ÜBERNAHMERECHT aktuelle Situation in Deutschland

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 Präsentation transkript:

ÜBERNAHMERECHT aktuelle Situation in Deutschland 14. September 2002 RA E. zur Megede, Frankfurt am Main

Europäische Union Gemeinsamer Standpunkt 19.06.2000 Kompromissvorschlag 06.06.2001 Parlamentssitzung 04.07.2001 273 : 273 : 22 internationale Juristenkommission 10.01.2002

WpÜG und WpÜG-Angebotsverordnung seit 01.01.2002 Ziele faires und geordnetes Angebotsverfahren Fairness Beschleunigung Transparenz Informationen Anlegerschutz verbesserte Transparenz und Informationen für Aktionäre und Arbeitnehmer Stärkung der Minderheitsaktionäre Orientierung an internationalen Standards Kapitalmarktrecht

Systematik WpÜG Verfahrensgesetz „Neutralitätsprinzip“ faire und gleiche Behandlung Überwachung BAFin Sanktionen

Anwendungsbereich des WpÜG Angebote zum Erwerb von Wertpapieren § 1 WpÜG  Tausch- oder Kaufangebote § 2 WpÜG Erwerbsangebote § 10 ff. WpÜG Übernahmeangebote § 29 WpÜG Pflichtangebote § 35 WpÜG gerichtet auf mindestens 30% der Anteile mehr als 30% der Anteile außerhalb Übernahme- angebot Öffentliche Angebote - nicht Erwerb über Börse - nicht bei persönlichem Kennen aller Aktionäre Medien Adressatenkreis

weiter Anwendungsbereich Wertpapiere - Aktien und solche Papiere, - die den Erwerb von Aktien zum Gegenstand haben - Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen § 2 Abs. 2 WpÜG Zielgesellschaft - inländisch - AG oder KGaA § 2 Abs. 3 WpÜG zugelassen zum Handel an einem organisierten Markt - in BRD amtlicher Handel, geregelter Markt - in EWR geregelter Markt i.S.d. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie § 2 Abs. 7 WpÜG

weiter Anwendungsbereich Bieter - natürliche oder juristische Personen - Personengesellschaften - der allein oder mit anderen ein Angebot abgeben will, wird oder muss § 2 Abs. 4 WpÜG

Pflichten des Bieters Veröffentlichung der Erwerbsabsicht § 10 WpÜG bei Börsen § 10 Abs. 2 Nr. 1 WpÜG bei BAFin § 10 Abs. 2 Nr. 3 WpÜG elektronisches Infosystem oder Börsenpflichtblatt § 10 Abs. 3 WpÜG Vorstand Zielgesellschaft § 10 Abs. 5 WpÜG  Betriebsrat / Arbeitnehmer mit Veröffentlichung läuft 4-Wochen-Frist zum Einreichen des Angebots bei BAFin § 14 WpÜG bei Nichteinhaltung Untersagung § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG Sperrfrist von 1 Jahr § 26 WpÜG

Wann steht die Erwerbsabsicht fest? Erwerbsabsicht = Entscheidung, ein Angebot abzugeben Zustimmung der Gesellschaftsversammlung nicht abzuwarten § 10 Abs. 1 WpÜG Einbindung Aufsichtsrat  zweistufiger Entscheidungsprozeß noch nicht Vorbereitungsphase Prüfung Gespräche mit Zielgesellschaft / due dilligence Beschluss der Geschäftsführung

Angebotsunterlage 4-Wochenfrist nach Veröffentlichung der Absicht für Übergabe an BAFin § 14 WpÜG BAFin untersagt Angebot § 15 WpÜG gestattet Veröffentlichung § 14 Abs. 2 WpÜG läßt ohne Reaktion 10 Werktage verstreichen § 14 Abs. 2 WpÜG wenn innerhalb der 4 Wochen kein Angebot eingereicht wird es nicht die erforderlichen Angaben enthält oder gegen WpÜG verstößt es nicht veröffentlicht wird Veröffentlichung - Internet und überregionales Börsen- pflichtblatt (dort Mitteilung ausreichend, wo Druckexemplare erhältlich sind) § 14 Abs. 3 WpÜG

Inhalt der Angebotsunterlage § 11 WpÜG, 2 WpÜG - Angebotsverordnung Sie muss in deutsch und so abgefaßt sein, daß ihr Verständnis und Ihre Aus- wertung erleichtert ist. Kriterien bekannt von Börsenprospekten Einzelheiten Bedingungen für Wirksamkeit § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 WpÜG Beginn / Ende der Annahmefrist § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 WpÜG Maßnahmen der Adressaten zur Annahme § 2 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO Angaben über Absichten des Bieters mit Blick auf Zielgesellschaft § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 WpÜG Angaben zu Vorteilen für VS / AR der Zielgesellschaft § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 WpÜG Angaben über gehaltene Wertpapiere § 2 Nr. 5 WpÜG-AngebotsVO Gegenleistung § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 WpÜG Bankbestätigung, daß Bieter bei Fälligkeit über die notwendigen Mittel verfügt § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 WpÜG

Gegenleistung Gleichbehandlung von Wertpapieren gleicher Art Erwerbsangebote keine Regelung Übernahme- oder Pflichtangebote angemessene Gegenleistung (§§ 31, 39 WpÜG) Ermittlung nach § 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO liquide börsennotierte Aktien Euro aber: bei Erwerb von 5% der Aktien vor Veröffentlichung Übernahmeabsicht oder 1% vor Ablauf der Annahmefrist gegen Geld Verpflichtung

Höhe der Gegenleistung § 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO  Bewertungsmethoden  Umtauschverhältnis  Unternehmensbewertung  Börsenkurs Übernahme-/Pflichtangebote §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO angemessene Gegenleistung alternative Festlegung mindestens der höchste Preis, den der Bieter innerhalb von 3 Monaten vor Bekanntgabe des Angebots gezahlt hat § 4 WpÜG-AngebotsVO oder mindestens der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs während 3 Monaten vor Veröffentlichung der Übernahmeabsicht bzw. Kontrollerlangung § 5 WpÜG-AngebotsVO  freie Gegenleistung ? Erhöhung um Differenz, wenn Bieter während Angebotsfrist oder sogar noch 1 Jahr nach Abschluß einen Preis über dem im Angebot zahlt §§ 31 Abs. 4,5 WpÜG

Börsenkurs im Inland Feststellung ausschließlich durch BAFin aus gemeldeten Geschäften gemäß § 9 WpHG § 5 Abs. 3 WpÜG-AngebotsVO werden Kurse an weniger als einem Drittel der Börsentage festgestellt und weichen sie mehr als 5 % voneinander ab, ist Gegenleistung aus dem Unternehmenswert zu ermitteln § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO

weitere Angaben im Angebot Erläuterung der Sicherstellung der Erfüllung § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 WpÜG und der zu erwartenden Auswirkungen der Annahme auf die Lage des Bieters Darstellung der Absichten für die Zielgesellschaft § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 WpÜG Bankbestätigung / Testat bei Gegenleistung in Geld § 13 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Wissenserklärung - bekannte Tatsachen - Schadensersatz  Differenz Angebotspreis - aktueller Börsenkurs

Prüfung durch BAFin Zeitdauer 10 Werktage § 14 Abs. 2 WpÜG bei Beanstandungen, die zu einer Untersagung führen können, - Fristverlängerung um weitere 5 Werktage § 14 Abs. 2 Satz 3 WpÜG - Erörterung mit Bieter Prüfungsschwerpunkte - Gegenleistung - detaillierte Angaben - verständliche Sprache anschließend Veröffentlichung durch Bieter

Haftung/Verantwortung für Angebotsunterlage Verantwortlicher gemäß § 11 Abs. 3 WpÜG haftet § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG daneben derjenige, von dem der Erlaß der Unterlage ausgeht § 12 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG  Bieter/ Bieterkonsortium  Mitunterzeichner  Hintermänner / Urheber - wirtschaftliches Interesse - Einfluss auf Gestaltung keine Haftung  Unkenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit  Unrichtigkeit bekannt  keine Kausalität für Annahme Höhe des Schadens  bei Erhalt der Gegenleistung?  Verhältnis zu § 13 WpÜG  Tauschangebote

weiteres Verfahren Annahmefrist zwischen 4 und 10 Wochen § 16 Abs. 1 WpÜG bei Einberufung einer HV der Zielgesellschaft 10 Wochen § 16 Abs. 3 WpÜG Nachannahmefrist von 2 Wochen bei Übernahmeangebot (Zaunkönigregel) § 16 Abs. 2 WpÜG Verlängerung der Annahmefrist um 2 Wochen, wenn Angebot innerhalb der letzten 2 Wochen vor Fristablauf geändert wird § 21 Abs. 5 WpÜG

weitere Veröffentlichungspflichten des Bieters Wasserstandsmeldungen Mitteilung des aktuellen Bestands und der angebotenen Wertpapiere sowie der zuzurechnenden Stimmrechte - nach Veröffentlichung Angebotsunterlage wöchentlich und in der letzten Annahmewoche täglich § 23 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG - nach Ablauf der Annahmefrist § 23 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG - nach Ablauf der weiteren Annahmefrist § 23 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG bei Übernahme- und Pflichtangeboten ferner - jeder Erwerb von Aktien bzw. Stimmrechtsan- teilen inklusive Gegenleistung innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage § 23 Abs. 2 WpÜG

Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Abgabe einer begründeten Stellungnahme zum Angebot § 27 WpÜG dabei insbesondere Aussagen zu - Gegenleistung § 27 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG - Folgen für Zielgesellschaft, Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen, Standorte § 27 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG - die vom Bieter verfolgten Ziele § 27 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG - Absichten der Mitglieder, wenn sie Wertpapier- Inhaber sind, das Angebot anzunehmen § 27 Abs. 1 Nr. 4 WpÜG beizufügen ist etwaige Stellungnahme des Betriebsrats Veröffentlichung im Internet und Börsenpflichtblatt

Befugnisse des Vorstands der Zielgesellschaft Übernahmerichtlinie WpÜG enthält Regelung bei Übernahmeangebot - Verbot von Handlungen, die den Erfolg des Angebots verhindern könnten § 33 Abs. 1 S. 1 WpÜG aber zulässig: - Handlungen eines gewissenhaften Geschäfts- leiters, wenn es ein Angebot nicht gäbe § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Suche nach white knight § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Handlungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Ausnutzen von Ermächtigungen oder Beschlüssen der HV Neutralitätspflicht Verbot für Bieter, ungerechtfertigte Vorteile zu gewähren § 33 Abs. 3 WpÜG

klassische Abwehrmaßnahmen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Erwerb eigener Aktien Veräußerung von Unternehmensteilen daneben generelle Vorratsbeschlüsse der HV § 33 Abs. 2 WpÜG - unabhängig von aktueller Situation auf 18 Monate befristet - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital denkbar aber mit Begründung Abwehr feindlicher Übernahmeangebote?

Pflichtangebot nach § 35 WpÜG Voraussetzungen: Kontrollerlangung = 30 % der Anteile § 29 Abs. 2 WpÜG Zurechnung der Anteile im Herrschaftskreis § 30 WpÜG nicht durch Übernahmeangebot erlangt § 35 Abs. 3 WpÜG Pflichten: Veröffentlichung der Tatsache innerhalb von 7 Kalendertagen wie Erwerbsabsicht § 35 Abs. 1 WpÜG Mitteilung Börsen, BAFin elektronisches Informationssystem oder Börsenpflichtblatt Angebotsunterlage innerhalb von 4 Wochen an BAFin § 35 Abs. 2 WpÜG

Verhältnis Umwandlungsgesetz und WpÜG T1 100  T2 100 1:1 70 % T2 200 A1 35 % A2 35 % Rest 30 % WpÜG Angebotsunterlage BAFin vorhandene Aktien UmwG Verschmelzungsbericht Verschmelzungsprüfer Spruchverfahren neue Aktien WpÜG weitergehend bei Transparenz und Schutz - Haftung des Bieters - Einbeziehung des Börsenkurses

Befreiungen vom Pflichtangebot unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der Aktionäre der Zielgesellschaft möglich § 37 WpÜG WpÜG-AngebotsVO Erhalt der Kontrolle Erbschaft § 9 Nr. 1 Schenkung § 9 Nr. 2 Zielsetzung Sanierung § 9 Nr. 3 vorübergehend Forderungssicherung § 9 Nr. 4 Beteiligungsverhältnis bei Zielgesellschaft Verringerung der Anteile § 9 Nr. 5 ein Dritter hat höhere Anteile § 9 S. 2 Nr. 1 tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung aufgrund der Präsenz in den letzten HVs nicht zu erwarten, daß Bieter mehr als 50 % hat § 9 S. 2 Nr. 2 Ermessensentscheidungen

Verwaltungszwang § 46 WpÜG Zuordnung des WpÜG Kapitalmarktrecht Verwaltungsrecht Ordnungswidrigkeiten Zivilrecht Entscheidungen der BAFin bestimmte Verstöße Geldbuße § 60 WpÜG Rechtsverlust aus Aktien bei Pflichtangeboten § 59 WpÜG Verwaltungsakt Schadensersatzansprüche Bieter, Verantwortlicher § 12 WpÜG Anordnungen gegen Mißstände § 4 WpÜG Untersagung § 15 WpÜG Verbot von Werbung § 28 WpÜG Bankbestätigung/ Haftung § 13 WpÜG Nichtigkeit nach Untersagung § 15 WpÜG Verwaltungszwang § 46 WpÜG Sperrfrist § 26 WpÜG Verzinsungspflicht § 38 WpÜG

Squeeze-out reines Gesellschaftsrecht §§ 327a ff AktG alle Aktiengesellschaften und KGaA erfaßt Hauptaktionär (95 % der Aktien) § 327a AktG Verlangen an HV, restliche Aktien auf ihn zu übertragen gegen Barabfindung Zum Verfahren berechtigt ist Festlegung gegen Barabfindung durch Hauptaktionär § 327b AktG - Unternehmensbewertung - Börsenkurs - Bankgarantie für Erfüllung § 327b Abs. 3 AktG schriftlicher Bericht des Hauptaktionärs an HV § 327c Abs. 2 AktG Bericht eines vom Gericht bestellten Prüfers § 327c Abs. 2 AktG

weiter zum Verfahren Vorstand erläutert in HV keine Sonderrechte für Hauptaktionär § 327d AktG nach HV Anmeldung des Beschlusses § 327e Abs. 1 AktG mit Eintragung hält Hauptaktionär alle Aktien § 327e Abs. 2 AktG Spruchverfahren gegen Barabfindung § 327f AktG Anfechtung des HV-Beschlusses § 243 AktG - Freigabeverfahren §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG - offensichtlich unbegründet - Interessenabwägung Nachteile Gesellschaft/Aktionär Rechte der Minderheitsaktionäre

Zusammenfassung Attraktivität Finanzplatz Deutschland Stärkung der Rechte von Minderheitsaktionären Angebote an alle Aktionäre Erwerbsangebot  Erhöhung der Anteile Übernahmeangebot  Kontrollerlangung 30 % alternativ Pflichtangebot nach Kontrollerlangung Squeeze-out ab 95 %  Einzelaktionär Erfahrungen ganz am Anfang Harmonisierung in EU steht noch aus