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Anwendungsbereich Dieses Gesetz betrifft nur patent- oder gebauchsmusterfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die nicht patentfähig.

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Präsentation zum Thema: "Anwendungsbereich Dieses Gesetz betrifft nur patent- oder gebauchsmusterfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die nicht patentfähig."—  Präsentation transkript:

0 Erfindungen von Arbeitnehmern
geregelt im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und den Vergütungsrichtlinien dazu 1. Juni ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz betrifft nur patent- oder gebauchsmusterfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die nicht patentfähig und nicht gebauchsmusterfähig sind*, - von Arbeitnehmern (AN) im privaten und öffentlichen Dienst, - von Beamten und Soldaten. Für Hochschullehrer und Hochschulassistenten gelten dabei besondere Bestimmungen. *: Für technische Verbesserungsvorschläge ist dem AN ab der Verwertung durch den/vom Arbeitgeber (AG) eine angemesene Vergütung analog §§ 9 und 12 zu entrichten. Im übrigen bleibt die Behandlung techn. Verbesserungsvorschläge einer Regelung durch Tarivverträge oder Betriebsvereinbarungen überlassen. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

2 Diensterfindungen / freie Erfindungen
- Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte (und u.U. auch kurz darauf entstandene) Erfindungen die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer* im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder 2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. - Freie Erfindungen sind alle sonstigen Erfindungen, wobei eine freie Erfindung dem Arbeitgeber - mitgeteilt (§18) und - zumindest nicht-ausschließlich angeboten werden muß (§19) - (außer sie ist im Arbeitsbereich dessen Betriebes offensichtlich nicht verwendbar) *: AN: idR. alle persönlich Abhängigen (Kriterium ist nicht “wirtschaftlich” abhängig) 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

3 Meldepflicht Der AN muß dem AG Diensterfindungen “in Textform” melden.
Anzugeben sind die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung. Angegeben werden soll alles, was der AG zur Beurteilung der Erfindung und deren Zustandekommen benötigt. Soweit erforderlich sind vorhandene Aufzeichnungen beizufügen. Der AG hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem AN unverzüglich zu bestätigen. Nicht ausreichende Erfindungsmeldungen muß der AG innerhalb von 2 Monaten bemängeln. Der AG hat den AN, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. 1. Juni ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

4 Inanspruchnahme Der AG kann eine gemeldete Diensterfindung innerhalb von 4 Monaten ab der ordnungsgemäßen Meldung in Anspruch nehmen oder freigeben. Die Inanspruchnahme kann beschränkt oder (zumeist) unbeschränkt erfolgen. Die Inanspruchnahme automatisch, falls nicht binnen 4 Monaten freigegeben. Bei unbeschränkter Inanspruchnahme gehen alle Rechte auf den AG über. - ab der Inanspruchnahme hat der AN einen Anspruch auf eine Vergütung. - Die Vergütung hängt von Verwertbarkeit, Aufgabe und Stellung des AN im Betrieb und dem Betriebsanteil am Zustandekommen der Erfindung ab - der AG ist zur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet. Bei beschränkter Inanspruchnahme erhält der AG ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. - Unter dadurch unbillig erschwerten Verwertungsbedingungen kann der AN verlangen, daß der AG die Erfindung innerhalb von 2 Monaten ab der Aufforderung unbeschränkt in Anspruch nimmt oder freigibt Der AG muß im Falle der Erfindungsbenutzung eine Vergütung zahlen. 1. Juni ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

5 Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn: - der AG sie schriftlich freigibt, - der AG sie beschränkt in Anspruch nimmt der AG sie bei nur beschränkter Inanspruchnahme nicht innerhalb von 2 Monaten ab der Aufforderung durch den AN in Anspruch nimmt. Eine Diensterfindung muß freigegeben werden, wenn er die Erfindung im In- oder Ausland nicht zu einem Schutzrecht anmelden will (für diese Staaten). Der AG muß dem AN das/die Schutzrecht/sanmeldung 3 Monate zuvor zur Übernahme anbieten, bevor er es/sie aufgeben darf (auf Kosten des AN). 1. Juni ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

6 Vergütung V = E • A Die Vergütung setzt der AG fest nach den:
“Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten und öffentlichen Dienst” V = E • A V: Vergütung E: Erfindungswert (Umsatz durch Erfindungsgegenstand,...) - Bei höheren Umsätzen reduziert sich der Erfindungswert prozentual. A: Anteilsfaktor - wer hat Aufgabe zur Erfindung gestellt? - wer hat die Aufgabe gelöst / die Erfindung gemacht? - wie ist die Stellung des AN im Betrieb? Der AN kann der Vergütungs-Festsetzung 2 Monate schriftlich widersprechen. Gezahlte Vergütungen können nicht zurückverlangt werden. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

7 Schutzrechtsanm. im Inland
Der AG hat eine unbeschränkt in Anspruch genommene patentfähige Erfindung im Inland unverzüglich zum Patent anzumelden, sofern nicht ein Gebrauchs- muster zweckdienlicher erscheint. Meldet der AG auch nach einer Aufforderung durch den AN nicht an, so darf der AN die Anmeldung eines Schutzrechts im Namen und auf Kosten des AG selber bewirken. Schutzrechtsanm. im Ausland Der AG darf auch Auslandsanmeldungen vornehmen. Will er dies nicht, so muß er die Erfindung für die entsprechenden Staaten freigeben (mit Vorbehalt des eigenen nichtausschließlichen Nutzungsrechts möglich). 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

8 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Schutzrechtserwerb
AG und AN haben sich gegenseitig zu unterstützen und zu informieren. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

9 Geheimhaltungspflicht
Betriebsgeheimnisse Betriebsgeheimnisse brauchen nicht zum Schutzrecht angemeldet werden, sofern der AG gegenüber dem AN die Schutzfähigkeit anerkennt. Erkennt der AG die Schutzfähigkeit nicht an, so kann die Schiedsstelle zur Einigung angerufen werden. Bei der Vergütung muß ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil für den AN berücksichtigt werden. Geheimhaltungspflicht Der AG muß die Erfindung solange geheimhalten, wie dies für den AN z.B. für eigene Anmeldungen erforderlich ist. Der AN muß die Erfindung geheimhalten, solange sie nicht frei geworden ist. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

10 Unabdingbarkeit Die Vorschriften dieses Gesetzes können
zuungunsten des AN nicht abgedungen werden! Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach ihrer Mitteilung. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

11 Unbilligkeit Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen
und techn. Verbesserungsvorschläge, die nach dem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung. Die Unbilligkeit ist vom AN oder AG spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil zu erklären. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

12 Schiedsverfahren Für alle Streitfälle zwischen AG und AN ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese soll versuchen, mit einem Schiedsspruch eine gütliche Einigung herbeizuführen. Vor der Erhebung einer Klage ist - abgesehen von Ausnahmen - ein Schiedsverfahren durchzuführen. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

13 AN im öffentlichen Dienst
AG im öffentlichen Dienst (einschl. Beamten und Soldaten) können an Stelle der Inanspruchnahme einer Diensterfindungen auch eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung beanspruchen. Über die Höhe der Beteiligung können im voraus bindende Abmachungen getroffen werden. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

14 Hochschullehrer und –Assistenten gilt so nur bis 6. Feb. 2002
Erfindungen, die von Hochschulproffessoren, Dozenten und wissenschaft- lichen Assistenten von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, sind freie Erfindungen. (§42(1)) Diese Erfindungen müssen dem Arbeitgeber weder mitgeteilt (§18) noch angeboten (§19) werden. Die Vorschriften der Unabdingbarkeit (§22) gelten hier nicht. Dies gilt so nicht, wenn besondere Mittel (z.B. Drittmittel) verwendet wurden. Dann sind die Erfindungen dem Dienstherrn mitzuteilen. Der Dienstherr kann innerhalb von drei Monaten ab Mitteilöung eine angemessene Beteiligung (jedoch maximal die Höhe der aufgewendeten Mittel) verlangen. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

15 Hochschullehrer ab 7. Feb. 2002
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: 1.Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 2.Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. 3.Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. 4.Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. 5.§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

16 Hochschullehrer bis 6. Feb. 2002
[alte Fassung von § 42: (1) In Abweichung von den Vorschriften der §§ 40 und 41 sind Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. Die Bestimmungen der §§ 18, 19 und 22 sind nicht anzuwenden. (2) Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten, die zu der Erfindung geführt haben, besondere Mittel aufgewendet, so sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, die Verwertung der Erfindung dem Dienstherrn schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der Verwertung und die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der Dienstherr ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung eine angemessene Beteiligung am Ertrage der Erfindung zu beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung darf die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht übersteigen.] 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

17 Übergangsvorschrift zu §42
§ 43 neu gefasst durch Gesetz vom (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden. (2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt. 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele


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