsau, Weikersheim, Blaufelden, Münsingen und Gaildorf. Gefördert werden soll daher primär die Fusion kleinerer Kirchenbezirke mit weniger als 30 000 Gemeindegliedern. Die Fusion großer Bezirke zu Kirchenkreisen von bis zu 202.000 Gemeindegliedern in einem Landkreis birgt die Gefahr, dass diese von der Leitungsebene her unterversorgt sind. Zudem ist die direkte Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden in der Bezirkssynode bei zunehmender Bezirksgröße nicht mehr möglich. Durch die Berufung einer Codekanin oder eines Codekans könnte nach Auffassung des Oberkirchenrates eine Maximalanzahl von rund 80 000 Gemeindeglieder verkraftet werden.

Grenzschärfe zum Landkreis Wenn Kirchenbezirke aufgehoben werden, deren Gebiet sich nicht nur auf einen Landkreis erstreckt, sollen seine Gemeinden mit der anteiligen Kirchensteuer landkreisgerecht auf die umliegenden Kirchenbezirken zugeordnet werden. Bei der Fusion von Kirchenbezirken bleibt der fortgeschriebene bisherige Zuweisungsbetrag dauerhaft erhalten. Für die Aufteilung und Fusion von Kirchenbezirken ist daher eine befriedigende Regelung bereits im bestehenden Verteilverfahren ab 2006 in Anlage 1 I. 5. sowie II. 2. Verteilgrundsätze vorgesehen. Die nachfolgende Karte zeigt die noch bestehenden Überschneidungen von Kirchenbezirks- und Landkreisgrenzen.

Ergebnis Der Oberkirchenrat empfiehlt , hauptsächlich auf das Kriterium der Anzahl der Gemeindeglieder abzustellen. Dabei sollen die vom Landesbischof genannten Zahlen zu Grunde gelegt werden. Der Oberkirchenrat schlägt finanzielle Anreize zur Annäherung an diese Größen vor. Dagegen kann die unmittelbare Anknüpfung an die Anzahl der Pfarrstellen oder die anderen Kriterien eines Kirchenbezirkes oder Dekanatsbezirks nach Auffassung des Oberkirchenrates nicht als einheitliche Grundlage für die Reformbedürftigkeit herangezogen werden. Der Oberkirchenrat empfiehlt aber, diese Kriterien ergänzend heranzuziehen. Eine Ausnahme vom Prinzip der landkreisgerechten Zuordnung ist bei Kirchenbezirken, die bisher Teil eines teils oder überwiegend badischen Landkreises sind, geboten. Beispiel: der Kirchenbezirk Weikersheim als Teil des überwiegend badischen Main- Tauber-Kreises oder der Kirchenbezirk Mühlacker als Teil des Enzkreises.

Lösungsmöglichkeiten In der jetzigen Situation scheint ein finanzielles Anreizsystem für Veränderungen am wirksamsten. Zur Förderung von Reformen auf Kirchenbezirksebene kann durch Sonderzuweisungen eine finanzielle Kompensation des Mehraufwands der Bezirke erfolgen. Kalkulatorisch geht der Oberkirchenrat derzeit von einem Mehraufwand von ca. € 5,00 pro Gemeindeglied bei kleinen Kirchenbezirken unter 20 000 Gemeindegliedern, € 4,00 bei Kirchenbezirken unter 25 000 Gemeindegliedern und 3,00 € bei Kirchenbezirken bis 30 000 Gemeindegliedern auf fünf Haushaltsjahre aus. Der fünfjährige Zeitraum dient der Erleichterung der Anpassungsprozesse. Das erste der fünf Zuweisungsjahre ist identisch mit dem Jahr, in dem das jeweilige Kirchengesetz mit denen neuen Kirchenbezirksgrenzen in Kraft tritt.

Die Zusammenschlüsse, die von dem „Fördertopf“ profitieren sollen, müssen spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2018 (siehe auch Kirchenwahl 2019) beschlossen sein, damit korrespondierend mit den Regelungen zum sog. Verteilverfahren ab 2006 die Förderung der Strukturanpassung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 umgesetzt wäre. Der finanzielle Aufwand wird je nach Bereitschaft der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke zu Veränderungen auf ca. € 5 Mio. geschätzt. Die Finanzierung kann durch Vorwegabzug erfolgen. Durch eine Anpassung der Verteilgrundsätze kann durch die Deckelung der Sockelbeträge pro Gemeindeglied auf € 6,00 eine größere Verteilgerechtigkeit erreicht werden.

Weg zur Reform der Kirchenbezirke (rechtliche und personelle Anforderungen) Für folgende Schritte ist eine Entscheidung durch die Landessynode zwingend notwendig: Anpassung der Kirchensteuerzuweisung (Beschluss der Synode) und Zusammenlegung von Kirchenbezirken (Kirchengesetz; evtl. auch bei Grenzänderung) Vor der Entscheidung über die Änderung von Bezirksgrenzen muss ein umfängliches Anhörungsverfahren erfolgen, welches vor Ort in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken moderiert wird und auch in der Vorbereitung erhebliche personelle und sächliche Mittel erfordert. Es hat zwei Stufen: Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände zu den Kriterien für eine Neuordnung und Anhörung zu einem daraufhin erstellten Gesetzentwurf, der die konkreten Änderungen enthält. Diese Anhörung muss in den betroffenen Gemeinden, eventuell durch Gemeindeversammlungen, Anhörung der Bezirkssynoden und ggf. des Kirchengemeinderats und weiterer Betroffener stattfinden. Grundlage ist das aktualisierte Gutachten von 1974 (siehe Beispielkarte).

Darstellung Landkreis Reutlingen und seinen Kirchenbezirken – damals 1974

Darstellung Landkreis Reutlingen und seinen Kirchenbezirken – damals 1974

Bei den personellen und strukturellen Auswirkungen einer Fusion ist zu berücksichtigen: (ggf. nach § 64 a Absatz 2 WPfG vorgezogener) Ruhestand oder Ablauf der Wahlzeit des Dekans oder der Dekanin. Berufung von Codekaninnen und Codekanen (Vorbild Kirchenbezirk Ravensburg) oder Bildung von Dekanatsbezirken (Vorbild Kirchenkreis Stuttagart). Zusammenlegung von Verwaltungen (Kirchenbezirksrechner/in) mit personellen Folgen und Konzentration ggf. auch durch die Schaffung von weiteren Dienstleistungszentren. Vorläufig ggf. auch die Bildung von Verwaltungsaußenstellen mit klarer zeitlicher Planung der Zusammenführung. Zusammenlegung mit Wirkung zur Durchführung einer allgemeinen Kirchenwahl oder mit entsprechenden Übergangsregelungen.

Weitere rechtliche Auswirkungen und notwendige Änderungen (nicht abschließend) Änderungen der Kirchlichen Wahlordnung (Wahlkreiseinteilung). Änderung der Kirchenbezirks- und Kirchengemeindeordnung sowie des Pfarrerdienstrechts. Änderungen (auch Kündigung) verschiedener Verträge und Satzungen z. B., Änderung der Kreisdiakonieverbandssatzungen oder Satzungen der Kreisbildungswerke, Satzungen von Stiftungen u. v. m. Auch müssen die Grundbücher (von Amts wegen) durch die Bezirksnotariate geändert werden. Übergangsregelungen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!