Vortrag „Ganztagsprogramm des Landes“: Vertragswesen

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 Präsentation transkript:

Vortrag „Ganztagsprogramm des Landes“: Vertragswesen Referenten: Frau Tina Zörb, Hessisches Kultusministerium, Referat Z.3 Herr Tobias Petry, Hessisches Kultusministerium, Referat Z.1 Seite 1 © Petry / HKM

Es stellen sich im Kern folgende grundsätzliche Fragen: Wie können die im Rahmen des Ganztagsschul-projekts zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für den Einsatz von Personal verwendet werden? Von wem können entsprechende Verträge abgeschlossen werden? Seite 2

1. Grundsätzliche Regeln zum Abschluss von Verträgen - Wer ist Vertragspartei und wer darf Verträge abschließen? a) Vertragspartei Träger von Rechten und Pflichten und damit Vertragspartner können nur natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG etc.) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Land, Städte und Kommunen etc.) sein. Seite 3

Ergebnis: Vertragspartner ist entweder das Land oder der Schulträger Behörden, d.h. auch Schulen, sind keine solchen juristischen Personen. Sie können daher nicht im eigenen Namen, sondern nur im fremden Namen (im Namen des Rechtsträgers) handeln. Bei den Schulen kommt es darauf an, ob sie für den Rechtsträger Land oder den Schulträger handeln, vergl. §127 a Abs. 2 Satz 2 u. 3 HSchG. Ergebnis: Vertragspartner ist entweder das Land oder der Schulträger Seite 4

b) Vertretung beim Vertragsabschluss Die Vertretung des Landes ist nach der „Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002“ (StAnz. 2002, S. 2694) grundsätzlich den Ministerinnen und Ministern für ihren Geschäftsbereich übertragen. Seite 5

In einzelnen Angelegenheiten wurde darüber hinaus den nachgeordneten Behörden bzw. deren Dienststellenleitern (Staatlichen Schulämtern, Schulen) Vertretungsbefugnisse nach der „Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ vom 01. August 1997 (StAnz. 1997, S. 2519) zuletzt geändert durch Anordnung vom 20. Juli 2006 (StAnz. 2006, S. 1623) eingeräumt. Auch Schulleiter können demnach Verträge (Dienstleistungs- bzw. Honorarverträge, die keine Arbeitsverträge sind, und Werkverträge) abschließen. Seite 6

Für Schulen gilt insbesondere Ziff. 2. 2 der eben genannten Anordnung Für Schulen gilt insbesondere Ziff. 2.2 der eben genannten Anordnung. Danach können Schulleiter Verträge abschließen „über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt“. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur Prüfung vorzulegen. Seite 7

Den Staatlichen Schulämtern obliegt der Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 1 der „Anordnung über die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ vom 20. Juli 2005 (StAnz. 2005, S. 3549; ABl. 2005, S. 694) zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. Dezember 2009 (StAnz. 2009, S. 3618). Verträge, die ohne die erforderliche Vertretungsvollmacht abgeschlossen wurden, sind (schwebend) unwirksam. Seite 8

2. Ganztagsprogramm des Landes a) Verträge In der „Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 HSchG“(Erlass vom 1. August 2009, Az. IV.5-549.300.000 – 235 -, ABl. 2009 S. 814 ff.), ist unter Ziffer 2.5. geregelt: „Die Schulträger verwalten die den Schulen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Auf Antrag der Schule gegenüber dem Schulträger kann dies auch ein Trägerverein übernehmen.“ Seite 9

Durch einen entsprechenden Zuwendungsbescheid (§ 44 LHO) und die anschließende Auszahlung verlassen die Mittel den Landeshaushalt, so dass das Land hierüber keine Verfügungen mehr treffen kann. Daher müssen die Verträge im Rahmen des „Ganztagsprogramms des Landes“ im Namen des Schulträgers abgeschlossen werden. Entweder kann der Schulträger den Vertrag selbst unterzeichnen oder sich durch den/die Schulleiter/in vertreten lassen. Seite 10

Der Schulträger muss die jeweiligen Schulleitungen bevollmächtigen, diese Verträge im Namen des Schulträgers abzuschließen, was nach § 127 a Abs. 2 S. 2 u. 3 HSchG jederzeit möglich ist. Vertragspartner wird der Schulträger, nicht aber das Land, die Schule bzw. der/die Schulleiter/in. Seite 11

Aus diesem Grund können seitens des Kultusministeriums auch keine Musterverträge zur Verfügung gestellt werden. Diese beinhalten immer auch die Gefahr, nicht auf den Einzelfall bezogen und nicht mehr aktuell zu sein. So sind z. B. verschiedene auf veralteten Mustern basierende und wiederholt verwandte Verträge rechtlich fehlerhaft, da sie der aktuellen Rechtslage nicht mehr entsprechen. Seite 12

b) Nicht-pädagogisches Personal (Mittagsessensversorgung, Mediotheken) Der Schulträger ist für das Essensangebot zuständig. In der o. g. Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen ist unter Ziffer 2.1.2 geregelt, dass der Schulträger sicherstellt, „…dass Schülerinnen und Schülern und dem Personal der Schule an allen Unterrichtstagen mit Nachmittagsangebot ein Mittagsessen angeboten werden kann und gewährleistet die für ein Essensangebot erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule“. Seite 13

Dies schließt Tätigkeiten der Zubereitung und Ausgabe sowie Spül- und Reinigungsarbeiten ein. Die Ressourcen des Landes (Lehrerstellen und Haushaltsmittel) dürfen daher nicht für die Abdeckung dieses Teils der Ganztagsangebote verwendet werden. Seite 14

a) Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag: 3. Hinweise für die Beschäftigung von Einzelpersonen im Rahmen des „Ganztagsprogramms des Landes“ a) Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag: Ein Honorarvertrag (freie Mitarbeit) hat als Spezifikum, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen und die Pflichten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Schulträger keine Anwendung finden. Seite 15

Die Honorarkraft muss ihre Vergütung im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mitteilen. Ggf. kann die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Abgrenzung, ob eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (d.h. als Arbeitnehmer) oder im Rahmen einer freien Mitarbeit ausgeübt wird, ergibt sich vor allem aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses. Seite 16

Ist die Person danach stärker in den Schulbetrieb eingebunden und dadurch auch in einem stärkeren Maß vom Unterrichtsträger abhängig, liegt in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vor. Als „Faustregel“ gilt also: Je mehr die Tätigkeit mit der einer Lehrkraft vergleichbar ist, umso eher handelt es sich um eine Arbeitnehmertätigkeit, für die eine Arbeitsvertrag abzuschließen ist. Seite 17

b) Arbeitsvertrag: Wird eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, so muss der Schulleiter wegen der arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltung dieses Arbeitsvertrages in jedem Fall Rücksprache mit dem Schulträger halten. Seite 18

Für sog. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs gilt Folgendes: Eine solche Beschäftigung, auch „Minijob“ genannt, liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) regelmäßig im Monat nicht 400 € übersteigt. Seite 19

Bei einem sog. 400 € Minijob handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, für das die Bestimmungen des Arbeitsrechts wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgewährung, Feiertagszahlung und Kündigungsbestimmungen gelten. Weitere Informationen und eine ausführliche Broschüre können von der Minijobzentrale angefordert werden: www.minijob-zentrale.de Seite 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 21