Berufung von Professoren Berufungsverfahren (§ 48 LHG) ZUV Dezernat 5 Hundt
Ablauf Fakultät füllt Fragebogen zur Ausrichtung, Wertigkeit der Professur und Ausstattung aus Freigabe der Stelle durch Rektorat Bei Übereinstimmung der Ausrichtung mit genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan sofort Ausschreibung, ansonsten „MWK-Schleife“ ZUV Dezernat 5 Hundt
Berufungsverfahren Rektor beruft den Professor im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium ZUV Dezernat 5 Hundt
Berufungskommission Bildung: Durch Rektorat Leitung: Rektor/Prorektor oder Mitglied des Fakultätsvorstands Zusammensetzung: Professoren (Mehrheit) mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person eine fachkundige Frau ein Studierender Gleichstellungsbeauftragte (mit beratender Stimme) ZUV Dezernat 5 Hundt
Berufungs- kommission BK holt auswärtige und vergleichende Gutachten ein BK macht Berufungsvorschlag (3 Namen) für Rektorat Studiendekan nimmt Stellung ZUV Dezernat 5 Hundt
„Heidelberger Verfahren“ Fakultätsrat wird beteiligt (GO) Senat stimmt der Liste zu (GO) Rektorat übernimmt Votum des Senats (GO); beschließt Liste ZUV Dezernat 5 Hundt
MWK kommt „ins Spiel“ Berufungsliste mit Checkliste zum MWK Einvernehmen durch MWK binnen 4 Wochen zugesagt MWK prüft, ob Parallelruf vorliegt Einvernehmen wird erteilt ZUV Dezernat 5 Hundt
Berufungsverfahren Rektor beruft Professor (1. Platzierten) Ausstattungsverhandlung mit Rektorat Gehaltsverhandlung mit Rektor und Kanzlerin Rufannahme durch Professor ZUV Dezernat 5 Hundt
MWK erneut im Spiel Ernennungsunterlagen zum MWK Ministerpräsident unterschreibt Urkunde Aushändigung vor Ort ZUV Dezernat 5 Hundt
Juniorprofessur W 1-Bezahlung während der ganzen 6 Jahre (4+2 oder 3+3) Lehrverpflichtung nach LVVO: zunächst 4 SWS, nach positiver Evaluierung 6 SWS Lehrverpflichtung nach Heidelberger Modell: 4 SWS im Durchschnitt + Beteiligung an Prüfungen + akademischer Selbstverwaltung ZUV Dezernat 5 Hundt
Juniorprofessoren und Tenure track Berufung auf Vollprofessur möglich wenn nach der Promotion die Universität gewechselt oder mind. 2 Jahre außerhalb der eigenen Universität wissenschaftlich tätig gewesen Ausschreibung trotzdem erforderlich ZUV Dezernat 5 Hundt