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Wiederholungen-Teil-2

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Präsentation zum Thema: "Wiederholungen-Teil-2"—  Präsentation transkript:

1 Wiederholungen-Teil-2
Ruhr-Universität Bochum Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz   Vorlesung: "Gewerblicher Rechtsschutz: Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften" Mittwochs (alle 14 Tage) Uhr im Hörsaal HIB Wiederholungen-Teil-2 mit einigen Folien Sommersemester 08 Arbeitnehmererfindungen 09 Marken 10 Information und Recherche 11 Innovationsmanagement

2 Gewerblicher Rechtsschutz
copat Anmeldung erforderlich Anmeldung nicht möglich Gewerblicher Rechtsschutz Urheber- recht Geschmacks- muster Gebrauchs- muster Patent Marke Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Design Technische Erfindung Technische Erfindung Marke für Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen (Name, Firma), und Werktitel Keine Verfahren 12 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen 6 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen Keine Prüfung Keine Prüfung Prüfung Prüfung 70 Jahre nach Tod des Urhebers 10 Jahre 25 Jahre 20 Jahre 10 Jahre Immer wieder um 10 Jahre verlängerbar Ab 3. Jahr jährlich Prio 6 M. Prio 12 M. Prio 12 M. Prio 6 M. (C) Copyright (D)* GeschmM (P)* DBP Patent (U)* DBGM Gebrauchs- muster (R) TM * nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016 0GewerblRechtsschutz.ppt

3 08 Arbeitnehmererfindungen

4 Verbesserungsvorschlag
Arbeitnehmererfindungen Technischer Verbesserungsvorschlag Diensterfindung Voraussetzung: fertige Erfindung Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich Bestreiten § 18 (2) des Arbeitgebers, daß Erfindung frei ist schriftlich innerhalb 3 Monaten. Anbietungspflicht § 19 der freien Erfindung durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber, wenn Erfindung in vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs fällt. Definition § 20 qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.1 einfache technische Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.2 Voraussetzung: Vorschlag muß geheim bleiben (wie beim Know-how). Vergütung: a) § 20 b) Arbeitsrecht Meldepflicht unverzüglich aber nicht schriftlich 2. Inanspruchnahme nicht erforderlich Arbeitnehmererfindungen-2.ppt

5 Arbeitnehmererfindungen
Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers. 1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist. 2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22). a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko). Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt. b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber. Nach Patenterteilung: § 10 c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer. Arbeitnehmererfindungen-1.ppt

6 Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA Umsatz Vergütung Lizenzsatz Reduktion Anteilsfaktor Erfinderanteil Berechnung durch a + b + c Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft. Berechnung Formel.doc

7 Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern) Beispiel: V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,- (Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5) Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle: a+b+c = A = In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten). Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt

8 a) Stellung der Aufgabe
Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist um so größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist. Diese Gesichtspunkte können in folgenden 6 Gruppen berücksichtigt werden: Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlasst worden: 1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1), 2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2); 3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat (3); 4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge wenn der Erfinder diese Mängel selbst festgestellt hat (4); 5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (5); 6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (6).

9 b) Lösung der Aufgabe Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen Überlegungen gefunden; 2. sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden; 3. der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln. Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor, so erhält die Erfindung für die Lösung dieser Aufgabe die Wertzahl 1; liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6. Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht, so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu. Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse des Einzelfalles auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale (z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen.

10 c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
8. Gruppe: Hierzu gehören Arbeitnehmer, die im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit sind (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8). 7. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine handwerklich - technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner), auch wenn sie schon mit kleineren Aufsichtspflichten betraut sind (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer). Von diesen Personen wird im allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von dieser Berufsgruppe in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7). 6. Gruppe: Hierher gehören die Personen, die als untere betriebliche Führungskräfte eingesetzt werden (z. B. Meister, Obermeister, Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind (6). 5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind. Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5). 4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d.h. Ingenieure und Chemiker, denen andere Ingenieure und Techniker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und Chemiker (4). 3. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind in der Fertigung der Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer Abteilungsleiter und Werkleiter) zu zählen, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker (3). 2. Gruppe: Hier sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter in der Forschung (2). 1. Gruppe: Zur Spitzengruppe gehören die Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und die technischen Leiter größerer Betriebe (1).

11 = Reduktion R Wie groß ist der Anteil der Erfindung
an der Vorrichtung oder an dem Verfahren? Wird der gesamte Umsatz eines Produktes/Verfahrens eingegeben, so muss eine Reduzierung erfolgen. In Prozenten wird angeben, wie weit die Erfindung die Vorrichtung oder das Verfahren beeinflusst hat: ca. 1 – 10 % Wenn die Erfindung ein kleinerer Bestandteil der Vorrichtung oder des Verfahrens oder eine von mehreren Weiterentwicklungen kleiner oder mittlerer Bedeutung ist. ca. 10 – 30 % Wenn der Gegenstand der Erfindung den Verkaufserfolg erheblich beeinflusste oder ein größerer Bestandteil der Vorrichtung oder des Verfahrens ist. ca. 30 – 70 % Wenn die Erfindung eine grundlegende Entwicklung ist, ohne die sich die Vorrichtung nicht verkaufen oder das Verfahren sich nicht anwenden ließe oder die Erfindung den überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht. ca. 70 – 100 % Wenn erst durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung erstmals auf den Markt gebracht wurde oder die Erfindung die gesamte Vorrichtung oder das ganze Verfahren ausmacht oder das grundlegend neue Verfahren erstmals angewendet wurde. = Reduktion R

12 Ermäßigung bei hohen Umsätzen
Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Millionen DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind. Bei einem Gesamtumsatz von 0-3 Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes, von 3-5 Millionen DM 10% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 5-10 Millionen DM 20% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 30% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 40% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 50% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 60% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 65% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 70% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von Millionen DM 75% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 100 Millionen DM 80% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.

13

14 Merke: 08 Arbeitnehmererfindungen Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung schriftlich und unverzüglich melden. Der Arbeitgeber muss eine gemeldete Erfindung innerhalb 4 Monaten in Anspruch nehmen. Andernfalls ist sie frei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine beanspruchte Erfindung (Diensterfindung) zum Patent anzumelden. Eine Arbeitnehmererfindung wird in der Regel nur dann vergütet, wenn Umsatz gemacht wird. Eine technische Erfindung kann nur als Arbeitnehmererfindung vergütet werden. Eine wirtschaftliche, organisatorische oder nicht erfinderische Idee nur nach dem betrieblichen Vorschlagswesen. Arbeitnehmererfindungen werden meist jährlich vergütet. Ein Vorschlag im betrieblichen Vorschlagswesen nur einmalig. Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind nicht abdingbar, d.h. es ist zwingendes Recht, das nicht umgangen werden darf. 8

15 09 Marken

16 02M&N-Übersicht.ppt

17 18M&N-Schützen2.ppt

18 Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
MarkenG § 3 Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Markengesetz-§3.ppt

19 § 8 Markengesetz Absolute Schutzhindernisse (Absatz 1-3)
Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1.  denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2.  die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3.  die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4.  die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, (3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

20 20M&N-Anmeldeverfahren.ppt

21 Benutzungszwang 07M&N-Benutzungszwang.ppt

22 22M&N-Ausland.ppt

23 43M&N-Klassen.ppt

24 Eine Marke benutzt von drei Unternehmen
Mercedes Zigaretten Zigarren Mercedes Kraftfahrzeuge Mercedes Schuhe Mercedes-3mal.ppt

25 09 Marken Merke: Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel. Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken. Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen, ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“), ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine), ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen), ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird. 9

26 10 Information und Recherche

27 Information Wissen Bildung Innovation
Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg Werten Bildung Im Kopf speichern Innovation Kreativ anwenden z.B. im Internet gefundene Information Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse Abrufbereites Wissen im Kopf Kombination unterschiedlichen Wissens und Umsetzung im Markt Suchen info/wissen3.ppt

28 Informationsebenen.ppt

29 04I&R-Arten-der-Info.ppt

30 15I&R-Normen.ppt

31 Fehlerfreiheit von Informationsquellen
hoch Lehrbuch Lexikon Fachbuch Vorlesung Fachzeitschrift Lehrfilm Radio Fehlerfreiheit Fernsehen Gespräch Tageszeitung Internet Spielfilm Unterhaltungsliteratur Werbung gering Regenbogenpresse Fehlerfreiheit.ppt

32 29I&R-Boole.ppt

33 Ausschließen einer Menge z.B.: -Metall
OR Addition von Mengen z.B.: Silber OR Gold Ausschließen einer Menge z.B.: -Metall * wild card z.B.: Blumen * Blüten führt zu: Blumen und Blüten oder: Blumen mit Blüten „....“ Suche nach Wortgruppe z.B.: „Klaus Peter Schmidt“ Recherchen im Internet mit Google

34 07I&R-Aquarium.ppt

35 09I&R-Recherchearten.ppt

36 10 Info-Recherchen Merke: Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information. Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen. Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information. Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen. Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt. Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden. 10

37 Wann sollte zu FuE recherchiert werden?
Problem Aufgabe Ideen Lösung Konkretere Lösung Prototyp Kleine Erstserie Auf dem Markt Recherchebericht des Patentamts Auslands- anmeldungen Anmeldetag Nationale Patentanmeldung (Erstanmeldung) Eventuell weitere umfangreiche Recherchen Basis- recherche Vorab- recherche 12 Monate Prioritätsfrist Rechercheart Wo recherchiert? Kosten Vorab- recherche Online in Patent- datenbanken ca. EUR 800,- Amts- DPMA In Amts- ca. EUR 250,- Umfangreiche Recherche In Patent- und Fachliteratur, online und von Hand ca. EUR 2.000,- Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt. Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird. Vorabrecherche.ppt

38 52I&R-IPC.ppt

39 32aP&M-IPCFenster.ppt

40 Recherchen in der Patentliteratur
Bezüglich der Patentliteratur besteht für Ingenieure eine Bedarfslücke. Werden aber von Ingenieuren Recherchen in der Patentliteratur durchgeführt, so sind diese lückenhaft ungenau uneffektiv Der Ingenieur braucht auf diesem Gebiet Unterstützung. Er braucht Hilfen für ein methodisches Vorgehen. Insbesondere geht es um die Beherrschbarkeit großer Informationsmengen: Bei großen Informationsmengen (bei einer hohen Trefferanzahl während einer Online-Recherche) ist der Recherchierende oft versucht, die Trefferanzahl durch Eingabe weiterer Suchworte zu reduzieren und verliert hierbei wichtige Informationsmengen. Recherchen in der Patentliteratur.ppt

41 Richtiges Recherchieren in der Patentliteratur
Auswahl der Datenbanken Geplante Vorgehensweise schriftlich entwerfen Testrechechen in kostenlosen Patentdatenbanken oder in preiswerten Übungsdatenbanken Erste Grundmengen durch Eingabe von IPC-Symbolen Eingabe mehrerer Stichworte und Schnitt mit IPC-Mengen Heraussuche neuer Stichworte und neuer IPC-Symbole Weiteres Eingrenzen und erstes Bewerten Erneute Suchen in derselben Datenbank Weitere Suchen in ähnlichen Datenbanken Auswertung aller Ergebnisse Recherchieren in der Patentliteratur.ppt

42 Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz
2% In Kraft, aber nicht rechtsbeständig 4% In Kraft und rechtsbeständig 94% zurückgewiesen, widerrufen, zurückgezogen, nicht verlängert, abgelaufen Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz Patentliteratur ohne Schutz.ppt

43 Patentliteratur nach Sprachen
5% Franz. 6% Russisch 12% Deutsch 36% Japanisch 16% Übrige 25% Englisch Patentliteratur nach Sprachen.ppt

44 Kugelventil-Recherche.ppt

45 Recherchekosten in Bezug zum durchsuchten Wissen
EUR 25.000 12.000 6.000 3.000 1.400 300 600 % Anteil des weltweiten Wissens Recherche-Wissen.ppt

46 Stufenweises Recherchieren
Literaturart Rechercheart Quelle/Datenbank Host 1.Stufe deutsche Patentliteratur online PATOSDE PATDPA STN 2. Stufe europäische Patentliteratur PATOSEP 3. Stufe internationale Patentliteratur WPI Derwent STN oder QUESTEL 4. Stufe deutsche Fachliteratur Zum Maschinenbau: DOMA fiz-technik 5. Stufe internationale Fachliteratur COMPENDEX 6. Stufe von Hand Patentinformations-zentren 7. Stufe 8. Stufe 9. Stufe Bibliothek insb. einer Hochschule 10. Stufe Bibliothek insb.einer Hochschule wie TIB-Technische Informations-bibliothek, Hannover Stufenweises Recherchieren.ppt

47 Kostenlose Suche nach Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
WO Was Anwahl DEPATISnet Internationale Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes Patentschriften, Gebrauchsmuster, Offenlegungsschriften, Patentfamilien vieler Länder Internationale Datenbank des Europäischen Patentamtes US-Patentamt Datenbank US-Patentschriften US-Marken Japanisches Patentamt Japanische Patentschriften, Geschmacksmuster, Marken Deutsches Patent- und Markenamt IPC- Internationale Patentklassifikation Aktuelle Anwahlen unter Kostenlose Recherchen 1.ppt

48 Kostenlose Suche nach bibliografischen Angaben und Rechtsstand
von Schutzrechten und Anmeldungen im Internet: Wo Was Anwahl Register des Deutschen Patent- und Markenamtes Deutsche Patente, Geschmacksmuster, Marken, Register des Europäischen Patentamtes Europäische Patente ep/de/srch-reg.htm Register der WIPO/OMPI PCT-Patentanmeldungen, IR-Marken, Int. Geschmacksmuster Register des Harmoni-sierungsamts der EU Gemeinschaftsmarken Gemeinschafts- geschmacksmuster Register des US-Patentamts US-Patente US-Marken Aktuelle Anwahlen unter Kostenlose Recherchen 2.ppt

49 11 Innovationsmanagement

50 Vier Stufen der Innovation
Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit, Unternehmensverträglichkeit schützen Patente, Muster, Marken verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung 1. 2. 3. 4. innova2.ppt

51 Ziel- setzungen Information Menschen- führung Kreativität
Erfolgreich auf dem Markt mit neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen Ziel- setzungen Menschen- führung techn./wirtschaftl. hohe Fortschritt Qualität Konstruktion Werbung Patente Ge- schmacks- muster Produkte Dienstleistungen Verfahren Werbung Werbung Markt- recherche Marken Werbung günstiger ansprechendes Information Preis Kreativität Design Arbeitsplätze durch Wettbewerbsfähigkeit produkt1.ppt

52 Innovationsmanagement
FuE- Management Patent- management Informations- management innoman.prs

53 kreativ sein rational emotional Wissen auf unterschiedlichsten
Gebieten sich Freiräume schaffen träumen Gedanken anderer aufnehmen albern sein fröhlich sein kombinieren durchhalten kreativ sein.ppt

54 Verbesserungsinnovation
Arten neuer technischer Entwicklungen / Lösungen I II III IV V Bezeichnung in der wirtschaftlichen Realisierung Basisinnovation Verbesserungsinnovation Minimalinnovation Scheininnovation Art der Neuerung grundlegende Erfindung durchschnittliche Erfindung kleinere Erfindung bzw. technische Neuerung nicht schutzfähige technische Verbesserung oder know-how Neuerung, die keine Vorteile erbringt neue Arbeitsweise oder Technologie, die eine Vielzahl nachfolgender Verbesserungs- vorschläge und häufig neue Gewerbe- und Industriezweige erzeugt bedeutende Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren kleinere Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren kleinere nahe liegende Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren keine Verbesserung aber eine kleinere technische Alternative oder eine neue äußere Form / neues Design Erreichbares Schutzrecht Patent und Gebrauchsmuster Gebrauchs-muster nicht rechtsbeständiges Gebrauchsmuster - Innovationsarten.ppt

55 Innova/bewertung.ppt

56 Ausschließliche Lizenz Nichtausschließliche Lizenz
= Generallizenz = einfache Lizenz Lizenznehmer ist konkurrenzlos allein auf dem Markt. Er kann aber auch weitere Lizenzen (Unterlizenzen) am Patent vergeben. Patentinhaber (Lizenzgeber) kann weitere Lizenzen am Patent vergeben, so daß der Lizenznehmer erwarten muß, daß noch weitere Unter- nehmen Lizenzen erhalten und ihm Konkurrenz machen. Lizenz1.ppt

57 Spanne üblicher Lizenzgebühren in Patentlizenzverträgen
Chemie Kfz.-Teile Elektroindustrie Pharmazie Maschinenbau Software 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 % lizenzgb.ppt

58 Verträge 1. Kaufvertrag 2. Lizenzvertrag • Patentlizenzvertrag
Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterlizenzvertrag • Know-how-Vertrag • Gemischter Vertrag 3. FuE-Vertrag • Vergabe von FuE Werkvertrag / Dienstleistungsvertrag • Joint-Venture / Kooperation verträge.ppt

59 Merke: 11 Innovationsmanagement
Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden: Ideen schaffen Ideen prüfen Ideen schützen Ideen verwerten Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach Technik Marktfähigkeit Schutzfähigkeit Anwendbarkeit im Unternehmen Nutzen von Patenten: Schutz Ansehen Motivation Kreditsicherung Lizenzvergabe Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen. 11

60 Fernstudienkurs Gewerblicher Rechtsschutz
vom BMBF initiiert und gefördert, von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz geschrieben, von Prof. Dr. H. Wupper umgesetzt und von der FernUniversität Hagen angeboten. Dieser Kurs führt zu grundlegenden Kenntnissen, so dass nach Abschluss des zweisemestrigen Fernstudienkurses der Absolvent in Unternehmen und Instituten als Patentingenieur oder Patentreferent tätig sein kann. Studienbeginn 1. Oktober, Einschreibung bis , ca. EUR 90,- Kurseinheiten des Wintersemesters 1. Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz 2. Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich 3. Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich 4. Urheberrecht, Geschmacksmuster 5. Arbeitnehmererfindungen 6. Innovationsmanagement, Patentverwertung 7. Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung Kurseinheiten des Sommersemesters 8. Überblick über die Kennzeichenrechte 9. Schutz von Marken 10.Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland 11.Verletzung gewerblicher Schutzrechte 12.Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht 13.Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz 14.Aufbau einer Industriepatentabteilung Fernstudienkurs.ppt

61 Weitere Informationen auf der Seite www.copat.de
3 Lehrprogramme: PATENTE & MUSTER, MARKEN & NAMEN, INFO & RECHERCHE Lexikon FAQ Erfinderleitfaden Kurseinheit “Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz” “Kurs-Demo” anklicken Beratungsmaterialien im Internet unter: Recherchen in der Patentliteratur: Broschüre “Die provisorische Patentanmeldung” Literatur:


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