Europarecht und Gleichstellung von Männern und Frauen

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Europarecht und Gleichstellung von Männern und Frauen Seminar 5. Juli 2006

Vertragliche Bestimmungen über Geschlechtergleichstellung Artikel 2: Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Aufgabe der Gemeinschaft. Artikel 3: Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hin. Artikel 13: Die Gemeinschaft kann Vorkehrungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts treffen. Artikel 137: Die Gemeinschaft unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Artikel 141: Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Artikel 141: Die Gemeinschaft gewährleistet die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

EU-Richtlinien Richtlinie über Lohngleichheit – 1975 (75/117/EWG – ABl. L 45 vom 19.2.1975) Sieht vor, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in allen Aspekten des Arbeitsentgelts zu beseitigen sind. Richtlinie über Gleichbehandlung – 1976 (76/207/EWG – ABl. L 39 vom 14.2.1976) Sieht vor, dass beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Entlassungen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf, weder direkt oder indirekt noch unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand. Richtlinie über Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit – 1979 (79/7/EWG – ABl. L 6 vom 10.1.1979) Verlangt Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen die Risiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit bieten. Richtlinie über Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit – 1986 (86/378/EWG – ABl. L 225 vom 12.8.1986) Zielt darauf ab, Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zu implementieren. 1996 abgeändert.

EU-Richtlinien Richtlinie über die Gleichbehandlung der Selbstständigen – 1986 (86/613/EWG – ABl. L 359 vom 19.12.1986) Wendet den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf selbstständig Erwerbstätige (einschließlich in der Landwirtschaft) an und sieht für selbstständig erwerbstätige Frauen Schutz während der Schwangerschaft sowie Mutterschutz vor. Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen – 1992 (92/85/EWG – ABl. L 348 vom 28.11.1992) Verlangt Mindestmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, einschließlich eines gesetzlichen Rechts auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Richtlinie zum Elternurlaub – 1996 (96/34/EG – ABl. L 145 vom 19.6.1996) Sieht vor, dass allen Eltern von Kindern bis zu einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Alter Elternurlaub von mindestens drei Monaten gewährt wird und dass Einzelpersonen sich freinehmen können, wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied krank oder verletzt ist. Richtlinie zur Beweislast – 1997 (97/80/EG – ABl. L 14 vom 20.1.1998) Verlangt, dass die Gerichtssysteme in den Mitgliedstaaten dahin gehend geändert werden, dass die Beweislast in Fällen, in denen Arbeitnehmer wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen ihre Arbeitgeber klagen, gerechter verteilt wird.

EU-Richtlinien Richtlinie über Gleichbehandlung in den Bereichen Beschäftigung, Beruf und Arbeitsbedingungen – 2002 (2002/73/EG – ABl. L 269 vom 5.10.2002) Ändert die 1976 verabschiedete Gleichbehandlungsrichtlinie erheblich ab; sie fügt Definitionen für indirekte Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung hinzu und verlangt von den Mitgliedstaaten, zur Förderung, Untersuchung, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern Gleichbehandlungsstellen einzurichten. Richtlinie über Güter und Dienstleistungen – 2004 (2004/113/EG – ABl. L 373 vom 21.12.2004) Wendet das Prinzip der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen an, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Erweitert die Gleichstellungsgesetzgebung erstmals über den Bereich der Beschäftigung hinaus

Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit Das Prinzip umfasst alle Aspekte und Bedingungen des Arbeitsentgelts. Wenn zur Festsetzung von Lohnniveaus ein System zur Klassifizierung von Arbeitsplätzen angewendet wird, muss es für Männer und Frauen auf den gleichen Kriterien beruhen. Arbeitnehmer, die durch die Nichtanwendung dieses Grundsatzes benachteiligt werden, können ihre Rechte auf gerichtlichem Wege geltend machen. Tarifverträge, Lohntarife, Lohnvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge, die gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstoßen, können für null und nichtig erklärt werden. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass dieser Grundsatz angewendet wird und wirksame Mittel verfügbar sind, um seine Einhaltung zu gewährleisten. Arbeitgeber sind nicht berechtigt, Arbeitnehmer in Reaktion auf eine Klage oder auf rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts zu entlassen. Arbeitnehmer sollten über die einschlägigen Rechtsvorschriften informiert werden.

Rechtssachen Richards (C-423/04 – 27. April 2006) Mc Kenna (C-191/03 – 8. September 2005) Vergani (C-207/04 – 21. Juli 2005) Nikoloudi (C-196/02 – 10. März 2005) Mayer (C-356/03 – 13. Januar 2005) Hlozek (C-19/02 – 9. Dezember 2004) Sass (C-284/02 – 18. November 2004) Briheche (C-319/03 – 30. September 2004) ÖGB (C_220/02 – 8. Juni 2004) Elsner (C-285/02 – 27. Mai 2004) Alabaster (C-147/02 – 30. März 2004) Gomez (C-342/01 – 18. März 2004) Schneider (C-380/01 – 5. Februar 2004) Allonby (C-256/01 – 13. Januar 2004) K.B. (C-117/01 – 7. Januar 2004) Schönheit (C-4/02, 23. Oktober 2003) Teinicke (C-77/02 – 11. September 2003)

Rechtssache Richards (2006) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 lautet: „Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend: –       den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, –       die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, –       die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“ Nach ihrem Artikel 7 Absatz 1 steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen: „a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;…“

Rechtssache Richards (2006)  Frau Richards wurde am 28. Februar 1942 geboren, und in ihrer Geburtsurkunde war ihr Geschlecht als männlich registriert. Nachdem bei ihr eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert worden war, unterzog sie sich am 3. Mai 2001 einer operativen Geschlechtsumwandlung. Am 14. Februar 2002 beantragte sie beim Secretary of State die Gewährung einer Ruhestandsrente mit Wirkung vom 28. Februar 2002, dem Tag, an dem sie 60 Jahre alt wurde, also das Alter erreicht hatte, in dem nach nationalem Recht eine vor dem 6. April 1950 geborene Frau eine Ruhestandsrente erhalten kann. Mit Entscheidung vom 12. März 2002 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er „mehr als vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers gestellt [wurde]“, dem im Vereinigten Königreich für Männer geltenden Rentenalter.

Rechtssache Richards (2006) Da die Ungleichbehandlung, die Frau Richards betraf, ihren Ursprung in der Geschlechtsumwandlung hat, ist sie als eine durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung anzusehen. Nationale Rechtsvorschriften, die es verhindern, dass ein Transsexueller wegen fehlender Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um einen gemeinschaftsrechtlich geschützten Anspruch zu erwerben, sind grundsätzlich als mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar anzusehen. Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrifft nur die Festlegung unterschiedlicher Rentenalter für Männer und Frauen. Um eine solche Maßnahme geht es jedoch hier nicht.

Rechtssache Vergani (2005) Beim Festsetzen des Renteneintrittsalter können die EU-Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts unterschiedliche Regelungen für Frauen und Männer treffen. Doch wie steht es mit den anlässlich der Pensionierung gezahlter Beträge? Sind die nach dem Geschlecht differenziert gerechneten Steuern auf solchen Beträgen nicht diskriminierend?

Rechtssache Vergani (2005) Kläger war ein 51 Jahre alter italienischer Staatsbürger, dessen Antrag auf die Anwendung eines um 50 % reduzierten Steuersatzes auf den finanziellen Ausgleich aus Anlass seines freiwilligen Ausscheidens aus dem Berufsleben verweigert wurde. Für Männer galt aufgrund der italienischen Gesetzgebung die Bedingung der Vollendung des 55. Lebensjahres, wohingegen Frauen denselben Vorteil ab Erreichen des 50. Lebensjahres beanspruchen konnten.

Rechtssache Vergani (2005) Eine Steuervergünstigung, die nach Massgabe des Alters des Arbeitsnehmers in bezug auf eine Leistung beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt wird, fällt unter die Antidiskriminierungsrichtlinie fällt. Es geht um Entlassungs- bzw. Arbeitsbedingungen geht. Der Begriff Entlassung schliesst auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein, wenn dies aufgrund einer Regelung über freiwilliges Ausscheiden erfolgt. In dieser Sache stellt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts dar; die Steuervergünstigung ist für Frauen ab 50 Jahren, für Männer jedoch erst ab 55 Jahren zugänglich. Die Ausnahmebestimmung der Richtlinie 76/207 kann nur für die Festsetzung des Rentenalters und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit gelten. Die fragliche Steuervergünstigung stellt jedoch keine Leistung der sozialen Sicherheit dar. Die italienische Regelung ist demnach als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Klägers – anzusehen.