Fachhochschule Vlbg. April 2010

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Fachhochschule Vlbg. April 2010 „Rechtsaspekte der Produktentwicklung“ Integrated Product Development (IPD) 2.Teil Fachhochschule Vlbg. April 2010

Gewerblicher Rechtsschutz 29.05.01 e-commerce

Gewerblicher Rechtsschutz Unlauterer Wettbewerb (UWG) Urheberrecht Markenrecht Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht Patentrecht Andere Schutzrechte (Halbleiter, Pflanzensorten u.a.) 29.05.01 e-commerce

Rechtsquellen des UWG UWG 1984/448 + UWG Nov. 2007 Markenrechtsnovelle 1999, BGBl I 1999/111 Nahversorgungsgesetz BGBL I 1977/392, 1980/121,1988/424, 1990/519 29.05.01 e-commerce

Rechtsquellen des UWG Internationaler Rechtsschutz: Pariser Verbandsübereinkunft 1883 (PVÜ) BGBl 1973/399 i.d.F 1984/384 Abkommen über handelbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) (BGBl 1995/1 Anhang 1 C i.d.F BGBl 1957/379) 29.05.01 e-commerce

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 3 Freie Wirtschaft führt zu freiem Wettbewerb, Jeder Wettbewerb erzeugt Spannungen & Gegensätze, Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Geschäftstätigkeit (System des UWG). § 1 Allgemeiner Tatbestand (Generalklausel) § 2 bis 11 Besondere Tatbestände 29.05.01 e-commerce

§ 1 UWG „Unlautere Geschäftspraktiken“ „Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen......“ 29.05.01 e-commerce

Unlautere Geschäftspraktiken aggresiv i. S. d. § 1a irreführend i. S. d. 2 § 1 a UWG: Aggressive Geschäftspraktiken § 2 UWG: Irreführende Gesch. praktiken 29.05.01 e-commerce

§1 UWG Definitionen (Legaldefinitionen) Produkt Geschäftspraktik Wesentliche Beeinflussung des Verhaltens des Verbrauchers Verhaltenskodex Aufforderung zum Kauf Unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers Geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Berufliche Sorgfalt 29.05.01 e-commerce

§ 2 a Vergleichende Werbung zulässig, wenn gegen §§ 1, 1a, 2, 7, 9 UWG nicht verstösst Ursprungsbezeichnung (Waren mit gleicher Bezeichnung) Sonderangebot 29.05.01 e-commerce

Strafgerichtliche Strafbestände des UWG (Privatanklagedelikte) aktive und passive Bestechung Geheimnisverrat, Geheimnisverwertung Missbrauch anvertrauter Vorlagen 29.05.01 e-commerce

Zivilrechtliche Folgen der unlauteren Wettbewerbshandlung Unterlassung Schadenersatz Ersatz des entgangenen Gewinns Vergütung für die erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile 29.05.01 e-commerce

Immaterialgüterrechte 29.05.01 e-commerce

Immaterialgüterrechte Schutzgesetze, die absolute Verwertungsrechte gewähren für eine festgelegte Schutzdauer das Immaterialgut allein zu benutzen (positives Benutzungsrecht) Unberechtigte Dritte davon auszuschliessen Monopolrechte im Interessenskonflikt mit dem Wettbewerbsrecht. 29.05.01 e-commerce

Immaterialgüterrechte UrhG – Werke d. Literatur Leistungen auf kulturellem Gebiet MarkenG: Zeichen, die d. Unterscheidung die d. Kennzeichnung dienen Geograph. Herkunftsangaben MusterR: 2-od.3 dimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses GebrauchsMG: Techn. Erfindung PatG: Techn. Erfindung 29.05.01 e-commerce

Immaterialgüterrechte Schutzgesetze, Schutzrecht, Schutzgegenstand (Innovation), Wirkung, Erschöpfung des Schutzrechts, Schutzrechtsverletzung, Nutzungsvertrag, Rechte des geistigen Eigentums. 29.05.01 e-commerce

Immaterialgüterrechte TRIPS Trade related Aspects of Intellectual Property Rights Anhang zur WTO am 01.01.95 in Kraft Berner Übereinkunft f. Urheberrecht(Vorläufer) PVÜ Stichwort: Produktpiraterie 29.05.01 e-commerce

Immaterialgüterrechte Einordnung in die Rechtsordnung: UWG -- bei unlauteren Ausbeutung EU V -- Kartellrecht Arbeitnehmerschutzgesetze TRIPS – Übereinkommen (Ü. über handelsbez. Aspekte d. Rechte d geistigen Eigentums) Gerichte sind verpflichtet die Tripsregeln zu beachten, bei Anwendung nat. Vorschriften. 29.05.01 e-commerce

Urheberrecht 29.05.01 e-commerce

Urheberrecht Nationale Rechtsquellen: Urheberrechtsgesetz (UrhG idf BGBL I 2003/32) Urh G 2006 BGBl I 81/2006 Verwertungsgesellschaftsgesetz 2006 (BGBl I 9/2006, idF 82/2006 u. 1/2010) Produktpirateriegesetz (BGBl I 56/2004 idF 17/2007) 29.05.01 e-commerce

Urheberrecht Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: (EG) PPV 2004 Computer-RL(RL 91/250/EWG + Nov. aus 1993) Vermiet-RL (RL 2006/115/EG) Satelliten-RL (RL 93/ 83/EWG) Schutzdauer / Schutzfristen-RL( RL 93/98/EWG) Datenbank-RL ( RL 96/9 EG) Info –RL Harmonisierung d. Urh.rechts i d. Info. Ges RL über das geistiges Eigentums (RL 2004/48/ EG) 29.05.01 e-commerce

Urheberrecht Internationale Rechtsquellen: Trade Related Aspects of Intellectual Property TRIPS WIPO = Weltorganisation f. geistiges Eigentum WUA - Welturheberrechtsabkommen (1982) Neufassung des Berner Übereinkommens (1986) Genfer Tonträgerabkommen (1982) Brüsseler Satelliten Abkommen (1982) Europäisches Sat. Rundfunk Übereinkommen 29.05.01 e-commerce

Urheberrecht Gliederung d. UrhG.: Urheberrecht an Werken d. Literatur u. Kunst Verwandte Schutzrechte: -- Literatur und Tonkunst -- Schallträger, Rundfunksendungen -- Datenbank -- Brief- und Bildnisschutz -- Nachrichten u. Titelschutz Rechtsdurchsetzung und Anwendungsbereich 29.05.01 e-commerce

Urheberrecht Vier zentrale Grundsätze: formloser Schutz individueller Leistung, ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral), Schutzwirkung auf die Person unmittelbar bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgut, das Schutzobjekt ist (Werk oder Bild), Zeitliche Befristung. 29.05.01 e-commerce

Schutz geistiger Interessen d. Urhebers Urheberschaft i. e. S. (le droit de la paternite) Recht, das Werk als eigene Schöpfung in Anspruch zu nehmen, wenn Urheberschaft a. Werk bestritten wird durch ein Plagiat oder einem Anderen zugeschrieben wird. 29.05.01 e-commerce

Schutz geistiger Interessen d. Urhebers Recht zur Bestimmung der Urheberbezeichnung, Werkschutz, Recht auf Unterlassung von Änderungen, (Verfälschung, Verstümmelung) Änderungsverbot. 29.05.01 e-commerce

Schutzfähigkeit von Werken Gemäß §1 UrhG individuelle Eigenart (geistige Schöpfung) zukommt. Das Werk muss sich abheben von der Masse alltäglicher Gebilde. Auf Grund individueller Schaffenskraft gewisse Werkeigenheiten (Niveau) aufweisen. 29.05.01 e-commerce

Nicht schutzfähig neuartige technische Lösungen (OGH 16.6.1992) Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes (OHG 23.3.1976) Erfindungen (OGH 29.6.1982) 29.05.01 e-commerce

Plagiat Inhalt eines Plagiatstreits: Diebstahl von geistigem Eigentum durch Verwertung in einem eigenen Werk. Inhalt eines Plagiatstreits: Geprüft im schöpferischen Teil die Übereinstimmung zw. dem Original und d. Verletzungsgegenstand. 29.05.01 e-commerce

Werkteile Urheberrechtsschutz dann, wenn Werkteil für sich allein d. Schutzvoraussetzungen d. Gesetzes erfüllt, Werkteil für sich allein besitzt d. notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung(OGH; 1996) 29.05.01 e-commerce

Werkarten Werke der Literatur Werke der bildenden Künste Werke der Filmkunst Urhebergesetznovelle 1997: (Umsetzung der Datenschutzrichtlinie) Schutz von Datenbanken als Sammelwerke Noch strittig in der Judikatur: Schutzwürdigkeit des Umfanges der Datenbank-werke als Auswahl oder Anordnung des Stoffes. 29.05.01 e-commerce

Literatur- und Sprachwerke Werke der Literatur: Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme Sprachwerke: Ausdrucksmittel ist die Sprache Bühnenwerke Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art 29.05.01 e-commerce

Werke der Tonkunst Vermitteln Gedanken und Empfindungen mit dem Ausdruckmittel der Musik. „Geschützt ist die Folge u. d. Zusammenhang d. Töne, wodurch Melodie, Harmonie und Rhythmus bestimmt wird.“ Musikwerke: Bühnenwerke Sinfonien Musikwerke für Orgel, Klavier u.a. Kirchen-, Tanz- und Marschmusik 29.05.01 e-commerce

Werke der bildenden Kunst Gemälde Zeichnungen Bildhauerwerke Werke der Graveur- und Detaillierkunst Künstlerische Lichtbildaufnahmen Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunstgewerbe) 29.05.01 e-commerce

Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme) Werke der Filmkunst Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme) Filmmusik gehört zu Tonkunst 29.05.01 e-commerce

Computerprogramme Sondervorschriften: Computer ist elektronische Datenverarbeitungsanlage Computerprogramm (Software) sind die für die Bearbeitung in einem Computer verfassten Texte/Daten sind vom Computer durchgeführte Arbeitsgänge Werke i.S.d UrhG, sofern sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. 29.05.01 e-commerce

Geschützte Datenbanken Schutzfrist: 15 Jahre nach Abschluss der Herstellung der Datenbank. 29.05.01 e-commerce

Computerprogramme und DN Computerprogramm, von einem DN in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffen, -- DG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht. -- DG hat das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit Beziehung des Urhebers und/oder mit welcher Beziehung zum Urheber das Werk zu versehen ist, ob im Falle der Veränderung des Werkes der Werkschutz wahrzunehmen ist. 29.05.01 e-commerce

Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann: Rechte des Urhebers Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Senderecht Vortragsrecht Aufführungsrecht Vorführungsrecht 29.05.01 e-commerce

Sammelwerke Zusammenfügung einzelner Werke zu einem einheitlichen Ganzen schützt den Herausgeber. Beispiele: Gesetzeskommentar mit mehreren Mitarbeitern, Nachschlagwerke, Lexika, Enzyklopädien, Computerdatenbanken, die eine eigentümliche geistige Schöpfung sind. Unterscheide: Urheberrechte der Verfasser der einzelnen Beiträge Urheberrecht des Herausgebers des Sammelwerkes 29.05.01 e-commerce

Freie Werknutzungen Inhaltsmitteilung: Jedermann darf nach Veröffentlichung d. Werkes den Inhalt des Werkes einem anderen mitteilen mit eigenen Worten. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zum eigenen Schulgebrauch 29.05.01 e-commerce

Freie Werknutzungen freie Berichterstattung über öffentliche Reden, Zitierfreiheit bei Sprachwerken, Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken, öffentliche Wiedergabe von Werken der Filmkunst zu Lehr- oder Unterrichtszwecken, öffentliche Wiedergabe von Werken der Filmkunst in Beherbergungsbetrieben. 29.05.01 e-commerce

Veröffentlichte -- Erschienene Werke Sobald mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit – in welcher Art immer – zugänglich gemacht wurde. Erschienen: Mit Einwilligung des Berechtigten Werkstücke in genügender Zahl zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. 29.05.01 e-commerce

Vervielfältigungsrecht Recht, Vervielfältigungsstücke von Werken herzustellen Werkverträge in Buchform, Nachbildungen von Zeichnungen, Gemälde, Plastiken, Schallplatten, Tonbänder, Filmstreifen. 29.05.01 e-commerce

Verbreitungsrecht Das Recht, Vervielfältigungsstücke in Verkehr zu bringen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen durch Verkauf, Verleihen, Ausstellen von Werkstücken. Erschöpfungsgrundsatz: Das Verbreitungsrecht kann nur außerhalb der EU auf bestimmte Gebiete eingeschränkt werden. Innerhalb der EU mit der Verbreitung und Zustimmung des Berechtigten in einem Land das Recht erschöpft. 29.05.01 e-commerce

Vortragsrecht Sprachwerk vortragen, Gesangvortrag (Musikvortrag), Konzertaufführung unter Benutzung eines Werkes, Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen vorführen (Lichtbildervortrag). 29.05.01 e-commerce

Auf- und Vorführungsrecht Aufführungsrecht: Recht zur bühnenmäßigen Aufführung eines Bühnenwerkes. Vorführungsrecht: Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Filmwerkes. 29.05.01 e-commerce

Dauer des Urheberrechts (Schutzfrist) 70 Jahre ab Ende des Todesjahres, in dem der Urheber gestorben war. Wenn der Urheber nicht genannt war, 70 Jahre ab Schaffung bzw. Veröffentlichung. Filmwerk: 70 Jahre ab dem Tod des letzten Miturhebers, Hauptregisseurs, Urheber des Drehbuches, des Dialogs und der Filmmusik. 29.05.01 e-commerce

Schutz von Rundfunksendungen Rundfunkunternehmen hat ausschließliches Recht, Sendungen auf andere Sender zu übertragen und auf Bild-/Schallträger aufzunehmen und zu verbreiten. Schutzfristdauer: 50 Jahre nach der Sendung (Kalenderjahr) 29.05.01 e-commerce

Das Recht am eigenen Bild: Bildnisschutz Das Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung oder Ausstellen von Personenbildnissen gg. berechtigte Interessen des Abgebildeten ohne dessen Einwilligung ist verboten. 29.05.01 e-commerce

Berechtigte Interessen Privatleben der abgebildeten Person Verletzung: Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, wenn Abgebildeter lächerlich gemacht oder beruflich geschädigt werden kann. 29.05.01 e-commerce

Rechtsverletzungen Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Vernichtung) Urteilsveröffentlichung angemessenes Entgelt bei unbefugter Werknutzung 29.05.01 e-commerce

Rechtsverletzungen Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns, angemessene Vergütung für erlittene persönliche Nachteile, Rechnungslegungsanspruch, Anspruch auf Auskunft. Strafrechtlicher Schutz: vorsätzlicher Eingriff -- Privatanklagedelikt ! 29.05.01 e-commerce

Nachrichtenschutz für Nachrichtenagenturen Presseberichte einer Nachrichtenagentur (Sammeln und entgeltliche Übermittlung von Nachrichten an Zeitungen) dürfen nur von der durch die Agentur hierzu unmittelbar ermächtigen Zeitung wiedergegeben werden. Von anderen Zeitungsunternehmen erst dann, wenn sie in einer von der Agentur ermächtigten Zeitung bereits veröffentlicht worden sind. 29.05.01 e-commerce

Markenrecht 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Nationale / Int. Vorschriften: Markenschutzgesetz (BGBl 260/1970, idF I 151/2005 Produktpirateriegesetz MarkenrechtsRL ( RL 89/104 EWG) VO über die Gemeinschaftsmarke (VO 40/94/EG) PVÜ Madrider Markenabkommen TRIPS Übereinkommen 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften: VO (EG) über die Gemeinschaftsmarke VO (EG) zur Durchführung d. GMV VO (EG) über Gebühren VO (EG) Verfahrensordnung VO (EG) geografische Angaben u. Ursprungsbez. VO (EG) 3295/94 Produktpiraterieverordnung Marken RL 89/104/EWG 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Internationale Rechtsquellen : Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) Lissabonner Abkommen (Ursprungsbezeichnung) Trademark Law Treaty ( Markenrechtsvertrag 1994) Nizzaer Klassifikationsabkommen 1957 ( Warenklasseneinteilung) 29.05.01 e-commerce

Markenrecht - § 1 MSchG „ Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insb. Wörter einschliesslich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Formen oder Aufmachung der Ware, soweit die Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Schutzfähig sind daher: Grafisch darstellbare Wörter Buchstaben- und Zahlenkombinationen Hologramme und Klangmarken (weil grafisch darstellbar) Werbeslogan (Originalität ist nicht erforderlich) Bezug auf Ware und/oder Dienstleistung muss gegeben sein. 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Funktion einer Marke: Herkunftsfunktion, Unterscheidungs-/ Kennzeichnungsfunktion, Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion, Identifizierungsfunktion, Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion. 29.05.01 e-commerce

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Markenrecht Markenarten: Wort-, Bildmarke, Wort-Bildmarke Wortmarke: „Milka“ „Merkur“, „Rauch“ Hologramme: dreidimensionales Motiv Wortbildmarke: „Tanne in der Spar-Marke“, „Bayer Kreuz“,“BMW“ Buchstaben- Ziffernmarke: z. B.: „OMV“, „IBM“, „4711“, „K2r“ Klang- oder Hörmarken: Darstellung in Notenschrift und Datenträger CD 29.05.01 e-commerce

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Markenrecht Markenarten 2: Sammelmarken (mehrteilige Marken) Verbandsmarken (Verband m. Rechtspersönlichkeit–ÖGB) Waren- u. Dienstleistungsmarken (Meinl,Philips,TCM, Euro Trans) Vorrats- u. Defensivmarken, Sperr- u. Hinterhaltsmarken (Red Bull) 29.05.01 e-commerce

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Markenrecht Markenarten 3: Riech-, Geruchs- oder Duftmarken: (nach den EB zur MarkenR Nov 1999 kein Schutz EuGH bejaht allerdings dem Grundsatz nach) Dzt. noch nicht möglich, aber in Zukunft ? Farbmarken: Lila für Milka, Problem d. graf. Darstellung Positionsmarken: ADIDAS - 3Streifen Formmarken: Michelin Männchen, Cola Flasche, Mercedessstern 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Eintragung der Marke: Eintragungsprinzip: Markenregister b. Patentamt Gesetzmässigkeitsprüfung: Eintragungshindernisse z.B.: Hoheitszeichen Irreführung – Täuschungsfähigkeit Unterscheidungsfähigkeit: bet. Verkehrskreise – min. Unterscheidungskraft Ähnlichkeitsprüfung: Beschreibende Zeichen -Verkehrsgeltung! (z.B.: „Radio Vorarlberg“ ist beschreibend) 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Ähnlichkeitsprüfung: Kein Eintragungshindernis wg. e.bereits eingetragenen älteren Marke. Inhaber älterer ähnlicher Marken werden auch nicht verständigt. Überwachung obliegt dem Markeninhaber. Kein Widerspruchsverfahren, sondern nur Löschungsverfahren! 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Inhalt d. Markenrechts: Ausschliesslichkeitsrecht (absolutes Recht) Verwechslungsgefahr ist auszulegen nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen. EuGH Entsch: PUMA / Sabel (spring. Raubkatze) LADY BOSS – BOSS (verwechslungsfähig) Starke - schwache Zeichen: „Sacher“ = starkes Zeichen „Sachers“ = verwechslungsfähig 29.05.01 e-commerce

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Markenrecht Schutz bekannter Marken: „Wer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke.... ausnutzt oder beeinträchtigt“ -- Rufausbeutung -- Rufgefährdung Rufschädigung -- Verwässerung -- Aufmerksamkeitsausbeutung 29.05.01 e-commerce

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Markenrecht Bekanntheitsranking: Einfache Verkehrsgeltung beachtlich: 25% stark: 30% -35% überragend: 50% (Marktdurchsetzung) Bekannte Marke Notorisch bekannte Marke Berühmte Marke 29.05.01 e-commerce

Markenrecht Gemeinschaftsmarke: VO(EG)40/94 aus 1993 (GMV) MarkenRL MSchG Einheitliches Recht im Gebiet der Gemeinschaft GM gleichgestellt der nationalen Markenrechte Ausschliesslichkeitsrecht. Harmonisierungsamt: Alicante Gerichtszuständigkeit in Öst.: OLG Wien 29.05.01 e-commerce

Musterrecht 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Normen, die das spezielle Aussehen gewerblicher Erzeugnisse schützen. Schutz neuer Erzeugnisse mit ästethisch wahrnehmbarer Farb- u. Formgestaltung. „Geschmacksmusterrecht“ Designschutz - „Design sells“ -- Design u.U. Schutz auch nach Urheberrecht Werk der bildenden Künste (§3 UrhG) 29.05.01 e-commerce

Collection ruesch Wandleuchte CARAT 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Nationale Rechtsquellen: MusterschutzG 1990 idF 2003 (MuSchG) Produktpirateriegesetz (PPG) MusteranmeldungsVO (nur f. Muster vor 2003) Vorarlberger Musterschiedsvertrag 1946 (f.d. Stickerei Industrie Schutzrechtssystem eigene Registrierungs- u. Verwaltungsstelle) 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht: Muster RL 98/71/EG VO über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) = (VO (EG) 6/2002 -- Harmonisierungsamt f.d. Binnenmarkt f. Marken Muster u. Modelle -- eigenständiges u. einheitliches Musterrecht -- Schutzdauer: 25 Jahre 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Gemeinschaftsrecht: Nicht eingetragenes GGM - 3 Jahre Eingetragenes = registriertes GGM – bis 25 Jahre Beispiel: „Alessi Kochtopf Design“ -- Nat. Schutz nur in Italien z.B -- Einfuhr u. Erzeugung i. Frankreich auch ohne Zustimmung des Eigentümers! 29.05.01 e-commerce

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Musterschutz Internat. Rechtsquellen: PVÜ TRIPS Abkommen von Locarno (1990) Int. Klassifizierung f. gewerbl. Muster u. Modelle Haager Musterabkommen Einrichtung e. int. Büros in Genf f. Hinterlegung v. Mustern u. Modellen (Österreich nicht dabei) 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Muster: § 1 MuSchG 1990 (BGBl.I 2003/81) „Vorbild f.d. Aussehen e. gewerblichen Erzeugnisses Nicht ärgerniserregend Nicht gegen d. öff. Ordnung Nicht gegen das Doppelverbot (§3 MuSchG)“ Alle Merkmale der Erscheinungsform sind relevant. 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Unterscheide: Muster: Erscheinungsform e. ganzen Erzeugnisses oder e.Teiles davon, die sich aus Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Oberflächenstruktur, Werkstoffe, Verzierungen ergibt. Erzeugnis: industrieller od. handwerklicher Gegenstand, Einzelteile davon + Verpackung u. Ausstattung 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Unterscheide: Neuheit: Öffentlichkeit kein identisches Muster zugänglich vor der Registrierung oder v.d. Prioritätstag. („verwechselbar ähnlich“ schadet nicht). Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer eine deutliche Unterscheidung gegenüber vorbestehenden Mustern hervorruft. 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Begriff: Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG): Kein Musterschutz, wenn Muster mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder nach dem Prioritätstag des anderen zugänglich gemacht wurde. (Vor dem Prioritätstag eingetragene und danach veröffentlichte GGM stellen ältere Rechte dar) Ordnungsgemässe Anmeldung erforderlich! Prioritätserklärung binnen zwei Monaten nach Anmeldung! 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Begriffe: Schöpfer: Der das Muster geschaffen hat, --- Anspruch auf Geschmacksmusterschutz und --- unverzichtbaren Anspruch auf Nennung. Recht auf wirtschaftliche Verwertung. --- Lizenzvereinbarung! (Einräumung v. Nutzungsrechten) 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Musteranmeldung: Ausschliesslich beim Patentamt Vorlage einer Musterabbildung (Mustexemplar) Angabe des Warenverzeichnisses Sammelanmeldung (mehrere Muster d. gl. Warenverzeichnisse) Geheimmuster Schutzdauer: 5 Jahre – 4x Verlängerung auf jeweils 5 Jahre 29.05.01 e-commerce

Musterschutz Inhalt des Musterrechts: Ausschliessungs- und Verbietungsrecht Schutzbereich: Territorialitätsprinzip gds. Schutz nur im Inland Zivilrechtl. + Strafrechtl. Ansprüche u. Feststellungsanspruch (negativer u. positiver) Übertragungsrechte (Lizenzen) Behörden: Patentamt -- RA = Rechtsabt. -- BA = Beschwerdeabt. -- NA = Nichtigkeitsabt. 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterrecht 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz „ Kleines Patent“ Schutz f. technische Entwicklungen, die nicht den für eine Patenterteilung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Gedacht für schnellebige Wirtschaftsgüter. Förderung d. Innovation von KMU (Handwerk, Gewerbe) 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Nationale Rechtsquellen: Gebrauchsmustergesetz (GMG, BGBlI 2001/143) UmsetzungsNov. 2005 u. Verbandsverantwortlichkeit Nov 2005 (dem Patentgesetz in weiten Teilen nachgebildet) Patentgesetz Durchführungsverordnungen 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: RL Gebrauchsmusterrecht(1999) Vorschlag; noch keine Harmonisierung VO Vorschlag zum Gemeinschaftpatent(2000) 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Internationale Rechtsquellen: PVÜ TRIPS Patent Cooperation Treaty (PCT, 1970) Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ, 1973) EPÜ 2000 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Gebrauchsmuster: (§ 1 GMG, Legaldefinition) „die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen, gewerblich anwendbar“ „Erfindung ist auch die Programmlogik, die Programmen f. Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt“(in Österreich). 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Nicht als Erfindung gelten: Entdeckungen, wissenschaftl. Theorien mathematische Methoden, Ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln u. Verfahren f. gedankl. Tätigkeiten (Ausnahme: Programmlogik) Wiedergabe v. Informationen. 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Nicht als Erfindung werden auch gewertet: Erfindungen, die gg. unsere Rechtsordnung u. gg. d. guten Sitten verstossen Verfahren z. chirurgischen u. therapeutischen Behandlung v. Menschen, Diagnostizierverfahren, (gilt nicht f. Erzeugnisse, Stoffe etc.) Pflanzensorten, Tierrassen, Mikroorganismen biolog. Verfahren und Züchtung 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Schutzvoraussetzungen: Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört! Stand der Technik: Gebrauchsmusteranmeldung Patentanmeldung Int. Anmeldung nach Pat VO EG Europäische Patentanmeldung 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Schutzvoraussetzung: Erfinderischer Schritt (geringere Erfinderqualität) Gewerbliche Anwendbarkeit Offenbarungsgrundsatz: Erfindung i.d. Anmeldung so deutlich u. vollständig „offenbaren“, das sie ein Fachmann (SV) ausführen kann 29.05.01 e-commerce

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Gebrauchsmusterschutz Neuheitsschonfrist: 6 Monate vor Anmeldetag keine an sich neuheitsschädliche Vorgänge (druckschriftl. Veröffentlichungen i. Fachzeitschrift) Anmeldetag = Prioritätsrecht PA -- Gesetzmässigkeitsprüfung -- Recherchenbericht Beschleunigte Veröffentlichung u. Registrierung 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Vorbenützerrecht: (§ 5 GMG) Wirkung des Schutzes d. Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der d. Erfindung vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat. Problem: Veröffentlichungen! 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Schutzdauer: 10 Jahre Schöpferprinzip Nennungsanspruch als Erfinder Zivilrechtl. und strafrechtl. Ansprüche (HG Wien und LG f. Strafsachen Wien) Feststellungsanspruch Patentamt (wie beim Geschmacksmuster) 29.05.01 e-commerce

Gebrauchsmusterschutz Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf, Nichtzahlung d. Jahresgebühr Verzicht und Teilverzicht Nichtigerklärung Aberkennung 29.05.01 e-commerce

Patentrecht 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Patentrecht boomt: Österreich: 14.500 nat. Patente EPA: 150.000 jährl. Anmeldungen Führend: Datenverarbeitung v. Biochemie, Gentechnik, Medizin, Nachrichtentechnik. 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Unternehmensranking: IBM (3.500 Patente) Hewlett Packard Panasonic Samsung Micron Technology Intel Hitachi 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Patente: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind, sich f. e. Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind. Patentrecht i. obj. Sinn: Rechtsnormen, d. d. Schutz v. Erfindungen regeln Patentrecht i. subj. Sinn: Rechtsnormen, die die Befugnisse d. E. regeln. 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Nationale Rechtsquellen: Patentgesetz (PatG 1970 idf BGBl I 2001/143) Patentverträgeeinführungsgesetz (BGBl 52/1979) Patentanwaltsgesetz Produktpirateriegesetz Patent-,Gebrauchsmuster-, Marken- u. Muster VO PatentamtsVO TeilrechtsfähigkeitsVO PublikationsVO 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht: Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) ProduktpiraterieVO Schutzzertifikate für Arzneimittel Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel Halbleiterschutz RL Biotechnologie RL SoftwarePatente RL (Vorschlag) RL zum Schutz des geistigen Eigentums 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Internationale Rechtsquellen: Patent Cooperation Treaty (PCT) 1970 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) (Münchner EPÜ 1973 + EPÜ 2000 i.K. seit 13.12.2007) Strassburger Patentklassifizierungsabkommen Budapester Vertrag über Mikroorganismen PVÜ TRIPS Patent Law Treaty (PLT)(unter der WIPO) 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Wann wird ein Patent erteilt: „Für Erfindungen, die neu sind, sich f.e. Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stande der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind.“ Was ist eine Erfindung? „Etwas Neues Erbringendes“ Was ist ein Patent? „Setzt eine Erfindung voraus“ 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Schutzvoraussetzungen: Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit -- absoluter Neuheitsbegriff (-nicht veröffentlicht) -- gehört daher noch nicht zum Stand der Technik -- Entdeckung ist das Auffinden von vorhandenen Erkenntnissen (nicht patentfähig) -- Keine Weiterentwicklung Erfindungshöhe -- Lösung darf dem Fachmann nicht nahe liegen 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Patentarten: Sachpatent: --- Schutz des räumlich fassbaren Gegenstandes Verfahrenspatent: --- Schutz des zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, die auf eine Sache eingewirkt haben Herstellungsverfahren Verwendungspatent: --- Unterart des Verfahrenspatents 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Erwerb eines Patents -- Anmeldungsverfahren ---- Offenbarung ---- Einheitlichkeit ---- Priorität Vorprüfung Aufgebot Einspruch Patenterteilung und Eintragung in Register 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Schutzbereich: Ausschliessungs- u. Verbietungsrecht --- betriebsmässige Herstellung --- in Verkehr bringen --- Feilhaltung --- Gebrauch Vorbenützerrecht (Gutgläubigkeit) 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Sofern gemeinschaftliche Regelungen vorhanden sind, ist die Rechtsmäßigkeit anhand dieser Gemeinschaftsvorschrift zu prüfen. Patentinhaber darf sein Erzeugnis erstmals in den Verkehr bringen und sich auf dem geschützten Markt gegen ein Inverkehrbringen entsprechender Waren auch dann zur Wehr setzen, wenn er im Export-MS keinen Patentschutz genießt. Patentrecht ist erschöpft: Erzeugnis im Export-MS selbst oder mit seiner Zustimmung in den Handel gebracht. 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldetag Jährliche Schutzgebühr 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Schutz der Erfinderehre: Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Schadenersatz, Entgeltanspruch Anspruch auf Rechnungslegung Unternehmerhaftung Feststellungsbegehren Strafrechtlichen Patentschutz 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Doppelerfindung Dienstnehmererfindung geschützt ist d. Recht des Schöpfers der Erfindung Lizenz --- Freiwillige Lizenz Überlassung des Nutzungsrechtes --- Zwangslizenz wenn jüngeres Patent hindert wichtigen techn. Fortschritt v.erheblicher wirtschaftl. Bedeutung 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf Nichtzahlung der Jahresgebühr Verzicht Rücknahme Nichtigerklärung Aberkennung 29.05.01 e-commerce

Patentrecht Behörden- u. Gerichtszuständigkeit: Patentamt -- Techn. Abteilung (TA) -- Rechtsabteilung (RA) -- Beschwerdeabteilung (BA) -- Nichtigkeitsabteilung (NA) Oberste Patent- und Markensenat HG Wien LG f. Strafsachen Wien 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung Haftpflichtansprüche gegen den Produzenten/Importeur. Mit Beitritt zu EU: Importeurshaftung gefallen, sofern Produzent in der EU. 25.06.1985: ProdukthaftungsRL (RL 85/374/EWG) 01.07.1988: Produkthaftungsgesetz (BGBI. 1988/99) 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung Fehler eines Produktes: Konstruktionsfehler (nicht bruchfestes Material) Fabrikationsfehler (verunreinigtes Material) Instruktionsfehler (unzulängliche Warnung) Fehlerhaft: Allg. Sicherheitserwartungen nicht erfüllt Körperl. Integrität von Menschen beeinträchtigt 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung Hersteller i.S.d. PHG: Hersteller des End-, Teilproduktes oder Grundstoffs, Importeur i. d. Europäischen Wirtschaftsraum, Quasi Hersteller. (Anbringen seiner Marke, seines Namens, seines Merkmals, das ihn als Hersteller ausgibt) 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung Verschuldensunabhängige Haftung: Haftungsgrenzen: § 2 PHG € 7900,-- Art. 16 RL € 70 Mio Keine Grenze nach nationalem österr. Recht bei Tod und/oder Verletzung! Organisationspflicht Instruktionspflicht Produktbeobachtungspflicht 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung Verschuldensunabhängige Haftung: Haftungsgrenzen: § 2PHG € 500,-- Art. 1 € 70 Mio. Organisationspflicht Produktbeobachtungspflicht Instruktionspflicht 29.05.01 e-commerce

Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarungen: Einhaltung u. Unterhaltung eines Qualitätssicherungs- system mit Qualitätssicherheitsbeauftragten Bes. Maßnahmen bei Herstellung u. Lagerung Kontroll- u. Anzeigepflichten Kontroll- u. Zutrittsrechte Eingangsprüfung u. Erstbemusterung Rückruf (Mitteilung, Organisation, Kosten) Geheimhaltung 29.05.01 e-commerce

Konfliktlösung Streitschlichtung 29.05.01 e-commerce

Streitschlichtung Gerichtliche Streiterledigung Mediation Schiedsgerichtliche Erledigung (Schiedsverfahren) 29.05.01 e-commerce

Rechtswahl / Gerichtsstandklausel Zweckmäßig inländisches Recht zu bestimmen Gerichtsstandklausel: ausdrücklich treffen und hervorheben! Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarungen (kaufm. Bestätigungsschreiben/Rechnungen) gehen meist ins Leere! 29.05.01 e-commerce

Gerichtsstandsvereinbarung Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Dornbirn als vereinbart, außer es wird mit dem ausländischen Auftraggeber eine Schiedsvereinbarung getroffen. 29.05.01 e-commerce

VO (EG) 44/ 2001 Vergemeinschaftung des EuGVü Rechtssachen in Zivil- u. Handelssachen: Gerichtsstandsregeln, Anerkennung u. Vollstreckung von Entscheidungen, System des einstweiligen Rechtschutz Vertrag v. Amsterdam: Integration d. EuGVÜ / in Kraft mit 1.3.02 „Freizügigkeit im Urteilsverkehr“ 29.05.01 e-commerce

Mediation Wirtschaftsmediation Mediationsklausel: Sämtliche Streitigkeiten, Konflikte, die diesen Vertrag betreffen, werden d. Parteien versuchen, i.R.e. Mediationsverfahren durch einen allparteilichen Dritten (Mediator) einvernehmlich beizulegen. + Fristsetzung! + Vertraulichkeitsvereinbarung! 29.05.01 e-commerce

Schiedsverfahren Höhere Schnelligkeit gegenüber Verfahren vor staatlichem Gericht, Diskretion des Verfahrens, Größere Sachkunde der gewählten Richter, Verfahrensvorschriften, Kostenvorteile bei hohen Streitwerten. Unterscheide: Hauptvertrag/Schiedsvertrag Schiedsvertragsstatut Schiedsverfahrensstatut 29.05.01 e-commerce

Ad hoc Schiedsgericht Institutionelles Schiedsgericht Uncitralverfahrensordnung der Vereinigten Nationen Schieds- und Vergleichsordnung der ICC. Schiedsordnung der Wirtschaftskammer Österreich Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (D.I.S) Schiedsordnung der ASA Zürich Schiedsgericht in New York (AAA) Schiedsgerichte in Stockholm, London, Singapur 29.05.01 e-commerce

Schiedsklausel Wirtschaftskammer Österreichs „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Int. Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ( Wiener Regeln) von einem oder mehreren gem. diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ 29.05.01 e-commerce

Schiedsklausel Schiedsklausel: „Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ............. Es ist ............ materielles Recht anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist .......... Der Schiedsort ist ...............“ 29.05.01 e-commerce

Viel Erfolg 29.05.01 e-commerce

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