Die erzwingbare Betriebsvereinbarung

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 Präsentation transkript:

Die erzwingbare Betriebsvereinbarung Der Satz ist im Paragrafen enthalten: „Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. (…) Der Arbeitgeber darf nicht einseitig handeln, ohne Entscheidung des BR Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.

Die freiwillige Betriebsvereinbarung Auch Nicht-Mtbestimmungsfähige Angelegenheiten können geregelt werden Die Einigungsstelle kann nicht angerufen werden. Ausnahme: beide Parteien sind damit einverstanden Trotzdem: es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen AG und BR Sie unterscheidet sich in der Wirkungsweise nicht von der erzwingbaren Vereinbarung

Die Regelungsabsprache Sie dient der kurzfristigen, schriftlichen Fixierung von Absprachen zur Regelung diverser Vorgänge Sie ersetzt in keinem Fall die dauerhafte Regelung durch eine Betriebsvereinbarung bei MBR Sinnvolle Einsatzgebiete sind die Regelung von Umgangsweisen zwischen AG und BR, strittigen Selbstverwaltungsrechten (z.B. Schulungsmaßnahmen des BR), oder vorläufige Regelung von MB- Tatbestände WEIL: Die Regelungsabsprache bindet Arbeitgeber und Betriebsrat, hat jedoch keine normative Wirkung. Es entfaltet sich kein Rechtsanspruch der Mitarbeiter

Die Arbeitsgruppe Der BR kann nach § 28a Aufgaben an eine Arbeitsgruppe übertragen, wenn der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte hat. Diese Arbeitsgruppe kann eigenständig Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen Diese Vereinbarungen haben den Charakter von Betriebsvereinbarungen mit allen Wirkungen DAHER: Mit Vorsicht genießen, da Vereinbarungen nicht rückgängig gemacht werden können