Stadt Langelsheim Informationsveranstaltung zum Thema Entwicklung und zukünftige Struktur der Grundschulen in der Stadt Langelsheim
Stadt Langelsheim 2 Zukunft der Grundschulen Schuljahr / Klasse 2012/ / / / / / / gesamt Grundschule Langelsheim (Stadtteile Langelsheim und Bredelem)
Stadt Langelsheim 3 Zukunft der Grundschulen Schuljahr / Klasse 2012/ / / / / / / gesamt Grundschule Lautenthal/Wolfshagen im Harz (Stadtteil Lautenthal)
Stadt Langelsheim 4 Zukunft der Grundschulen Schuljahr / Klasse 2012/ / / / / / / gesamt Grundschule Lautenthal/Wolfshagen im Harz (Stadtteil Wolfshagen im Harz)
Stadt Langelsheim 5 Zukunft der Grundschulen Schuljahr / Klasse 2012/ / / / / / / gesamt Grundschule Astfeld (Stadtteil Astfeld)
Stadt Langelsheim 6 Bevölkerungsentwicklung – 2011 jeweils Stand: / 2012 Stand:
Stadt Langelsheim 7 Bevölkerungsgruppe Jahre
Stadt Langelsheim 8 Bevölkerungsrückgang der jährigen
Stadt Langelsheim 9 Bevölkerungsrückgang in % Lt. Bericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofes erwartet die Stadt Langelsheim bis zum Jahr 2018 einen Bevölkerungsrückgang in Höhe von 10%, dabei ist insbesondere die Altersgruppe von fünf bis fünfzehn Jahren mit minus 27% überproportional betroffen
Stadt Langelsheim 10 Schulorganisatorische Entscheidungen Gemäß § 106 Absatz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sind die Schul- träger verpflichtet, Schulen zusammenzulegen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Bei schulorganisatorischen Entscheidungen hat der Schulträger gemäß § 106 Absatz 5 i.V.m. § 106 Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 NSchG und der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) insbesondere die Größe von Schulen unter Beachtung der Erfordernisse eines differenzierten Unterrichts zu berücksichtigen sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten. Als Mindestgröße einer Grundschule gilt gemäß § 4 Absatz 1 SchOrgVO grundsätzlich eine Einzügigkeit (eine Klasse/Lerngruppe je Schuljahrgang). Abgewichen werden darf hiervon nur, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger werden. Eine Einzügigkeit an den Schulstandorten ist zumindest in den Stadtteilen Lautenthal und Wolfshagen im Harz nicht mehr gewährleistet.
Stadt Langelsheim 11 Schulorganisatorische Entscheidungen Die Einzugsbereiche der Grundschulen legen die Schulträger fest (§ 63 Absatz 2 NSchG, § 5 SchOrgVO), wobei das Gebiet des Schulträgers nicht überschritten werden soll. Die Festlegung der Einzugsbereiche erfolgte durch die Schulbezirks- satzung vom , die zu gegebener Zeit an die neuen Gegebenheiten noch anzupassen wäre. Bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Absatz hat der Schulträger gem. § 106 Absatz 5 Nr. 2 das Interesse der Erziehungsberechtigten, das vom Schulträger zu ermitteln ist, zu berücksichtigen.
Stadt Langelsheim 12 Inklusion Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule Das Gesetz beinhaltet für den Schulträger folgende wesentliche Aspekte: - Alle Schulen sind grundsätzlich inklusiv - Inkrafttreten des Gesetzes zum ; es ist erstmals im Schuljahr 2013/2014 für Schüler/innen anzuwenden, die die 1. (oder 5. Klasse) besuchen - Ab August 2018 ist jede Schule inklusiv, alle Schulen müssen grundsätzlich jeden Schüler beschulen
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