Einführung in die Rechtsordnung

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 Präsentation transkript:

Einführung in die Rechtsordnung Grundkurs II Hauptgruppe I GDG-HG I

(Artikel 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes) Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus (Artikel 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes) GDG-HG I

Einführung in die Rechtsordnung Gruppenarbeit (2-Gruppen) Was ist Recht ? Warum benötigen wir Recht ? Welcher Mittel bedient sich der Staat ? Was und wer ist die Regierung ? Was ist ein Gesetz und wann tritt es in Kraft ? Was sind Behörden und was sind ihre Aufgaben ? GDG-HG I

Was ist Recht ? Nach dem allgemeinen Verständnis ist Recht etwas notwendiges, um die Ordnung aufrecht zu erhalten. Eine verbindliche Vorschrift für menschliches Verhalten Eine Ordnung mit Zwangscharakter Man unterscheidet jedoch auch: „Das ist nicht recht“ bzw. Das ist mein gutes Recht“  (allgemeiner Sprachgebrauch) GDG-HG I

Was ist ein Staat ? Staatsbürger, Bevölkerung Staatsgebiet Eigene Rechtsordnung Regelung des Verhältnisses des Einzelnen zum Staat (Rechte und Pflichten, Grund- und Freiheitsrechte, ...) GDG-HG I

Die Staatsfunktionen GDG-HG I

Grundprinzipien der Bundesverfassung Demokratisches Prinzip Republikanisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Rechtsstaatliches Prinzip Gewaltentrennendes Prinzip Liberales Prinzip GDG-HG I

Demokratisches Prinzip direkte Mitwirkung Volksabstimmung (Bund, z.B. Zwentendorf, EU-Beitritt) Volkbegehren (Bund, z.B. Abfangjäger, Temelin, ...) Volksbefragung (z.B. Wien: 1980 Vorrang für den öffentlichen Verkehr) indirekte Demokratie Gewählte VertreterInnen im: Nationalrat – Bundesrat Landtage (9) Gemeinderat (jede Gemeinde) GDG-HG I

Bundesstaatliches Prinzip I Maßnahmen Aufteilung der Staatsfunktionen zwischen Bund und Ländern Mitwirkungsrechte der Bundesländer an der Gesetzgebung des Bundes Selbstständige Landesgesetzgebung und Landesverwaltung Mittelbare Bundesverwaltung GDG-HG I

Bundesstaatliches Prinzip II Aufteilung der Staatsfunktionen zwischen Bund und Ländern: Geregelt in den Kompetenzartikeln (10-15 B-VG) Ausnahme: „Gerichtsbarkeit ist ausschließlich Bundessache“ GDG-HG I

Rechtsstaatliches Prinzip Nicht ausdrücklich im B-VG geregelt Gerichtsbarkeit und Verwaltung dürfen nur aufgrund der Gesetze erfolgen (Art. 18 B-VG) Rechtsschutzeinrichtungen (VwGH, VfGH, OGH) sichern die Einhaltung von Verfassung und Gesetz GDG-HG I

Beispiele für Gesetze Bundesgesetze Verfassung Verwaltungsverfahren Wahlrecht (NRWO) Gewerbeordnung Arbeitsrecht Gesundheitswesen, ... Landesgesetze Baurecht Naturschutz Jagd- und Fischereirecht Veranstaltungsrecht, ... Kundmachungen (z.B. Verbot des Abschießens von Tauben im Gemeindegebiet von Wien, ...) GDG-HG I

Volkvertretungen auf Bundesebene I Nationalrat 183 Abgeordnete grundsätzlich gewählt auf 4 Jahre Hauptaufgabe  Gesetzgebung des Bundes Zusammensetzung = Verhältnis der Stimmen auf Bundesebene GDG-HG I

Volkvertretungen auf Bundesebene II Bundesrat Mitglieder werden nicht direkt gewählt, sondern von den Landtagen entsandt. Hauptaufgabe: Vertretung der Länderinteressen, Mitwirkung bei der Bundesgesetzgebung GDG-HG I

Volkvertretungen auf Bundesebene III Bundesversammlung Gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat Tritt nur in wichtigen Angelegenheiten zusammen: z.B. Angelobung des Bundespräsidenten GDG-HG I

Volkvertretungen auf Landesebene Landtage Allgemeine Vertretungskörper in jedem Bundesland Hauptaufgabe: Gesetzgebung in den Ländern Funktionsperiode und Anzahl der Mitglieder in einzelnen Landesverfassungen geregelt. (4-6 Jahre) GDG-HG I

Gesetzgebung des Bundes I Antragstellung (Bundesregierung, Bundesrat, Nationalratsabgeordnete, Volksbegehren) Ablauf im Parlament: 1. Lesung (Ausschuss, Bericht) 2. Lesung (General-, Spezialdebatte) 3. Lesung (Abstimmung abhängig vom Gesetz) Gesetzesbeschluss wird Bundesrat vorgelegt: Vetorecht, Zustimmung, 8-Wochenfrist GDG-HG I

Gesetzgebung des Bundes II Bei Ablehnung des Bundesrates, Beharrungsbeschluss des Nationalrates möglich Beurkundung: Bundespräsident, Bundeskanzler Gegenzeichnung: Bundeskanzler, Minister Kundmachung: Bundesgesetzblatt Inkrafttreten: mit dem der Kundmachung folgenden Tag bzw. wenn dezidiert im Gesetz ein anderes Datum bestimmt ist. GDG-HG I

Oberste Organe der Verwaltung Bundesebene Bundespräsident (gewählt vom Volk auf 6 Jahre) Bundeskanzler Vizekanzler Sonstige Minister Staatssekretäre (keine Mitglieder, sondern Hilfsorgane der Minister) Landesebene Landeshauptmann (in Wien auch Bürgermeister) Landesregierung (in Wien auch Stadtsenat) GDG-HG I

Verwaltungsverfahren Gruppenarbeit Was ist ein Bescheid und wie setzt er sich zusammen ? Was ist ein Rechtsmittel und welche gibt es ? Was ist ein Instanzenzug ? GDG-HG I

Was ist ein Bescheid ? Hoheitlicher Akt Man unterscheidet folgende Arten Rechtsgestaltungsbescheid (Rechte werden verliehen, aufgehoben oder abgeändert) Leistungsbescheide (Auftrag einen bestimmten Zustand herzustellen) Feststellungsbescheide (Rechte oder Rechtsverhältnisse werden festgestellt) Feststellungsbescheid ist nicht vollstreckbar GDG-HG I

wesentliche Bestandteile: Bescheidinhalte Zusammensetzung: Behörde Bezeichnung als Bescheid Datum Adressat Spruch Begründung Rechtsmittelbelehrung Hinweis, Mitteilung Unterschrift wesentliche Bestandteile: Adressat Spruch Unterschrift Andere Mängel, z.B. fehlende Rechtsmittelbelehrung können zur Aufhebung des Bescheides führen GDG-HG I

Rechtsmittel ordentliche (innerhalb der bestimmten Rechtsmittelfrist) Berufung (aufsteigend = nächsthöhere Instanz entscheidet) Vorstellung (Mandatsverfahren = ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) Einspruch (im Verwaltungsstrafverfahren = gleiche Instanz) außerordentliche (grundsätzlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Wiederaufnahme des Verfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand GDG-HG I

Zustellgesetz Zustellung zu eigenen Handen (RSa) Zweimaliger Zustellversuch mit Ankündigung (gelber Zettel) notwendig Keine Ersatzzustellung Darf nur vom Adressaten übernommen werden Frist beginnt mit 1.Tag der Hinterlegung Nachweisliche Zustellung (RSb) Einmaliger Zustellversuch Ankündigung der Hinterlegung (gelber Zettel) Ersatzzustellung möglich Kann von Angehörigen oder Personen der Abgabestelle übernommen werden Frist beginnt ebenfalls mit 1.Tag der Hinterlegung GDG-HG I