Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht „Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament“ Fachvortrag.

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 Präsentation transkript:

Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht „Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament“ Fachvortrag zu den Themen gesetzliches Erbrecht und Testament medica mondiale 1. Oktober 2015

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen/die gesetzliche Erbquote des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners: Ehegatte/Lebensparter erbt neben Verwandten der: Ordnung (Kinder, Enkel) 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) 3. Ordnung (Großeltern, deren Abkömmlinge = Tante, Onkel) bei Zugewinngemeinschaft (§§ 1931 I, II, 1371 I BGB) 1/2 (1/4 + 1/4) 3/4 (1/2 + 1/4) alles, wenn keine Großeltern leben bei Gütertrennung (§ 1931 IV BGB) 1/4 (neben mind. 3 Kindern) 1/3 (neben 2 Kindern) (neben 1 Kind) Grundsatz: Blutsverwandter einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer entfernteren Ordnung aus © RAin Monika Fink-Plücker

Ein Testament – das Gesetz des Erblassers Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Ein Testament – das Gesetz des Erblassers Grundsatz: Nur diejenigen erben, die im Testament erwähnt sind. Ausnahme: Pflichtteilsberechtigte Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten: Ehegatte, Kinder, Eltern (§ 2303 BGB); eingetragener Lebenspartner (§ 10 VI 1 LPartG) Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils Vorteil/Gefahr der Enterbung: Pflichtteilsberechtigte haben „nur“ einen Zahlungsanspruch es entsteht keine Miterbengemeinschaft mit den übrigen Erben, aber ein sofort fälliger Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils Verjährung: grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis (bis Jahresschluss, § 199 BGB) © RAin Monika Fink-Plücker

Anforderungen an ein gültiges Testament Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Anforderungen an ein gültiges Testament Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)  eigenhändig geschrieben  unterschrieben mit Vor- und Zunamen  Angabe von Zeit und Ort der Niederschrift Gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB)  kann nur von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden  es reicht aus (§ 2267 BGB), wenn einer der Ehegatten/Partner das Testament handschriftlich schreibt und unterschreibt, während der andere Ehegatte unter zusätzlicher Angabe des Datums und Ortes seiner Unterschrift ebenfalls unterschreibt (Voraussetzungen wie bei dem eigenhändigen Testament) © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln 3. Notarielles oder öffentliches Testament (§ 2232 BGB)  kann vom Notar aufgenommen, aber auch vom Erblasser dem Notar mit der Erklärung übergeben werden, dies sei sein letzter Wille  wird immer amtlich verwahrt. Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)  kann nur notariell errichtet werden  grundsätzlich nicht frei widerrufbar  möglich auch bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft Wichtig: Originalurkunden müssen im Erbfall vorliegen! Ab 01.01.2012 zentrales Testamentsregister bei Bundesnotarkammer, Berlin Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB) © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Widerruf eines Testaments 1. Eigenhändiges Testament  Testamentsurkunde vernichten oder mit einem handschriftlichen Zusatz versehen (z.B. „ungültig“, „aufgehoben“). Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft (§§ 2253 ff. BGB).  kann jederzeit widerrufen werden 2. Notarielles (öffentliches) einseitiges Testament  Widerruf durch persönliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung möglich (§ 2256 BGB). © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln 3. Gemeinschaftliches Testament a) Zu Lebzeiten beider Ehegatten  Gemeinsamer Widerruf (§ 2271 BGB), jederzeit möglich  Einseitiger Widerruf nur in notariell beglaubigter Form und Zustellung der Widerrufserklärung an den anderen Ehepartner zu dessen Lebzeiten möglich. © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln b) Bei Tod eines Ehegatten  Grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich (§ 2271 Abs. II BGB)  Überlebender Ehegatte kann jedoch ausschlagen und dann seine wechselbezügliche Verfügung widerrufen und anderweitig verfügen; es tritt dann allerdings die gesetzliche Regelung in Kraft, so dass der Ehegatte lediglich seinen Pflichtteil erhält; gilt wohl nicht bei ein- getragenen Lebenspartnern (§ 10 VI 1 LPartG). Ausschluss des Erbrechts/Unwirksamkeit des Testaments  Durch Einleitung des begründeten Scheidungsverfahrens (§ 1933 BGB) bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 10 III LPartG) durch den Erblasser, sofern nichts anderes geregelt ist © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Wer gehört in welche Steuerklasse (§ 15 ErbStG)? Steuerklasse I: - Ehegatte und eingetragener Lebenspartner - Kinder und Stiefkinder - Enkel - Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen – nicht bei Schenkungen) © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Steuerklasse II: - Eltern und Großeltern (bei Schenkungen – nicht bei Erbschaft, siehe oben) - Geschwister - Nichten und Neffen - Stiefeltern - Schwiegerkinder - Schwiegereltern - geschiedene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Steuerklasse III: - alle übrigen Erben © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse (19 ErbStG) bis Wert in Euro I II (ab 2010) II (2009) III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 600.000 25 6.000.000 19 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 über 26.000.000 43 gemeinnützige Stiftungen steuerfrei (§ 13 I Nr. 16, 17 ErbStG) © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,00 € Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000,00 € Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000,00 € Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000,00 € Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) 20.000,00 € Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Möglichkeiten der Übertragung von Vermögenswerten 1. von Todes wegen  Vollerbschaft durch Testament/Erbvertrag  Vermächtnis eines bestimmten Vermögenswertes durch Testament/Erbvertrag  Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall  Begünstigung in Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag 2. zu Lebzeiten  Schenkung (steuerlich wie Erbschaft)  Schenkung unter (Nießbrauchs-)Vorbehalt  Zustiftung zugunsten gemeinnütziger Stiftung © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Vorsorgevollmacht (§§ 1901 c, 1902 BGB) - Bevollmächtigung eines Vertreters (= Betreuer) im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich/rechtlich und persönlich - Aufteilung auf einzelne Aufgabenkreise möglich – aber genaue Konkretisierung erforderlich - Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Erteilung erforderlich - Schriftform nur für Maßnahmen gem. §§ 1904 und 1906 BGB (z.B. bei Einwilligung in freiheitsentziehende Unterbringung) und im Grundstücksverkehr (mind. öffentliche Beglaubigung) - Widerruf bei Geschäftsfähigkeit jederzeit - Registrierung bei Bundesnotarkammer möglich - macht Anordnung Betreuung grundsätzlich überflüssig - Muster Bundesministerium der Justiz anliegend © RAin Monika Fink-Plücker

© RAin Monika Fink-Plücker Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Patientenverfügung (§ 1901 a BGB) betrifft Vorsorge im medizinischen Bereich Verlangt konkrete Entscheidungen über Einwilligung/Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen = Handlungsanweisung für medizinische (ärztliche und pflegerische) Maßnahmen nur Volljährige nur Einwilligungs- (= natürliche Einsichtsfähigkeit), nicht Geschäftsfähigkeit erforderlich Schriftform (eigenhändige Unterschrift reicht) Hinterlegung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nur im Zusammenhang mit Vorsorgevollmacht; Auskunft aber nur durch Gericht möglich Widerruf formlos möglich © RAin Monika Fink-Plücker

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker, Köln Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an: Rechtsanwältin Monika Fink-Plücker Rechtsanwälte Zacher & Partner Richard-Wagner-Straße 12 (Nähe Rudolfplatz) 50674 Köln Telefon: +49 (0221) 943890-0 Telefax: +49 (0221) 943890-60 www.zpanwaelte.de info@zpanwaelte.de © RAin Monika Fink-Plücker