Das Bildungs- und Teilhabepaket

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 Präsentation transkript:

Das Bildungs- und Teilhabepaket seit 1. Januar 2011

zeitliche Entwicklung: 9. Februar 2010: Das Bundesverfassungsgerichtes forderte mit seiner Entscheidung den Gesetzgeber auf, die Regelleistungen für Kinder höher zu bemessen. 22. November 2010: im Arbeits- und Sozialausschuss des Bundesrates gab es noch 80 Änderungsanträge. Am 17. Dezember 2010: sollte das Gesetz ursprünglich verabschiedet werden. Ende März 2011: wurde das Gesetz veröffentlicht, sodass es zum 01.04.2011 rückwirkend für die Zeit ab Jahresbeginn umzusetzen war. 09.06.2011: Ausführungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes nach § 6b BKGG.

Wer ist anspruchsberechtigt? Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen (Mittagessen und ein- oder mehrtägige Ausflüge). Aber auch Kleinkinder, die mit ihren Eltern an Kursen der Familienbildungsstätte und sonstigen Anbietern von Früherziehung teilnehmen. Alle leistungsberechtigten Schüler und Schülerinnen bis einschließlich 25. Lebensjahr. Der Anspruch ist inhaltsgleich im SGB II, SGB XII, § 6b BKGG sowie für berechtigte Kinder im Sinne des AsylbLG ausge-staltet.

Was ist wie und wo organisiert? Für alle Grundsatzfragen in Zusammenhang mit dem Bildungspaket ist der Fachdienst Regionale Integration zuständig. Ansprechpartnerin: Frau Wiedenhaupt, Sachgebiet Verwaltung Die Gewährung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt über die Leistungsgewährung in den 7 Sozialzentren des Kreises. Dazu gehören folgende Aufgaben: Information der Leistungsberechtigten Entgegennahme der Anträge Entscheidung und Bewilligung Die Abrechnung der Leistungen erfolgt überwiegend zentral in der Buchhaltung des Fachdienstes Regionale Integration.

Wer ist in den Sozialzentren zuständig? Leistungsgewährung SGB II für die Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Sachbearbeitung SGB XII für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit Wohngeldsachbearbeiter für Empfänger von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag i.S.v. § 6b BKGG zuständige Sachbearbeiter für Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG

Wie setzt sich das Paket zusammen? Schulbasispaket Schulmaterial Ausflüge Klassenfahrten Monatsfahrkarte ab 11. Klasse Lernförderung Lernförderung muss notwendig sein Stellungnahme der Schule bzw. des Fach- lehrers erforderlich Mittagessen Teilnahme am Mittags- angebot sicherstellen Eigenanteil in Höhe von 1 Euro täglich Sport und Freizeit 10 Euro mtl. für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen Musik und Kultur Freizeitangebote

Formen der Leistungsgewährung: Gutscheine: -> werden ausgeben in Höhe von 10,00 € mtl. für Sport und Teilhabe sowie sonstige Freizeitaktivitäten Kostenübernahmeerklärungen: -> für das Mittagessen in Schulen und Kindertagesstätten, Klassenfahrten, Ausflüge, Schülerbeförderung ab 11. Klasse, Nachhilfe Bescheide: -> ausgezahlt wird die jährliche Schulbeihilfe (August und Februar) zusammen mit den regulären Leistungen

Schulbasispaket, persönlicher Schulbedarf: Schulbedarf = 100,- € jährlich -> in 2 Raten zum 01.08. (70,00 €) bzw. 01.02. (30,00 €) eines Schuljahres -> mit der Leistung zum Lebensunterhalt auszuzahlen -> seit dem Schuljahr 2011/2012 Für Schüler/innen, die zum Stichtag (01.08.) eine Schule besuchen. Für die jährlich Schulbeihilfe ist für Bezieher von SGB II- oder SGB XII-Leistungen kein gesonderter Antrag zu stellen. Lediglich die Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG müssen Anträge stellen, sofern Sie bislang noch keine Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt haben.

Schulbasispaket, eintägige Ausflüge Auf Antrag für 1-tägige Schulausflüge Kindertagesstättenausflüge Als Nachweis ist die Einladung bzw. das Schreiben des/der Klassenlehrers/in, aus dem sich die Kosten des Ausfluges ergeben, vorzulegen.

Schulbasispaket, Klassenfahrten auf Antrag mehrtägige Klassenfahrten Ein Schüleraustausch gilt dann als mehrtägige Klassenfahrt, wenn er als schulische Veranstaltung dem Unterricht dient. Übernommen werden können somit die Kosten für einen Schüleraustausch, an dem die gesamte Klasse während der regulären Unterrichtszeit am Unterricht einer an einem anderen Ort, ggf. auch in einem anderen Land gelegenen Schule teilnimmt. Für Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, Bestätigung der Schule, dass es sich bei der Fahrt um eine Veranstaltung i. S. der schulrechtlichen Bestimmungen handelt

Zuschuss zur Monatsfahrkarte Bis zum Ende der Schulpflicht (bzw. Klassenstufe 10) kommt der Schulträger für die Kosten der Monatsfahrkarte auf. Etwaige Eigenanteile (40,00 € jährlich bzw. 3,33 € mtl. in Klassenstufe 1 – 4 und 70,00 € jährlich bzw. 5,83 € mtl. in Klassenstufe 5 – 10) können nicht im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes übernommen werden. Die Regelleistungen beinhalten entsprechende Anteile für die Teilnahme am Verkehr.

Zuschuss zur Monatsfahrkarte Übernahmefähig sind dagegen Kosten einer Monatsfahr-karte für Schüler/innen von Jahrgangsstufe 11 bis 13. In Anlehnung an die Fahrtkostenregelung für Schüler/innen von der 5. bis zur 10. Klassenstufe beläuft die zumutbare Eigenbeteiligung von grundsätzlich 70,00 € jährlich (5,83 € mtl.). Ausnahme: Streckenfahrkarte -> 5,00 € mtl. Es können lediglich die Kosten bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart (Kilometerentfernung Wohnort - Schule) übernommen werden.

Lernförderung Eine Übernahme der Kosten für Nachhilfe erfolgt nur bei nachweislich notwendiger Förderung. Vorrangig ist das schulische Angebot. Der Fachlehrer muss die Notwendigkeit bescheinigen. Die Befähigung des Anbieters (Schule, älterer Schüler oder ein Institut) wird überprüft; erst dann eine Kostenzusage erteilt. Wird nur vorübergehend für max. 6 Monate bewilligt. Gilt nicht bei Lerntherapien (bei Leghastenie und Dyskalkulie).

Mittagessen in der Schule und in der Kita Kinder, die eine Kindertagestätte besuchen, und Schüler und Schülerinnen bis max. zum 25. Lebensjahr haben die Möglichkeit, an der gemeinsamen Mittagsverpflegung in der Kita, im Hort bzw. in der Schule teilzunehmen. Es wird ein Zuschuss zum Mittagessen unter Anrechnung eines Eigenanteils von 1,- € pro eingenommener Mahlzeit geleistet.

Sport, Kultur, Mitmachen Förderung der Teilnahme aller berechtigten Kindergartenkinder, Kinder und Schüler und Schülerinnen bis zum 18. Lebensjahr an den Angeboten der Sportvereine, sowie der Nutzung der Musik-, Kultur- und Ferienangebote. Voraussetzung ist, dass die Vereine über den Kreissportverband oder Kreisjugendring organisiert sind, oder aber es sich um eine sonstige anerkannte Einrichtung handelt (Kreismusikschule o. ä.). Im Einzelfall behält sich der Kreis die Überprüfung des Angebots vor (z. B. private Sport- oder Musikschule).

Anerkannt werden: Vereinsbeiträge Musikunterricht o. ä. Museumsbesuch (auch privat) Freizeiten / Ferienlager Ferienpassaktivitäten Kurse in Ganztagsschule teilweise Sparkassenclubaktivitäten o. ä. (z.B. Besuch einer Winnetouvorstellung, Bad Segeberg) Konfirmandenfreizeit Eintritt Schwimmbad

Anerkannt werden ferner: Fitnessstudio Reitschule Kampfsportschule Bogenschule Schwimmkurs Angebote der Familienbildungsstätten (Babyschwimmen, Krabbelgruppe, Delfi-Kurs u. a.) Bücherei Kursangebot des Jugendzentrums Schleswig 2012 Kurse der VHS Fremdsprachliche Früherziehung

Nicht anzuerkennen sind dagegen: Materialmiete / Instrumentenmiete Restaurantbesuch Freizeitpark Kinobesuch Grundgebühr für Ferienpass Startgelder für Turniere o. ä. teilweise Sparkassenclubaktivitäten o. ä. (z.B. Besuch eines Freizeitparks) Fahrtkosten in Zusammenhang mit Sport und Teilhabe Abiturfeier Erwerb eines Jugendleiterscheins Sporttrainer-Schulungen

Grundlagen für die Abrechnung der Leistungen: Nach Gesprächen mit dem Kreissportverband, dem Kreisjugendring bzw. der Kreismusikschule wurden die ermittelten Anbieter schriftlich über die Modalitäten des Verfahrens informiert. Die ausgestellten Gutscheine berechtigen die Vereine und private Anbieter zur Abrechnung der Leistungen. Die Träger von Kindertagesstätten und Schulen wurden schriftlich über die Modalitäten für das Mittagessen informiert bzw. auf Nachfrage beraten. Diese sind über das ggü. den Eltern erteilte Kostenanerkenntnis zur Abrechnung berechtigt. Das Gleiche gilt für bewilligte Klassenfahrten, Ausflüge und Lernförderung. Die Schulbeihilfe und die Fahrtkosten werden direkt ggü. den berechtigten Leistungsempfängern abgewickelt.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.