Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 8. Mai 2013
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 1. Tatkomplex: Stalking s. dazu BGHSt 54, 189 Strafbarkeit des M 1.§238 Abs. 1 Nr. 1 StGB Beharrlichkeit? wiederholtes Tätigwerden erforderlich Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung? Behandlung der fünf Vorfälle? § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. 2. §185 StGB 3. §241 Abs. 1 StGB
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 1. Tatkomplex: Stalking Strafbarkeit des M 1.§238 Abs. 1 Nr. 1 StGB 2. §185 StGB 3. §241 Abs. 1 StGB 4. Konkurrenzen Verhältnis zu den begangenen Bedrohungen und Beleidigungen? § 52 Abs. 1 StGB (Tateinheit) durch Verklammerung 5. Strafantragsfrist: § 238 Abs. 4; 194 Abs. 1 S. 1, 77b Abs. 1 S. 1 StGB Antragsfrist am abgelaufen Tat ist nicht mehr verfolgbar!
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 2. Tatkomplex: Die Rache an M Strafbarkeit des D und E 1.§223 Abs. 1, 223 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 226 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB Einfache KV und Mittäterschaft KV mittels eines gefährlichen Werkzeugs KV mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich? Lebensgefährdende Behandlung Dauernde Entstellung in erheblicher Weise? Konkurrenzen
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 2. Tatkomplex: Die Rache an M Strafbarkeit des D und E 2.§303 Abs. 1 StGB am Hemd 3.§239 Abs. 1, 3 Nr. 2, 18, 25 Abs. 2 StGB (+); § 239 Abs. 1 tritt hinter Abs. 3 zurück (Spezialität) 4.§240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Nötigungen zur Freiheitsentziehung; (versuchte) Nötigung, dass F nicht mehr angesprochen wird 5.§241 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 2. Tatkomplex: Die Rache an M Strafbarkeit des D und E 6. § 239b Abs. 1, Var. 1, 25 Abs. 2 StGB Tatbestand gemäß Wortlaut (+) P Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Entführung/ Sich-Bemächtigen und der beabsichtigten Nötigung (BGH) = Reduktion des Tatbestandes. Hier damit TB (-), da Unterlassung erst nach Aufhebung der Zwangslage; a.A. nur vertretbar, falls M sich während der Geiselnahme verbindlich erklärt hätte
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil II s. BVerfG 1 BvR 388/05 1.Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) durch die Zweite-Reihe-Rspr.? BVerfG: Diese Rspr zum strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale Gewalt durch einen anderen sprengt nicht die Wortsinngrenze des Analogieverbots. 2.Verletzung von Art. 8 GG durch eine verfassungsferne Verwerflichkeitsprüfung? -Eröffnung des Schutzbereichs? Trotz Eingriffs in Rechte Dritter? -Gerechtfertigter Eingriff? Insbesondere: Ist die Bewertung von Fernzielen nur der Strafzumessung vorbehalten?