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Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen VWH Rechtsstaatsprinzip

Übung 1 Staatsgewalt wird durch besondere Organe der Gesetzgebung vollziehenden Gewalt Rechtsprechung ausgeübt.

Übung 1 Funktionale Gewaltentrennung Organisatorische Gewaltentrennung Legislative Exekutive Judikative Organisatorische Gewaltentrennung Durch voneinander getrennten und unabhängigen Organen ausgeübt Parlament Regierungs- und Verwaltungsbehörden Gerichten Personelle Gewaltentrennung Unterschiedliche Funktionen und Organe werden von unterschiedlichen Organverwaltern wahrgenommen

Übung 2 Bundestag: Gesetzgebungsorgan Aufgaben Weitere Aufgaben Gesetzgebung (Art. 77-79 GG) Wesentlichkeitstheorie  grundlegende Entscheidungen haben in Gesetzesform zu ergehen Weitere Aufgaben Budgetrecht (Art. 110 II GG) Mitwirkung an der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte (Art. 94,95 GG) Petitionsentscheidungen (Art. 17 GG) Wahlprüfung (Art. 42 GG) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Art. 46 GG) Hausrecht und Sitzungsgewalt des Präsidenten des Bundestages (Art. 40 GG)

Übung 2 Bundestag Kontrolle Verschränkung der Gewalten Bundesregierung (Art. 43,44,67 GG) Bundesverfassungsgericht durch Wahl der Hälfte der Richter (Art. 94 GG) Verschränkung der Gewalten Verwaltungsaufgaben Petitionsentscheidungen (Art. 17 GG) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Art. 46 GG) Hausrecht und Sitzungsgewalt des Präsidenten des Bundestages (Art. 40 GG) Rechtsprechungsaufgaben Wahlprüfung (Art. 41 GG)

Übung 2 Bundesrat: Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgan Aufgaben Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 GG) Mitwirkung bei Gesetzesbeschlüssen durch Zustimmung bzw. Möglichkeit der Einlegung von Einsprüchen (Art. 77 GG) Zustimmung zu Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Art. 80, 84,85,108 GG) Zustimmung zum Bundeszwang (Art. 37 I GG) Zustimmung zur Entsendung eines Beauftragten des Bundes (Art. 84 III GG) Feststellung, dass ein Land Bundesgesetze mangelhaft ausgeführt hat (Art. 84 IV GG)

Übung 2 Bundesrat Kontrolle Verschränkung der Gewalten Bundestag (starke Mitwirkungsrechte bei Zustimmungsgesetzen) Bundesverfassungsgericht durch Wahl der Hälfte der Richter (Art. 94 GG) Verschränkung der Gewalten Verwaltungsaufgaben Zustimmung zum Bundeszwang (Art. 37 I GG) Zustimmung zur Entsendung eines Beauftragten des Bundes (Art. 84 III GG) Rechtsprechungsaufgaben Feststellung, dass ein Land Bundesgesetze mangelhaft ausgeübt hat (Art. 84 IV GG)

Übung 2 Bundesregierung: Exekutivorgan Aufgaben Kontrolle Spitze der Verwaltungsorganisation Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren (Art. 82 I GG) Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Art. 80,84,85 GG) Kontrolle Mitwirkung bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts Verschränkung der Gewalten Gesetzgebung Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Art. 80, 84, 85 GG)

Übung 2 Bundespräsident: Exekutivorgan Aufgaben Kontrolle Völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Art. 59 GG) Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren (Art. 82 GG) Ernennung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, der Bundesrichter und der Bundesbeamten (Art. 63, 64, 60 I GG) Begnadigungsrecht (Art. 60 II GG) Auflösung des Bundestages (Art. 68 I GG) Kontrolle Ernennung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, der Bundesrichter und Bundesbeamten (Art. 63, 63, 60 I GG) Formelles Prüfungsrecht bei der Ausfertigung der Gesetze (Art. 82 GG) Verschränkung der Gewalten Gesetzgebung

Übung 2 Bundesverfassungsgericht: Rechtsprechungsorgan Aufgaben Überprüfung der Gesetzgebungsakte z.B. im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) Präsidentenanklage (Art. 61 GG) Verbot von Parteien (Art. 21 II GG) Eigene Verwaltung des Gerichts Kontrolle Verschränkung der Gewalten Regierungsaufgaben Verwaltungsaufgaben

Übung 3 Bundespräsident (Art. 55 GG) Bundesregierung (Art. 66 GG) Beamte, Soldaten, Richter (§§ 5, 7 AbgG)

Übung 4 Vorliegen einer echten Rückwirkung? Vorliegen eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts Zeitraum, für den die Steueransprüche entstehen SV: Hundesteuer als Jahressteuer SV: keine Angaben, wann die Steuerpflicht entsteht In der Regel entsteht die Hundesteuerpflicht mit dem Beginn des Jahres  folgende Lösung ergibt sich daraus

Übung 4 Steuererhöhung für das Vorjahr Einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt  Fall einer echten Rückwirkung Keiner der vom BVerfG entschiedenen Ausnahmen greift  Rückwirkung ist unzulässig Steuererhöhung für das laufende Jahr Steuerpflicht bereits entstanden (Beginn des J.)  Fall einer echten Rückwirkung Der Steuerbescheid ist sowohl hinsichtlich der Forderung für das Vorjahr als auch hinsichtlich der Forderung für laufende Jahr aus dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots rechtswidrig.

Übung 4 Änderung des SV: Steuerpflicht entsteht erst am Ende des jeweiligen Steuerjahres (§ 25 EStG) Im ersten Fall: Echte Rückwirkung Im zweiten Fall: Sog. Unechte Rückwirkung  grundsätzlich zulässig