Arbeit und Überwachung mit dem Bayerischen Klärschlammnetz

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Arbeit und Überwachung mit dem Bayerischen Klärschlammnetz Das neue Fachmodul Abfall - Wissenswertes für Kläranlagenbetreiber, Labore und Kreisverwaltungsbehörden - Arbeit und Überwachung mit dem Bayerischen Klärschlammnetz Bayerisches Landesamt für Umwelt Augsburg, 01. O6. 2006 Dr. Manfred Munzert Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Abteilung Qualitätssicherung und Untersuchungswesen Freising-Weihenstephan

Warum ein Fachmodul Abfall? Klärschlamm (Bioabfall) Wertvolle Nährstoffe Unerwünschte Schadstoffe (Sekundärrohstoffdünger) (Schwermetalle, organ. Schadst.) Bodenuntersuchung Klärschlamm-Grenzwerte Klärschlammnährstoffe Begrenzung der Ausbringmengen Nährstofffrachten Schadstofffrachten Probenahme und Laborbefunde Kompetenz der Labore + Qualitätssicherung der Analytik Überprüfung und Sicherstellung durch Notifizierungsverfahren Fachmodul Abfall (FMA) Verfasser:Bund-/Länder-AG Abfall (LAGA) Zweck: Einheitlicher Vollzug des Notifizierungsverfahrens der Länder 1. Fassung vom 28.02. 2001 2. Fassung vom 01.08. 2005 seit 01.01.2006 verbindlich für Bayern und die meisten anderen Bundesländer

Wesentlicher Inhalt des FMA (alt und neu) 1. Anforderungen an die Untersuchungsstelle generelle Verpflichtungen personelle Voraussetzungen betriebliche Vorausetzungen gerätetechnische Voraussetzungen Qualitätsmanagement Norm: DIN EN ISO/IEC 17025; auch Basis für Akkreditierung 2. Anforderungen an die zuständigen Stellen Notifizierungsstellen Kompetenzfeststellungsstellen Ringversuchsveranstalter 3. Verfahrensablauf Antragstellung Ablauf des Audits Notifizierungsbescheid Wiederkehrende QS-Maßnahmen Bayern: LfL; Kompetenzfeststellung mit Unterstützung des LfU

Wesentlicher Inhalt des FMA (alt und neu) 4. Länderübergreifende Zusammenarbeit Ziele: Erstnotifizierung wird von anderen Bundesländern übernommen (zum Vorteil der Labore und der Verwaltungen) Gegenseitige Auskunftspflicht für die Notifizierungsstellen 5. Anhang Einteilung in notifizierungsfähige Untersuchungsbereiche Auflistung der Verfahren (Untersuchungsmethoden) Angaben wichtig für Notifizierungsbescheide, Datenbanken und Kontrollbehörden

Neuerungen beim FMA Gültig auch für Deponie- und Altholzverordnung bisher: Klärschlamm-, Bioabfall- und Altölverordnung Mindestzahl von 3 Mitarbeitern (inkl. Laborleitung) jetzt nur noch Sollvorschrift 3-jährige Aufzeichnungspflicht für Gerätewartungen Widerruf der Notifizierung aufgrund von nachuntersuchten Rückstellproben möglich Teilnahme an Ringversuchen im Abstand von 12-24 Monaten (bisher 12-15 Monate) Ringversuchsergebnisse präzisiert Dokumentation der Notifizierung zeitnah in der Datenbank ReSyMeSa Neuere DIN- u.a. Methoden zulässig AOX im Klärschlamm ein eigener Notifizierungsbereich (bisher bei Schwermetallen) Umstellung in Bayern ca. Ende 2006, wenn ReSyMeSa und „Klärschlammnetz angepasst worden sind. Parameterbereiche „Seuchen-“ und „Phytohygiene“ bei Bioabfall um Prozessprüfungskriterien erweitert.

Ablauf der Notifizierung in Bayern Akkreditierte bayer. Untersuchungsstelle Erstnotifizierte außerbayer. Untersuchungsstelle. AQS-Leitstelle München Anfragen Antrag Akkr.-Urkunde Prüfbericht Bescheid Überprüfung aller Unterlagen keine Laborbegutachtung Anfragen Antrag Erstnotifizierungsbescheid Bescheid Notifizierungs- stelle LfL Freising Nicht akkreditierte bayer. Untersuchungsstelle Nicht erstnotifizierte außer- bayer. Untersuchungsstelle AQS-Leitstelle München Anfragen Antrag Unterlagen nach DIN ISO 17025 Bescheid Überprüfung aller Unterlagen + Laborbegutachtung Keine Notifizierungs- möglichkeit Notifizierungs- stelle LfL Freising Siehe auch www.LfL.bayern.de/labor_aktuell

Zusätzliche Regelungen zur Probenahme Die GemBek der StM vom 11.06.2004: „Die Probenahme ist Teil der Untersuchung und obliegt grundsätzlich dem notifizierten Labor. Die LfL kann Ausnahmen zulassen und insbesondere die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen für die Probenahme bestimmen ...“ Bestehende Probenahmeberechtigungen notifizierte Labore Klärwerksbetreiber für Klärschlamm Landwirte als Bodenprobenehmer für eigene Flächen Probenahmeberechtigung auf Antrag Voraussetzungen: fachliche Qualifikation, kein Interessenskonflikt, kein Ausbringer von Klärschlamm Bodenprobenahme: Teilnahme an Schulungsmaßnahme des LwA; Umsetzung eines Lfl-Merkblattes zur Bodenprobenahme Dokumentation dieser Sondergenehmigung in Internet/ReSyMesa Näheres siehe LfL-Merkblatt zur Probenahme

Worauf Untersuchungsstellen zu achten haben Gültiger Notifizierungsbescheid der LfL Umfang der Notifizierung (Untersuchungsbereiche) Grundlagen für die Notifizierung Gültigkeitsdauer evtl. Auflagen Rechtsbehelfsbelehrung Gebührenforderung Urkunde mit Anlage Urkunde: Kundeninformation Anlage: Dokumentation der Untersuchungsmethoden (wichtig für Notifizierungsstellen anderer Bundesländer) Regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen (Fünf-Länder-Ring- versuche) zweimal in Folge erfolglose Teilnahme: Widerruf der Notifizierung Rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Notifizierung Gültig längstens 5 Jahre, sonst Gültigkeitsdauer der Akkreditierung Akkreditierte Labore Zeitbedarf für Reakkreditierung bedenken!

Worauf Kläranlagenbetreiber zu achten haben Voraussetzung für Verbringen von Klärschlamm auf landw. Flächen: Gültiger Untersuchungsbefund (Probenahme und Analytik) Schadstoffgrenzwerte nicht überschritten Überprüfungsmöglichkeit der Gültigkeit eines Befundes: „Liste der in Bayern nach Fachmodul Abfall, Bereich AbfKlärV und BioAbfV, notifizierten Labore, gültig ab 01.01.2006“ http://www.lfl.bayern.de/labor_aktuell Anfrage an bundesweite Datenbank ReSyMeSa Enthält zusätzliche Informationen über Notifizierung in anderen Bundesländern; Recherchen mit Selektionskriterien möglich http://www.luis-bb.de/resymesa Klärschlammnetz des LfU Die LfL aktualisiert laufend die gültige Laborliste; nicht zugelassene Labore werden zurückgewiesen. Beachte: Umstellung auf neue AOX- Regelung noch nicht erfolgt. http://www.klaerschlamm.bayern.de/ Passwort erforderlich!

Worauf Kreisverwaltungsbehörden zu achten haben Landratsämter/kreisfreie Städte sind die entscheidenden Kontrollstellen. Überprüfung der Lieferscheine/Prüfberichte insbesondere auf 3 Kriterien: Ist die Untersuchungsstelle in Bayern für alle Untersuchungsbereiche notifiziert? Klärung über Internet: LfL-Homepage oder ReSyMeSa (siehe oben) Beachte: Befunde gelten 6 Monate (Schwermetalle/AOX) bzw. 2 Jahre (PCB, Dioxine/Furane), daher auf LfL-Homepage eine 2. Liste mit Notifizierung vor dem 1.1.2006 Erfolgte die Probenahme durch autorisierte Stelle? Angabe Labor: dafür notifiziert? Angabe Klärwerk: generelle Erlaubnis Angabe Landwirt (Boden): generelle Erlaubnis Sonstige Angaben: Person/Stelle dafür notifiziert? Liegen Grenzwertüberschreitungen vor? Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Befundes die LfL einschalten!

Zusammenfassung Mit dem Fachmodul Abfall (FMA) wurde eine gemeinsame Basis für eine einheitliche und gegenseitig anerkennungsfähige Notifizierung der Untersuchungsstellen in den Bundesländern geschaffen. Die Labore müssen entweder eine FMA-konforme Akkreditierung oder ein AQS-Audit nach DIN EN ISO/IEC 17025 vorweisen. Die 1. Fassung des FMA datiert vom Februar 2001 und wurde von den Ländern nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt. Die 2. Auflage vom 1. Au- gust 2005 wird nunmehr konsequenter von den Ländern angewandt. Auch Bayern (LfL) notifiziert seit 1.1.2006 nur noch nach FMA. Wesentlich am aktuell gültigen FMA ist, dass AOX als eigener Untersuchungs- bereich eingeführt wurde. Am Notifizierungsprozess wirkt die AQS-Leitstelle des LfU im Bereich der Kompetenzfeststellung (Systemprüfung) mit. Für die Probenahme gelten spezielle Regelungen für Bayern. Die LfL erlässt einen ausführlichen Notifizierungsbescheid; die wesentlichen Aussagen sind im Internet dokumentiert (LfL-Homepage, ReSyMeSa-Datenbank der Bundesländer, Bayerisches Klärschlammnetz des LfU) Untersuchungsstellen, Klärwerksbetreibern und Kreisverwaltungsbehörden werden Hinweise gegeben, worauf sie in ihrem Zuständigkeitsbereich besonders achten sollten.