Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter Mentaltrainer

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Landessportbund Berlin e. V. Organisation & Versicherung
Advertisements

Im Rahmen einer Veranstaltung der
Umsatzsteuer Finanzamt Bernkastel-Wittlich.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
6. Umsatzsteuer Grundlagen
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Landesbezirk Niedersachsen- Bremenr Tarifrunde 2012 Bund und Kommunen Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft der Personalräte und der Jugend-
Quellenangaben : Der Verein , Kapitel ( Haufe Index : )
Versicherungsschutz im Ehrenamt
______________________________________________________
Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.V. Erfurt
Risiken des Freiberuflers und deren Reduzierung in den Bereichen Umsatzsteuer und Wettbewerbsverbote Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Dr. Benno Grunewald.
Aktuelle Entwicklungen in der Vereinsbesteuerung
Beschäftigung und Vergütung in Sportvereinen
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Neugründer Informationen
Einsatz von Mehrwertnummern im Rundfunk – Service oder verbotenes Glücksspiel?
ÖWR-LV Kärnten, Haftungsfragen der Organisation 1 Haftungsfragen in der ÖWR Rechtliche Grundlagen für o Die Organisation o Funktionäre
Deckung / Haftung Kreisdiagramm: Farben entsprechend corporate design, Legende und Werte werden automatisch aktualisiert.
Haftungsfallen im Vereins- und Verbandsleben VHS Schweinfurt VHS Poppenhausen VHS Kolitzheim Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt.
Der Verein als Unternehmer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
                                                                                                                                                                                                                                                               
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Umsatzsteuer Systemfolien Dozent Peter Lentschig
RDG.
Pensionshaltung von Pferden Gesetzliche Grundlagen
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Unternehmen und Unternehmensmerkmale
Abgabenordnung und Umsatzsteuer
Rechtliches Statement
Das DTTB- Juniorteam Ziele Projekte Termine Andere JTs Kontakt Das DTTB-Juniorteam Stuttgart, 04. April 2008 Seite 1/24 THINK TANK Das DTTB-Juniorteam.
Vortrag zum Thema „Steuerrechtliche Besonderheiten für gemeinnützige Vereine“ im Rahmen der Sitzung des Regionalbeirats für Arbeitsmarktpolitik für die.
DER AUFBAU DER UMSATZSTEUER - ALLPHASENSTEUER
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Steuerliche Möglichkeiten nutzen
Spam Dr. Barbara Haindl - Rechtsabteilung (Wie) Kann rechtlich dagegen vorgegangen werden?
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
DAX 8.000? Kein Grund für Höhenangst! Hans-Jörg Naumer Global Head of Capital Markets & Thematic Research Mai 2013 Nur für Vertriebspartner und professionelle.
Geschäftsplanpräsentation
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Umsatzsteuer Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 14 B
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
§ 72a SGB VIII erweiterte Führungszeugnisse
Vereinsrecht – ein Überblick
1 Aktuelles Vereinsrecht RA Michael Röcken
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Der Kassenprüfer.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse AOK - Die Gesundheitskasse Ziele und Grenzen der Medizin zwischen Therapie und Wunscherfüllung Evangelische Akademie.
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Steuerliche.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem.
für gemeinnützige Vereine
Steuerliche Freigrenzen und Freibeträge für Vereine
Aufwandsersatz für Übungsleiter und ehrenamtliche Mitarbeiter
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem nichtsteuerbegünstigten Verein Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und.
Steuerliche Freigrenzen und Freibeträge für Vereine
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
 Präsentation transkript:

Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter Mentaltrainer „Haftung für Vereine“ Sechs Aktuelle Haftungsprobleme 2012 Stadt Rosbach v.d.H. 14.5.2012 Impulsreferat Malte Jörg Uffeln Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter Mentaltrainer www.uffeln.eu ra-uffeln@t-online.de

Sechs Aktuelle Haftungsthemen Mai 2012 1. Haftung der Vorstände ( § 31 a BGB) 2. Haftung von Vereinsmitgliedern ( § 31 b BGB-E) 3.Übungsleiter-/ Betreuerpauschale ( § 3 Nr. 26 EStG) 4. Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) 5. Echte und unechte Zuschüsse 6. Haftung des Vereins bei Internetauftritt / Auftritt bei Facebook

Haftung der „ Vorstände“ 1. Haftung der „ Vorstände“ § 31 a BGB

Haftung von Vorstandsmitgliedern § 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichet, so kann er von dem Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Neue Haftungsprobleme Haftung der Helfer ? Haftung der bes. Vertreter ? Haftung der Übungsleiter ? Haftung der Hausmeister? Haftung der NICHT- Vorstände?

§ 31 b BGB- E 2. Was kommen soll ...... Wann ???? BR- Drs. 041/11 www.bundesrat.de

Haftung von Vereinsmitgliedern § 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern (1) Ein Vereinsmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Ist ein Vereinsmitglied nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

3. Übungsleiter-/ Betreuerpauschale § 3 Nr. 26 EStG = „ einmaliger persönlicher Freibetrag“ € 2.100,00/Jahr TIPP: 1. Klare Regelung durch Vereinbarung 2.Regresserklärung ! 3. schriftliche Versicherung des ÜL über Ausschöpfung des Freibetrages

Neues Haftungsproblem Hauptberuf und Übungsleiter bei einer juristischen Person (Bsp. nebenamtl. Geschäftsführer und ÜL/Betreuer; Exem. Altenpfleger und Dozent an Altenpflegeschule bei einer jur. Person) TIPP: * Immer zwei Verträge * Schnittstellen klar definieren und abgrenzen * getrennte Abrechnungen * getrennte Überweisungen

4. „ Ehrenamtspauschale“ = „einmaliger persönlicher Freibetrag“ § 3 Nr. 26 a EStG = „einmaliger persönlicher Freibetrag“ € 500,00 / Jahr „Ehrenamtsträger qua Auftrag“ TIPP: *Satzung checken *Ehrenamtspauschale formulieren

Neues Haftungsproblem Überschreiten der Grenze des § 3 Nr. 26 a EStG Darstellung einer höheren Pauschale in der Fibu/ EÜR des Vereins; Verzicht auf Auszahlung durch Anspruchsberechtigten mit Spendenquittung TIPP: * Grundsätzlich „ spitz“ abrechnen * Grenze des § 3 Nr. 26 a EStG „nie“ überschreiten

5. Neues Haftungsproblem Echte und unechte Zuschüsse „Qutsorcing/Entsorgung“ öffentlicher Aufgaben“

Neue Haftungsfelder: 1. Übernahme kommunaler/ öffentlicher Aufgaben von Vereinen gegen Zuschuss 2. Umsatzsteuerpflicht von Landes-, Bundes EU – Mitteln, Zuschüssen (Steuerbefreiungen ?, Umsatzsteuer ? )

Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze knüpfen, sondern unabhängig von einer Leistung gewährt werden, weil z. B. der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird.

Wenn „ Dienstleistung“, .....dann „ Zuschuss“.... Unechte Zuschüsse liegen in der Regel vor, wenn von einem Leistungsaustausch im Sinne des § 2 I UStG auszugehen ist. Wenn „ Dienstleistung“, .....dann „ Zuschuss“....

Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses !!! Die Bombe, die der BFH und die Rechtsprechung legen und die Jahre nach der Auszahlung des Zuschusses explodiert: Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses !!!

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11. 11. 2004, 2 K 373/03; Rev FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11. 11. 2004, 2 K 373/03; Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 29/05 Zuschüsse der öffentlichen Hand stellen dann umsatzsteuerbares Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung dar, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag der öffentlichen Hand eine öffentlich-rechtliche Aufgabe aus deren Kompetenzbereich übernimmt (hier: Bau einer Kläranlage) und die Zahlung des Zuschusses damit zusammenhängt (sog. unechter Zuschuss).

BFH Urteil vom 5.08.2010 V R 54/09 Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 7.10.2010 5 K 68/09 (rechtskräftig) Zahlungen an einen Sportverein aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen als Entgelt für umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen FOLGE: Versteuerung mit dem Regelsteuersatz !!!

Nichtbesteuerung von Zuschüssen Bis dato Abschnitt 150 Abs. 8 UStR Nichtbesteuerung von Zuschüssen Jetzt BFH: Umsatzsteuerpflicht !

Hoffnungsvolle Stimmen zur Lösung der Probleme..... OFD Frankfurt am Main Zuwendungen aus öffentlichen Kassen als echte Zuschüsse OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 22.1.2010, Umsatzsteuer-Rundschau 2010 S. 630

Bei Zuwendungsbescheiden einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen sei daher – so die OFD Frankfurt a. M. – typisierend von einem echten (nicht steuerbaren) Zuschuss auszugehen, soweit nicht besondere Nebenbestimmungen hinzutreten. In solchen Fällen sei zu prüfen, inwieweit ein Leistungsaustauschverhältnis vorliege (vgl. Abschnitt 150 Abs. 8 S. 5 UStR).

Notwendige Differenzierung beachten !!! TIPP für die Praxis: Notwendige Differenzierung beachten !!! Variante 1 Zuwendung auf Grund eines gegenseitigen Vertrages = Umsatzsteuerpflicht (unechter Zuschuss) Variante 2 Zuwendung auf Grund eines Zuwendungsbescheides: i.d.R. keine Umsatzsteuerpflicht (echter Zuschuss)

6. Haftung des Vereins bei Internetauftritt Auftritt bei Facebook

Zivilrecht Strafrecht FOLGEN von Rechtsverletzungen I Zivilrecht Abmahnung, Schadenersatz (Markensachen/Urhebersachen > Regelstreitwert € 50.000,00 Rechtsanwaltskosten € 1.300,00 bis ca. € 3.000,00 + Lizenzgebühren+ Schadenersatz ) Strafrecht Bestrafung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe)

Wo droht Haftung I ? * Registrierung Domainname * Anbieterkennzeichnung * Urheberrechte Dritter * Bilder von Menschen (Persönlichkeitsrechte) *Texte, Videos und Musik auf der Homepage

Wo droht Haftung II ? * Kommunikation in Blogs, in Facebook (Pisser- Fall ) * Bilder in facebook (Quietsche- Entchen – Fall ) *Handel im Internet ( Bsp: Vereinsshop) * Werbung * Datenschutz

Was zum Haftungsproblem werden kann ? „ Verlinkung auf Sponsorenseiten“ Umsatzsteuerpflicht !!! Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt. Bay. Landesamt für Finanzen FinMin Bayern 11.02.2000 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238 TIPP: Relevanz prüfen bei Erreichen der Freigrenze im wGB ( € 35.000,00), Umsätze schätzen und Risiko evaluieren

Viel Erfolg und weiter Spaß im Ehrenamt und Beruf Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit und ihre aktive Mitarbeit Viel Erfolg und weiter Spaß im Ehrenamt und Beruf Ihr Malte Jörg Uffeln www.uffeln.eu