E-Commerce Vertragsgestaltung und RL

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 Präsentation transkript:

E-Commerce Vertragsgestaltung und RL Christoph Brenn Austria

Verbreitung des Internets Seit den 70iger Jahren Kommunikationsinfrastruktur Internetrevolution – New Economy 1999: 1,5 Mio regelmäßige Nutzer 540.000 Österreicher – Einkäufe 2002: 4,7 Mio Nutzer 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria E-Europe E-Europe globaler Charakter Rückstand zu USA aufholen Aktionsplan - Strategien für die Zukunft sichere Nutzung Zugang Verschlüsselung Datenschutz Schulen technische Entwicklung 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Initiativen der EK vollwertige Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs Rechtssicherheit Kunden- und Verbraucherschutz viele Richtlinien und Empfehlungen E-Commerce Richtlinie 18.11.98: Vorlage (Ö Präsidentschaft) 28.2.00: Gemeinsamer Standpunkt 4.5.00: Annahme (Rat und EP) RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom 17.7.2000 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Richtlinien RL über elektronische Signaturen RL 1999/93/EG, ABl L 13/12 vom 19.1.2000 Signaturgesetz, BGBl I 190/1999 (1.1.2000) RL über den Verbraucherschutz im Fernabsatz RL 97/7/EG, ABl L 144/19 vom 4.6.1997 Fernabsatzgesetz, BGBl I 185/1999 (1.6.2000) RL über zugangskontrollierte Dienste RL 98/84/EG, ABl L 328/54 vom 28.11.1998 Zugangskontrollgesetz, BGBl I 60/2000 (12.7.2000) RL über den elektronischen Geschäftsverkehr RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom 17.7.2000 EC-G, BGBl I 152/2001 (1.1.2002) 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria E-Commerce Geschäftsaktivitäten mit Hilfe von elektronischen Netzwerken Waren Dienstleistungen wirtschaftlichen Präsentationen und Transaktionen unter Verwendung elektronischer Übermittlungswege Information (Werbung) Kommunikation (Vertrag, E-Mail) Transaktion (Überweisung, E-Learning, Teleworking) 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria E-Commerce Werbung Kontaktaufnahme mit dem Kunden Austausch von Informationen Verhandlungen und Vertragsabschluss Elektronischer Zahlungsverkehr Vertrieb Verwalten körperlicher Produkte Vertrieb von elektronischen Produkten Reklamationen Kooperation zwischen Unternehmen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrieb von Waren und DL Verträge Kaufverträge Bücher, CD-ROM, Kleidung, Sportartikel Lizenzen für Software, Bilder, Musik Erbringung von Dienstleistungen Informationen, Auskünfte, E-Banking, Reisebuchungen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrieb von Waren und DL Powershopping bzw Co-Shopping Einkaufsgemeinschaft je nach Anzahl der Interessenten unterschiedliche Mengenrabatte Online-Auktionen Erwerb durch Zuschlag Englische Auktion – Startpreis bis Höchstpreis Holländische Auktion – fallende Preise bis 1. Bieter Nonstop – Zeitspanne mehrere Tage oder Wochen Live – Zeitspanne wenige Minuten oder Stunden Kaufverträge Angebot, wenn dieses freigeschaltet Beschreibung 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrag – Abschluss + Gestaltung Zulässigkeit elektronischer Kommunikation mehrere E-Mail-Adressen Verkehrssitte, dass Annahme erfolgt ? ausdrückliche Ablehnung möglich Frage: Ist die Erklärung wirksam ? Zustimmung zur Teilnahme am E-Commerce stillschweigend Geschäftspapier im Geschäftsverkehr üblich Verbraucher: E-Mail-Adresse im Geschäftsverkehr nachweislich, mühelos und unmissverständlich lesbar Datenformate 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrag – Zugang einer WE Zugang elektronischer Erklärungen Art 11 EC-RL: Abgabe einer Bestellung Bestätigung des Empfangs der Bestellung auf elektronischem Weg Zugang: wenn für den anderen abrufbar Mailbox nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrag – Zugang einer WE nach RL Bestellung und Empfangsbestätigung mit Abrufbarkeit automatische Bestätigung zulässig – Willenserklärung ? elektronische Vertragserklärungen andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen Zugang wenn Partei unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann Geschäftszeiten ? 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrag – Homepage als Angebot? Anpreisung von Waren und DL Text, Bilder Musik, Videos Bindungswille ? Angebot zielgerichtet und bestimmt wesentliche Vertragspunkte Annahme durch einfache Zustimmung Warenkataloge, Prospekte, Preislisten invitatio ad offerendum 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrag – Homepage als Angebot? Webseiten ohne Bestellfunktion invitatio ad offerendum Webseiten mit Bestellfunktion Bindungswille Anpreisung konkretisiert, individualisiert bestimmter, eingeschränkter Personenkreis bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis virtuelle Produkte und online-Informationen Software, Bilder, Musik, Texte sofort mit Anforderung bezogen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Vertrag – Widerruf einer WE bis Zugang Risiko einer Veränderung bei Erklärenden erkennbar, dass nicht vollständig Zugang nicht wirksam Widerruf Zugang Widerruf vor oder spätestens gleichzeitig mit Erklärung Telefonanruf besondere Rücktrittsrechte 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Vertragsabschluss ab dem Zugang Bindungswirkung sofern kein Unverbindlichkeitszusatz beigefügt Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden angemessene Bindungsfrist (Annahmefrist) Vertragsabschluss durch Annahme des Angebots Antwortmail, Warenlieferung Download von Software oder Informationen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Vertrag - AGB Art 10 EC-RL Vertragsbestimmungen und AGB speicherbar und wiedergebbar elektronisch wiedergeben oder ausdrucken Download und Ausdrucken nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Vertrag - AGB Einbeziehungskontrolle vor Vertragsabschluss ausdrücklich oder stillschweigend erkennbar, dass AGB deutlicher Hinweis leicht und unmittelbar zugänglich auf Startseite oder den Bestellseiten leicht sichtbar 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Vertrag - AGB Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen ständig und leicht zugänglich klar und leicht verständlich Link (1 Klick) speichern und wiedergeben elektronisch wiedergeben oder ausdrucken Sprache wie Vertragstext Geltungskontrolle überraschend (§ 864a ABGB) Inhaltskontrolle gröblich benachteiligend 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

E-Commerce Richtlinie - Vertrag Ermöglichung elektronischer Verträge (Art 9) elektronische Signaturen Informationspflichten (Art 10) bei Verbrauchern zwingend nicht E-Mail klar und verständlich Zustandekommen des Vertrags – technische Abläufe ob Speicherung beim Diensteanbieter wie Korrektur von Eingabefehlern Sprachen allfällige Verhaltenskodizes 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

E-Commerce Richtlinie - Vertrag Einräumung von Korrekturmöglichkeiten (Art 11) zwingend bei Verbrauchern nicht bei E-Mail Bestellung und Empfangsbestätigung (Art 11) Bestätigung auf elektronischem Weg Zugang mit Abrufbarkeit bei Verbrauchern zwingend Speicherung und Wiedergabe Vertragstext und AGB (Art 10) Download, Ausdruck 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

weitere Regelungen der RL keine gesonderte Zulassung Dienste der Informationsgesellschaft elektronisch // Telekommunikation Speicherung und Verarbeitung von Daten bei Sender und bei Empfänger im Fernabsatz auf individuellen Abruf // Fernsehen online Dienste online Angebote über Waren und Dienstleistungen online Verkauf von Waren online Erbringung von Dienstleistungen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

allgemeine Informationen leicht und unmittelbar ständig verfügbar auf Startseite oder auffälliger Link zusammengefasst (1 Klick) zusätzlich zu zB Fernabsatzrichtlinie Name geographische (ladungsfähige) Anschrift Kontaktmöglichkeit, E-Mail-Adresse FN und FBG Aufsichtsbehörde Berufsverband, Berufsbezeichnung, Hinweis auf Vorschriften Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Preise: klar und eindeutig auszuweisen; ob Steuern und Versand 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

kommerzielle Kommunikation Kennzeichengebot leicht und klar erkennbar Rechnungsträger Banner, Hypertext ausreichend Kennzeichnung nicht angeforderter E-Mails Spamming EU-weites opt out Robinson-Listen Diensteanbieter müssen beachten nur für MS, die ohne Zustimmung zulassen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Verantwortlichkeit der Provider für Vermittlungstätigkeiten - technische Vermittlung Übermittlung fremder Informationen Access Provider Speicherung fremder Informationen Host Service Provider horizontale Regelung 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Reine Durchleitung Zugang zu Kommunikationsnetz Übermittlung von fremden Informationen Übertragung von Daten und Zugänglichmachung an Knotenpunkt Voraussetzungen (passive Tätigkeit) Übermittlung nicht veranlasst Adressaten nicht auswählt Informationen nicht auswählt oder verändert 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Reine Durchleitung nicht verantwortlich Befreiung von Strafbarkeit und Schadenersatz Anordnungen unberührt - Rechtsverletzung abstellen oder verhindern Unterlassungsanordnungen und Beseitigungsanordnungen zulässig automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung zur Übermittlung 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Caching Übermittlung fremder Informationen automatische und zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung Übermittlung an andere Nutzer effizienter 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Caching nicht verantwortlich Information nicht verändert Bedingungen für Zugang beachten Aktualisierung der Informationen Technologien zur Sammlung von Daten über Nutzung wenn erlaubt Sperren oder entfernen bei tatsächliche Kenntnis Sperrung oder Entfernung der Original-Webseite oder Sperrung oder Entfernung angeordnet Unterlassungsanordnungen zulässig 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Hosting Speicherung fremder Informationen nicht verantwortlich keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidriger Tätigkeit oder Information Existenz und Rechtswidrigkeit Schadenersatzansprüche keiner Umstände bewusst aus denen rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Hosting nicht verantwortlich trotz Kenntnis oder Bewusstsein unverzügliche Sperrung oder Entfernung Rechtsverletzung abstellen oder verhindern Unterlassungsanordnungen Verfahren für Sperrung oder Entfernung möglich Anforderungen bei Sperrung oder Entfernung Beweissicherung 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Überwachung keine allgemeine Überwachungspflicht übermittelte oder gespeicherte Informationen aber bei behördlichen Maßnahmen Anzeigepflichten möglich mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen Nutzerdaten mitteilen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Rechtsdurchsetzung Verhaltenskodizes (Selbstregulierung) außergerichtliche Streitbeilegungssysteme bestehende: elektronische Abwicklung zusätzlich: wenn Befassung der Gerichte nicht zu erwarten angemessene Verfahrensgarantien (Ombudsmann) Klagemöglichkeiten rasche Maßnahmen, um Rechtsverletzung abzustellen Dringlichkeitsverfahren (EV) Verbindungsstellen - Informationen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Ausnahmen von der Richtlinie Gänzliche Ausnahmen Steuerwesen Datenschutz Kartellrecht Notare Ausübung öffentlicher Befugnisse Rechtsanwälte Vertretung vor Gericht gewerblicher Rechtsberater Geldspiele Glücks- und Gewinnspiele; Lotterien 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Binnenmarktprinzip Niederlassungsprinzip Kontrolle an der Quelle Herkunftslandprinzip freien Verkehr von Diensten nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen Anerkennung von Rechtsvorschriften Recht des Niederlassungsstaates anwendbar auch IPR 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Binnenmarktprinzip Ausnahmen von Artikel 3 - Anhang Bereiche Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte Finanzdienstleistungen (elektronisches Geld) Rechtswahl vertragliche Schuldverhältnisse – Verbraucher Zulässigkeit nicht angeforderter E-Mails zu Werbezwecken 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Binnenmarktprinzip Einzelfallausnahmen - Schutzziel öffentliche Ordnung Strafverfolgung Jugendschutz Verletzung der Menschenwürde öffentliche Gesundheit öffentliche Sicherheit Schutz der Verbraucher, einschließlich der Anleger Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Notifikationsverfahren beabsichtigte Maßnahme nicht Gerichte 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Elektronische Signaturen eigenhändige Unterschrift persönliches Merkmal einer natürlichen Person Identitätsfunktion, Zuordnung (Echtheit) elektronische Signaturen technische Verfahren, mit denen die Zuordnung elektronischer Daten zum Signator (berechtigter Inhaber) sichergestellt werden soll Technologieneutralität Authentizität, Integrität einfache/sichere elektronische Signaturen 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Elektronische Signatur Signiertes Dokument Dokument Hash Funktion h = H(M) h signieren Privater Schlüssel 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Signaturprüfung Signiertes Dokument Hash Funktion h = H(M) h = ???? h‘ Öffentlicher Schlüssel 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Zertifikat ZDA: Name,Land... Signator: Name, Attribute Gültigkeitszeitraum Signaturprüfdaten Da man bei der Kommunikation mit einer großen Zahl von Partnern nicht eine riesige Datenbank von öffentlichen Schlüssel bei jedem potentiellen Überprüfer von elektronischen Signaturen halten kann, benötigt man ein sogenanntes Zertifikat. Ein derartiges Zertifikat baut auf einer vertrauenswürdigen Stelle auf – dem Anbieter von Zertifizierungsdiensten -, so dass man sich nur mehr dem öffentlichen Schlüssel dieser vertrauenswürdigen Stelle merken muss. Ein Zertifikat ist ein elektronisch signiertes Dokument - nach einer speziellen Norm kodiert – unter enthält den Namen des Anbieters des Zertifikates das Land, in dem dieser Anbieter tätig ist, den Namen des Signators und eventuelle weitere Merkmale des Signators. Dies wird nun mit dem öffentlichen Schlüssel des Signators ergänzt und um Veränderung zu verhindern und Authentizität zu garantieren durch den Anbieter von Zertifikaten elektronisch signiert. Im allgemeinen wird ein Signator Sein Zertifikat gleich mit dem signierten Dokument mitsenden, so dass der Empfänger die Prüfung vornehmen. Die Signatur des ZDA Kryptographie-Basistechnologie 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

© Dr. Christoph Brenn, Austria Ein Zertifikat und ein öffentlicher Schlüssel 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Besondere Rechtswirkungen Sichere elektronische Signaturen: Unterschrift, insbesondere Schriftlichkeit § 886 ABGB - elektronische Form gesetzliche Schriftform (SigG ausschließbar) vereinbarte Schriftform Ausnahmen Bürgschaft – Verbraucher (§ 1346 ABGB) öffentliche Form (Wirksamkeit, Register) Schriftform im Erb- und Familienrecht als Beweismittel zulässig 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

§ 5: Qualifizierte Zertifikate (1) Bezeichnung als qualifiziertes Zertifikat Haftung Bezeichnung des ZDA und Staat/Niederlassung Name des Signators oder Pseudonym - identifizieren spezifische Eigenschaft des Inhabers Berechtigungen, Zulassungen Signaturprüfdaten (öffentlicher Schlüssel), die mit Signaturerstellungsdaten korrespondieren 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Qualifizierte Zertifikate (2) Gültigkeitsdauer des Zertifikats Beschränkungen Verwendung Zertifikat (Anwendungsbereich) Transaktionswert Identitätscode des Zertifikats elektronische Signatur des ZDA (§ 5 Abs 3) dadurch Zertifikat allenfalls dass sichere Signatur (§ 7 Abs 5) allenfalls dass akkreditiert (§ 17 Abs 2) 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

§ 18 Abs 1 - 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten (1) Signaturerstellungsdaten: Signaturerstellungsdaten praktisch nur 1x Geheimhaltung gewährleistet ausschließlich zugeordnet nicht ableitbar (§ 18 Abs 2) Signatur nicht fälschbar und verfälschbar Schutz vor unbefugter Verwendung (PIN) 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

§ 18 Abs 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten (2) verändern zu signierende Daten nicht verhindern nicht, dass Daten vor dem Signaturvorgang dargestellt werden (Anzeige) signierte Daten müssen angezeigten entsprechen bewusst Chipkarten Sicherheitsbescheinigung (§ 18 Abs 5): Komponenten und Verfahren für Erstellung Bestätigungsstelle: A-SIT (BGBl II Nr 31/2000) 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria

Smartcards - das Mittel Schutz privater Schlüssel Kontrolle der Anwendung von Signaturerstellungsdaten Bindung von Daten und Methoden (kann nur zur Signatur verwendet werden) Bewusste Nutzung durch den Signator Bekannte Technologie (Bankomat) Sicherheitsbescheinigung – Bestätigungsstelle Aufsicht 15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria