Gewerkschaft und Betriebsrat

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Gewerkschaft und Betriebsrat Kerekegyháza 2013.11.11. Kovács Balázs

Interessenabstimmung auf nationaler Ebene Nationaler Rat für Interessenabstimmung (OÉT) bis 2011 Regierung Arbeitgeberverbände (9 Verbände) Arbeitnehmervertretungen (6 Organisationen) Nationaler Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen (NGTT) ab 2011 Wirtschaftsvertreter(11 Organisationen) Zivilgesellschaftliche Organisationen (1 Organisation – 5 Vertreter) Vertreter der Wissenschaft (3 Organisationen – 5 Vertreter) Vertreter der Kirchen (4 Organisationen) Nationaler Rat für Interessenabstimmung (OÉT): Informationsrecht:Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (gemeinsam: die Sozialpartner der Regierung) haben ein Informationsrecht, hinsichtlich Kenntnisse über wichtige Belange, die ihre Interessen berühren können. Beratungsrecht: Sozialpartner haben ein Beratungs- und Anhörungsrecht bei allen wirtschaftlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Interessen berühren können. Zustimmungsrecht: Es ist das ausschliessliche Recht der drei Seiten, eigenverantwortlich unter anderem über ihre Arbeitsweise bei Abstimmungsgesprächen, der Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen (z.B. Ausmass der jährlichen Anpassung der Durchschnittseinkommen in der Privatwirtschaft), bei dem nationalen Mindestlohn, sowie hinsichtlich der maximalen täglichen Arbeitszeit und der Festlegung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gemeinsam zu beschliessen. Der Nationale Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen ( NGTT) ist hinsichtlich seiner Funktion ein von dem Parlament und der Regierung unabhängiges Konsultation-, Empfehlungs- und Beratungs-Gremium, das sich mit allgemeinen – die Gesamtheit der Gesellschaft berührenden – wirtschaft- und sozialpolitischen Themen befasst.

Gewerkschaftsbünde Öffentlicher Dienst: Wirtschaft: Gewerkschaftsvereinigung der Intelligenz Zusammenarbeitsforum der Gewerkschaften Wirtschaft: Verband Autonomer Gewerkschaften Demokratische Liga der Unabhängigen Gewerkschaften Landesverband der Ungarischen Gewerkschaften Landesverband der Arbeiterräte Am 13. Dezember 2013 feiert der neue Gewerkschaftsbund, der durch den Zusammenschluss von dem Verband Autonomer Gewerkschaften (ASZSZ), dem Landesverband der Ungarischen Gewerkschaften (MSZOSZ) und dem Zusammenarbeitsforum der Gewerkschaften (SZEF) entsteht, seinen Gründungsgewerkschaftstag.

Struktur der Gewerkschaftsbünde GEB –Wirtschaftlicher Kontrollausschuss Kongresszus – Gewerkschaftstag Szövetségi Tanács – Gewerkschaftsrat Elnőkség – Bundesvorstand Részszövetségek – Mitgliedsverbände Tagszervezetek – Mitgliedsorganisationen Munkaszervezet – Aufbau Regionális képviseletek – Vertretungen auf regionaler Ebene Megyei képviseletek – Vertretungen auf Komitatsebene SZISZ – Verband der Gewerkschaftsjugend Női választmány – Frauenausschuss Nyugdíjas szövetség - Seniorenausschuss

Mitgliedsverbände Gewerkschaften der Industriebranchen und Energetik (7) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der öffentlichen Dienste (8) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie (8) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der Verkehrsbranche (3) Gewerkschaften der Arbeitnehmer des Dienstleistungssektors(6) Gewerkschaften der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe und sonstige Gewerkschaften (5)

Interessenabstimmung auf Branchenebene Ausschüsse für den Branchendialog (30 ÁPB-Ausschüsse) ab 2004 1 Ausschuss auf der Ebene der Nationalwirtschaft, 18 Branchenausschüsse, 9 Ausschüsse für Teilsektoren 2 Ausschüsse auf der Ebene von Wirtschaftszweigen 80 Interessenvertretungen lassen sich vertreten (40 Arbeitgeberverbände und 40 Arbeitnehmerverbände). Die Ausschüsse für den Branchendialog beteiligen sich an den Tätigkeiten von 21 Europäischen Ausschüssen für den Sozialen Branchendialog Kollektivverträge auf Branchenebene – 4 Verträge Kollektivverträge auf Branchenebene: Baugewerbe Backindustrie Gastgewerbe und Tourismus Elektrische Energie - Industrie

Rolle der Ungarischen Metallgewerkschaft in den Ausschüssen für den Branchendialog Ausschuss für den Branchendialog in der Maschinenindustrie Ausschuss für den Branchendialog in der Informations- und Kommunikationsbranche Ausschuss für den Branchendialog in der Hüttenindustrie

Branchenstruktur Hütten-,Gußindustrie Fahrzeugindustrie Kongresszus – Gewerkschaftstag Szövetségi Tanács – Gewerkschaftsrat Elnőkség – Bundesvorstand Számvizsgáló Bizottság – Finanzieller Kontrollausschuss Egyeztető Bizottság – Ausschuss für Interessenabstimmung Elnök, Alelnők – Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Munkaszervezet – Aufbau, Struktur Ifjúsági Bizottság – Jugendausschuss Nőbizottság – Frauenausschuss Nyugdíjas Szervezet – Seniorenausschuss Szakmai Bizottságok – Berufsausschüsse Regionális Képviseletek – Regionalvertretungen Alapszervezetek (Alapszervezetek Szővetsége) – Betriebsorganisationen (Verband der Betriebsorganisationen) Hütten-,Gußindustrie Fahrzeugindustrie Maschinen- und Fahrzeugindustrie Elektronik

Befugnisse der Gewerkschaften Abschluss von Tarifverträgen Die Gewerkschaft darf die Arbeitnehmer über alle relevante Fragen hinsichtlich der industriellen Beziehungen und Arbeitsverhältnisse informieren Die Gewerkschaft darf Informationsmaterialien im Betrieb verteilen Die Gewerkschaft darf vom Arbeitgeber Informationen hinsichtlich den wirtschaftlichen und sozialen Belangen der Beschäftigung verlangen Die Gewerkschaft hat ein Anhörungsrecht bei Massnahmen des Arbeitgebers oder bei geplanten Massnahmen Die Gewerkschaft hat das Recht, Konsultationen mit dem Arbeitgeber in die Wege zu leiten.

Befugnisse der Gewerkschaften Die Gewerkschaft ist befugt, die Arbeitnehmer bei dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen im Betrieb zu vertreten Die Gewerkschaft ist befugt, ihren Mitgliedern eine Prozessvertretung vor dem Gericht, der Behörden oder sonstigen Stellen zu gewähren Die Gewerkschaft ist befugt, die Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit und danach, zum Zwecke der Ausführung ihrer Interessenvertretungsarbeit, gemäss einer Vereinbarung, zu nutzen Die Gewerkschaft ist berechtigt zu verlangen, dass der Arbeitgeber kostenlos den Gewerkschaftsbeitrag vom Gehalt des Arbeitnehmers abzieht und diese Beträge auf das Konto der Gewerkschaft überweist Gewerkschafter genießen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz Gewerkschaftern steht eine Arbeitszeitvergünstigung zu

Betriebsrat Für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt Betriebsräte können in einzelnen Betrieben (Betriebsteilen, Niederlassungen) sowie in Unternehmenszentralen und Konzernzentralen eingerichtet werden Der Vorsitzender genießt einen arbeitsrechtlichen Schutz Arbeitszeitvergünstigung: Vorsitzender – 15% der Monatsarbeitszeit Mitglied – 10% der Monatarbeitszeit Der Arbeitgeber stellt die Mittel für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung und trägt die Kosten

Zahl der Betriebsratsmitglieder 15 – 50 Arbeitnehmer: 1 Mitglied – Betriebsbeauftragter 51 – 100 Arbeitnehmer: 3 Mitglieder 101 – 300 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder 301 – 500 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder 501 – 1000 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder 1001 – 2000 Arbeitnehmer: 11 Mitglieder Mehr als 2001 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder

Befugnisse des Betriebsrates Mitwirkungsrecht: Verwendung von Mitteln für betriebliche Sozialleistungen, Anhörungsrecht: bei Massnahmen und Regelungen des Arbeitgebers, die sich auf eine grössere Gruppe von Arbeitnehmern auswirken, bzw. bei geplanten Massnahmen und Regelungen, Informationsrecht: bezieht sich auf allgemeine und auf konkrete Fragen, Beratungsrecht: bei Massnahmen, die zum Geltungsbereich des Beratungsrechte des Betriebsrates gehören, ist der Betriebsrat berechtigt, Beratungen mit dem Arbeitgeber in die Wege zu leiten. Während der Dauer der Beratungen, aber mindestens binnen 7 Tagen nach der Einleitung der Beratungen, darf der Arbeitgeber die geplante Massnahme nicht umsetzen. Verhandlungsrecht: bei Gruppenkündigungen und bei Änderung des Arbeitgebers ist ein Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auf dem Verhandlungsweg verpflichtend, Recht auf Unterrichtung der Arbeitnehmer: alle 6 Monate, auf die beim betreffenden Arbeitgeber gebräuchliche und anerkannte Weise, Recht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Das Anhörungsrecht vom BR I. Bei Reorganisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen seitens dem Arbeitgeber,bei der Änderung der Betriebsform, Investitionen, Einführung von neuen Produktionstechnologien, Modernisierung der Produktion Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Schutz der Personaldaten von Arbeitnehmern , Anwendung von technischen Mitteln zur Leitungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern Massnahmen zur Gewährleistung von gesunden und sicheren Arbeitsbedingungen, zur Vorbeugung von Unfällen am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten Einführung von neuen Methoden zur Arbeitsorganisation, sowie Einführung, Abänderung von Zielvereinbarungen Pläne für die betriebliche Weiterbildung,

Das Anhörungsrecht vom BR II. Inanspruchnahme von Mitteln zur Beschäftigungsförderung, Massnahmenpläne zur beruflichen Rehabilitierung von Arbeitnehmern, die berufsbedingt Gesundheitsschäden erlitten, oder für die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit verminderter Erwerbfähigkeit Festlegung der Arbeitszeitsysteme, Festlegung von Entlohnungssystemen, Betriebliche Umweltschutzmassnahmen, Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit am Arbeitsplatz, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Sonstige Massnahmen, die den gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis unterliegen.