COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT

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 Präsentation transkript:

COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Ruhr Universität Bochum Vorlesung „Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“ Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf www.copat.de 1

Diese Vorlesung findet etwas unregelmäßig alle 2 Wochen statt. Die genauen Termine und eventuelle Ausfälle werden bekannt gegeben auf der Seite: www.copat.de/vorlesung/mn_vorlesung.htm Am Ende jeden Semesters finden Prüfungen statt: Studenten der Elektrotechnik, des Maschinenbaus und alle weiteren Fachrichtungen legen eine schriftliche Prüfung ab über 2 Semester. Studenten der Elektrotechnik wahlweise über 1 oder 2 Semester, d.h. über beide Semester oder über das letzte Semester.

Ideen schaffen, prüfen, schützen und verwerten Merke: Einführung Die wichtigsten Schutzrechte: Patent = Schutz technischer Erfindungen Gebrauchsmuster = Schutz technischer Erfindungen Geschmacksmuster = Schutz von Design Marke = Schutz des Namens eines Produktes oder einer Dienstleistung Schutz jeweils nur durch eine Anmeldung beim Patentamt Schutz ohne Anmeldung: Urheberrecht = Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Entdeckung Vom Menschen gefunden, was in der Natur bereits vorhanden war. Erfindung Vom Menschen neu geschaffen, was in der Natur bisher nicht vorhanden war. Ideen schaffen, prüfen, schützen und verwerten 1

Gewerblicher Rechtsschutz copat Anmeldung erforderlich Anmeldung nicht möglich Gewerblicher Rechtsschutz Urheber- recht Geschmacks- muster Gebrauchs- muster Patent Marke Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Design Technische Erfindung Technische Erfindung Marke für Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen (Name, Firma), und Werktitel Keine Verfahren 12 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen 6 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen Keine Prüfung Keine Prüfung Prüfung Prüfung 70 Jahre nach Tod des Urhebers 10 Jahre 25 Jahre 20 Jahre 10 Jahre Immer wieder um 10 Jahre verlängerbar 5+5+5+5+5 Ab 3. Jahr jährlich 3+3+2+2 Prio 6 M. Prio 12 M. Prio 12 M. Prio 6 M. (C) Copyright (D)* GeschmM (P)* DBP Patent (U)* DBGM Gebrauchs- muster (R) TM * nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016 0GewerblRechtsschutz.ppt

Der Nutzen von Patenten und Gebrauchsmustern Erstnutzen: Schutz der eigenen technischen Idee / Entwicklung und damit ein Monopol für das Produkt oder das Verfahren Zweitnutzen: Höheres Ansehen auf dem Markt und bei den Kunden und hierzu Verwendung der Schutzrechte in der Werbung Drittnutzen: Motivation für die eigenen Mitarbeiter und damit eine Verbesserung des Innovationsklimas im Unternehmen Viertnutzen: Verwendung der Schutzrechte zur Kreditsicherung und damit auch zur Refinanzierung Fünftnutzen: Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen an Dritte und damit auch für Crosslizenzen Nutzen von Patenten.ppt

Merke: Patent-materiell Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, wenn sie neu und erfinderisch sind (für einen Fachmann nicht naheliegend). Die Veröffentlichung einer Erfindung vor der Anmeldung beim Patentamt ist schädlich, so das die Erfindung nicht mehr angemeldet werden kann. Nur beim Gebrauchsmuster darf eine Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (6-monatige Neuheitsschonfrist). Gebrauchsmuster unterscheiden sich von Patenten u.a. dadurch, dass sie nur 10 statt 20 Jahre laufen und keine Verfahren schützen. Eine Erfindung ist etwas vom Menschen völlig neu geschaffenes, was in der Natur bisher nicht existierte, wie z.B. das Rad. Eine Entdeckung ist dagegen bereits in der Natur vorhanden und wird nur vom Menschen entdeckt und ist damit nicht patentierbar, wie z.B. eine physikalische Formel. Der Inhaber eines Patentes kann Dritten ein Benutzen der Erfindung verbieten (Anspruch auf Unterlassung) und fordern, dass der ihm entstandene Schaden ersetzt wird (Anspruch auf Schadensersatz). Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken und Handlungen zu Versuchszwecken sind keine Patentverletzung. 2

Verfahren bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen Patentanmeldung Anmelden Anmeldetag Prüfen auf formale Mängel materielle Mängel Erteilung Einspruch Nichtigkeitsklage Gebrauchsmusteranmeldung Anmelden Anmeldetag Prüfen auf formale Mängel Eintragung Löschung Anmeldeverfahren.ppt

Aufbau von Patentansprüchen Mit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt, d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht. Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird. Erfindung Stand der Technik 1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dadurch gekennzeichnet, dass xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Hauptanspruch Oberbegriff Kennzeichen ( = Schnittmenge von Stand der Technik und Erfindung) ( = gegenüber dem Stand der Technik neue Merkmale) * Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält, die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss. Anspruch.ppt

Zwei weitere Schutzrechte Sortenschutz Das Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen wird beim Bundessortenamt in Hannover auf Grund des Sortenschutzgesetzes geschützt. Eine Sorte ist schutzfähig, wenn sie neu, beständig und homogen ist und sich durch ein wesentliches Merkmal von bisherigen Sorten unterscheidet. Ferner muss ihr ein neuer Name (Sortenbezeichnung) gegeben werden. Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre. Halbleiterschutz Durch das Halbleiterschutzgesetz wird die geometrische Struktur -Topographie- eines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt. Schutzgegenstand können im Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung sein. Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster, wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau. Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1, dass diese "Eigenart" aufweist.

I II Verlauf des Schutzes einer Erfindung durch Patentanmeldungen mit frühem Rechercheantrag und spätem Prüfungsantrag Anmeldetag der ersten Patentanmeldung in Deutschland, Recherche beantragt I Anmeldetag der zweiten Patentanmeldung in Deutschland oder im Ausland z.B. PCT, EP, US II Recherchen- bericht des DPMA* Offenlegung Offenlegungsschrift Prüfungs- antrag Erteilung Patentschrift Ablauf nach 20 Jahren Priorität Recherchen 12 Monate 18 Monate 7 Jahre * DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt Anmeldungsverlauf.doc

Patent-formal Merke: Um ein Gewerbliches Schutzrecht (wie z.B. ein Patent) zu erhalten, muss eine Anmeldung bei einem Patentamt eingereicht werden. Der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingeht, ist der „Anmeldetag“. Patentanmeldungen werden formalrechtlich (Antrag vollständig, Gebühr bezahlt, Erfindung beschrieben?) und materiellrechtlich (Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch?) geprüft. Gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist dann beim Bundespatentgericht anhängig. Nach der Erteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb einer Frist von 3 Monaten Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erheben (Einspruchsfrist beim Europäischen Patentamt: 9 Monate). Nach 18 Monaten ab Anmeldetag wird die Patentanmeldung in der eingereichten Fassung unverändert durch die Offenlegungsschrift veröffentlicht. Ab dem dritten Jahr sind jährlich Jahresgebühren bis zum 20. Jahr zu entrichten. Wird der Anmeldetag einer ersten Anmeldung bei einer zweiten in- oder ausländischen Anmeldung beansprucht, so muss dies innerhalb von 12 Monaten erfolgen (Beanspruchen einer Priorität). 3

Merke: Erst anmelden, dann veröffentlichen! Eine Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung. Ein Anspruch besteht aus Oberbegriff (Stand der Technik) und kennzeichnendem Teil (Erfindung). Eine Patentanmeldung muss zumindest enthalten: Einen Antrag, eine Beschreibung, eine Zeichnung (wenn erforderlich), Patentansprüche (nachholbar). Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Anmeldung kann der Anmeldetag bei einer zweiten Anmeldung (als Priorität) beansprucht werden. 4

Patentanmeldung und Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt Zeitlicher Ablauf Materiellrechtliches Prüfungsverfahren Anmeldetag Innerhalb von 7 Jahren Prüfungsantrag Prüfung auf formale Mängel Prüfung auf materiellrechtliche Mängel Offenlegung nach 18 Mon. Zurückweisung Erteilung Patentschrift Zurückweisung Beschwerde Bundespatentgericht Jahresgebühren nach 2 Jahren Beschwerde Bundespatentgericht Prüfungsantrag innerhalb 7 Jahren Einspruch Aufrechterhaltung Widerruf Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht Beschwerde Bundespatentgericht Ablauf nach 20 J. Berufung Bundesgerichtshof Patentanm-Verfahren.ppt

Aufrechterhaltung des Patentes Einspruch nach der Erteilung eines Patentes § 59 PatG Beim Deutschen- Patent- und Markenamt innerhalb 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung. Beim Europäischen Patentamt innerhalb 9 Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege. Einspruchsverfahren Widerruf des Patentes Aufrechterhaltung des Patentes Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht Beschwerde Bundespatentgericht Berufung Bundesgerichtshof

Rechte des Patentinhabers Anmeldetag Offenlegung Erteilung Prüfungsverfahren Einspruchsverfahren Entschädigung nach Lizenz 33 PatG Schadensersatz 139 PatG und Unterlassung 18 Monate Rechte des Patentinhabers-fett.ppt

Rechte gegen und aus Schutzrechten Merke: Wie wird gegen ein Schutzrecht und gegen Verletzer vorgegangen? gegen das Schutzrecht durch gegen Verletzer durch Patent Einspruch beim Patentamt § 59 PatG und Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht § 81–84 PatG Gebrauchsmuster Löschung beim Patentamt § 15 bis 17 GbmG Klage beim Landgericht* Geschmacksmuster Löschung durch Klage beim Landgericht* § 33 bis 36 GschmG Marke Widerspruch beim Patentamt § 42 MG und Löschung beim Patentamt und Landgericht* § 54-55 MG *in erster Instanz beim Landgericht, zweite Instanz beim Oberlandesgericht 5

Europäischen Patentes Land A Nationale Anmeldungen Land B Anmelder Land C Nationales Patentamt Nationales Patent Patentschutz im Ausland Internationale Anmeldung - PCT Land A Land B Anmelder Anmeldeamt Internationales Büro Intern. Recherche- behörde Land C Nationales Patentamt Nationales Patent Land A Europäisches Patent - EPÜ Land B Anmelder EPA Europäisches Patentamt Euro- päisches Patent Land C Nationaler Teil des Europäischen Patentes Das Gemein- schafts- patent gilt in allen Ländern der EU. Gemeinschaftspatent - GPÜ Anmelder EPA Gemein- schafts- patent Europäisches Patentamt EU Ausland-Ovale01.ppt

aus FAQs Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden? Es sind drei Arten zu unterscheiden, Auslandsschutz zu erlangen: 1. Nur einzelne nationale Auslandsanmeldungen. Dies ist anzuraten, wenn nur in wenigen ausländischen Staaten d.h. nur in 2 oder 3 Ländern Schutz benötigt wird. Dies können auch Anmeldungen zum Gebrauchsmuster sein. 2. Eine Europäische Patentanmeldung, wenn Patente in mehreren westeuropäischen Staaten gewünscht werden. 3. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT), wenn erst wenige Tage vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist die Entscheidung ergeht, in vielen Ländern außerhalb Europas Patentanmeldungen einzureichen und nicht mehr genügend Zeit für die Anmeldungsformalien insb. für übersetzungen ist, oder wenn unklar ist, welche Länder gewählt werden sollen, oder wenn die hohen Auslandskosten erst später aufgebracht werden sollen.

… … Ablauf einer PCT- Patentanmeldung * ** * Über 140 Staaten Arbeitnehmer werden übrige Länder freigegeben Anmeldetag einer deutschen Patentan- meldung Nationalisierung der PCT- Patentanmeldung Nationalisierung der EP- Patentanmeldung Recherche- bericht des DPMA Recherche- bericht der ISA PCT- Patentan- meldung US DE JP FR Arbeitgeber will ein Land aufgeben EP GB Vorab- recherche Priorität CN IT … … * ** 12 Monate Arbeitnehmer werden übrige Länder der PCT-Anmeldung freigegeben Arbeitnehmer werden übrige nationale Teile der EP-Anmeldung freigegeben Anfrage ob Arbeitnehmer dieses Land übernehmen will 30 Monate bis zur Nationalisierung der PCT-Patentanmeldung ca. 2 Jahre bis zur Nationalisierung der EP-Patentanmeldung * Über 140 Staaten ** Über 30 Staaten Ablauf Patentanm-mitAusland.ppt

Merke: Schutz im Ausland Schutz für technische Erfindungen wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Patentanmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu einzelnen nationalen Patenten), durch eine Internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) bei einem PCT-Amt (führt zu einzelnen nationalen Patentanmeldungen), durch eine Europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Europäischen Patent mit einzelnen nationalen Teilen), in Vorbereitung: durch eine Gemeinschaftspatentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Gemeinschaftspatent mit Schutz in den 25 EU-Staaten) Deutsche Unternehmen melden in der Regel eine Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Danach reichen sie innerhalb von 12 Monaten Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (des Anmeldetages) der Deutschen Patentanmeldung ein an erster Stelle beim Europäischen Patentamt, an zweiter Stelle in wichtigen Staaten außerhalb Europas: in den USA und in asiatischen Staaten (China, Japan, Taiwan, Korea …) oft durch eine PCT-Anmeldung. Schutz für ein neues Design wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Geschmacksmusteranmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu nationalen Geschmacksmustern), durch Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante (25 Jahre Schutz in den 25 EU-Staaten), durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das nicht angemeldet werden muss (3 Jahre Schutz in den 25 EU-Staaten). 6

Merke: Geschmacksmuster Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart besitzt. Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind. Es kann gewählt werden zwischen einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung. Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (25 EU-Länder) zu erhalten, muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden. Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist. 7a

Merke: Urheberrecht Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Software. Ein Werk kann nicht zum Urheberrechtsschutz bei einem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit der Schaffung des Werkes. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. 7b

Arbeitnehmererfindungen – nach altem Recht Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers. 1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist. 2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22). a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko). Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt. b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber. Nach Patenterteilung: § 10 c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer. Arbeitnehmererfindungen-1.ppt

Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie V = U x L x A x R x EA Umsatz Vergütung Lizenzsatz Reduktion Anteilsfaktor Erfinderanteil Berechnung durch a + b + c Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft. Berechnung Formel.doc

Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern) Beispiel: V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,- (Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5) Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle: a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90 In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten). Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt

Neues Arbeitnehmererfindungsgesetz § 5 (1) Satz 1 ArbnErfG: Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden ….. § 6 (2): Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform schriftlich freigibt. Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb 4 Monaten frei gibt, dann gilt die Erfindung als in Anspruch genommen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung zum Patent anzumelden. Will der Arbeitgeber die angemeldete Erfindung doch nicht mehr haben, so muss er die Erfindung dem Arbeitnehmer anbieten. Ist die Erfindung noch nicht angemeldet, so muss er die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, dass er nicht anmelden muss. Es gibt keine beschränkte Inanspruchnahme mehr außer § 14 (3) bei Auslandsanmeldungen und bei Aufgabe der Anmeldung § 16 (3).

02M&N-Übersicht.ppt

Marken Merke: Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel. Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken. Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen, ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“), ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine), ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen), ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird. 9

Informationsebenen.ppt

Information Wissen Bildung Innovation Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg Werten Bildung Im Kopf speichern Innovation Kreativ anwenden z.B. im Internet gefundene Information Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse Abrufbereites Wissen im Kopf Kombination unterschiedlichen Wissens und Umsetzung im Markt Suchen info/wissen3.ppt

Wann sollte zu FuE recherchiert werden? Problem Aufgabe Ideen Lösung Konkretere Lösung Prototyp Kleine Erstserie Auf dem Markt Recherchebericht des Patentamts Auslands- anmeldungen Anmeldetag Nationale Patentanmeldung (Erstanmeldung) Eventuell weitere umfangreiche Recherchen Basis- recherche Vorab- recherche 12 Monate Prioritätsfrist Rechercheart Wo recherchiert? Kosten Vorab- recherche Online in Patent- datenbanken ca. EUR 800,- Amts- DPMA In Amts- ca. EUR 250,- Umfangreiche Recherche In Patent- und Fachliteratur, online und von Hand ca. EUR 2.000,- Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt. Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird. Vorabrecherche.ppt

Die dreifache Natur der Patentliteratur Juristische Information Technische Information Wirtschafts Information 3fache Natur der Patlit.ppt

Info-Recherchen Merke: Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information. Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen. Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information. Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in 70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen. Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt. Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden. 10

Innovationsmanagement FuE- Management Patent- management Informations- management innoman.prs

Vier Stufen der Innovation Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit, Unternehmensverträglichkeit schützen Patente, Muster, Marken verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung 1. 2. 3. 4. innova2.ppt

Bewertung einer Erfindung nach Technik Marktfähigkeit Schutzfähigkeit und Anwendbarkeit in einem Unternehmen Innova/bewertung.ppt

Merke: Innovationsmanagement Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden: Ideen schaffen Ideen prüfen Ideen schützen Ideen verwerten Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach Technik Marktfähigkeit Schutzfähigkeit Anwendbarkeit im Unternehmen Nutzen von Patenten: Schutz Ansehen Motivation Kreditsicherung Lizenzvergabe Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen. 11