Steuerreform 2015 Änderungen bei Barumsätzen Registrierkassenpflicht

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 Präsentation transkript:

Steuerreform 2015 Änderungen bei Barumsätzen Registrierkassenpflicht Kleiner Bereich der Steuerreform mit massiven Auswirkungen für uns alle

Steuerreform 2015 - Barumsätze Änderungen bei Einzelaufzeichnung Änderungen bei Belegausstellung Registrierkassenpflicht

Einzelaufzeichnung, Beleg, Registrierkasse Die Neuerungen betreffen nur BAR-Umsätze ! Barumsätze sind Umsätze, bei den das Entgelt bar geleistet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte anderen elektronische Zahlungsformen wie z.B. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein

Stichtage Ab 1.1.2016: Einzelaufzeichnungspflicht Belegpflicht Registrierkassenpflicht Ab 1.7.2016: Anmeldung der Registrierkasse bei FinanzOnline bzw. Abmeldung der Registrierkasse von FinanzOnline bei Wegfall

Stichtage Ab 1.1.2017 Pflicht technische Sicherheitslösung/Manipulationsschutz Technische Umsetzung bei Automaten

Einzelaufzeichnung Wer muss Bargeschäfte einzeln aufzeichnen Derzeit nur Unternehmer ab € 150.000,- Jahresumsatz Ab 1.1.2016 alle Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) unabhängig vom Umsatz Nur eine Ausnahme: „Kalte Hände Umsätze“ (siehe hinten – Registrierkassenpflicht)

Einzelaufzeichnung Arten der Einzelaufzeichnung Mittels Registrierkasse zwingend bei Jahresumsatz des Betriebs größer € 15.000,- UND (!) Barumsätze größer € 7.500,- Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht

Einzelaufzeichnung Nicht mehr zulässig sind Strichliste Strichliste mit Bezug auf Artikel Standliste - Stockverrechnung Rechenmaschine mit Streifen Ein zulässiger händischer Beleg ist ein Kassenblock mit fortlaufender Nr.

Belegpflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges Beleg aus Registrierkasse - wie Papierbeleg - sowie zusätzlich Kassen-Identifikations-Nr. Uhrzeit Aufsplitung des Betrags nach Steuersätzen QR-Code oder alphanumerischer Code - gilt ab 2017

Belegpflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthält alles Papierbeleg: - Name des Unternehmens - Fortlaufende Nr. - Datum - Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung - Betrag

Belegpflicht Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren Damit soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit

Registrierkassenpflicht Betroffen ist: Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land- und Forstwirt) der Umsätze von über € 15.000,- UND davon Barumsätze von über € 7.500,- je Betrieb macht

Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz)  ab 1.1.2016, wenn Grenzen per 30.9.2015 überschritten sind Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden  ab Beginn des Folgejahres

Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 Registrierkassensicherheits-VO ab 1.1.2017 Grund: Risiko bei Kassen ohne Sicherheitssystem/Manipulationsschutz (Löschen von x % der Umsätze, Löschen von Umsätzen von Mitarbeiter x, nachträglich erstellte „ordnungsgemäße“ Wunschbons, Nachstornos von Rechnungen ohne Nr., Bonierung nur bei Wunsch nach Rechnung, …)

Registrierkassenpflicht Abgabenrechtliche Überprüfungen Maßnahmenbereich Erhebung Verdeckte Erhebung, Mystery-Shopping Maßnahmenbereich Nachschau Kassennachschau der Finanzpolizei Maßnahmenbereich Prüfung iRv Betriebsprüfung, USO

Registrierkassenpflicht Achtung – strenge Konsequenzen! Schätzung (idR zuzüglich Sicherheitszuschlag) Geldstrafe von bis zu € 5.000,- bei erstmaliger Feststellung (Finanzordnungswidrigkeit) Schwere Fälle  Finanzstrafrecht

Registrierkassenpflicht Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze „Kalte Hände“ Umsätze sind Umsätze, die von Haus zu Haus auf öffentlichen Plätzen, Straßen nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeit sind z.B. freistehenden Verkaufstischen, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge

Registrierkassenpflicht Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze Jahresumsatz des Betriebs darf € 30.000,- nicht übersteigen Es gilt der Gesamtumsatz des Betriebs (sämtliche Umsätze, nicht nur die „Kalte Hände“ Umsätze) Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für Einzelaufzeichnung und Belegerteilung  d.h. Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

Registrierkassenpflicht Sonderregelung Mobile Gruppen Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Betriebs beim Kunden erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen wenn sie dem Kunden bei Zahlung einen Beleg im Sinn des zuvor Ausgeführten ausfolgen und eine Kopie davon aufbewahren

Registrierkassenpflicht Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme Betrifft Unternehmer, die mehr als 30 Registrierkassen im Inland verwenden Können beim FA beantragen, dass man als geschlossenes Gesamtsystem behandelt wird Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten SV beizulegen, welches die Manipulationssicherheit bestätigt Änderungen der Verhältnisse sind dem FA innerhalb 1 Monat zu melden

Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Automaten bei Inbetriebnahme ab 1.1.2016 Bei Gegenwert bis € 20,- je Einzelumsatz kann eine vereinfachte Losungsermittlung erfolgen wenn - mind. alle 6 Wochen Erfassung der verkauften Waren - mind. 1 x pro Monat Kassenentleerung samt Aufzeichnung  keine Einzelaufzeichnungspflicht  keine Belegerteilungspflicht  keine Registrierkassenpflicht

Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Automaten bei Inbetriebnahme vor 1.1.2016 Inkrafttreten erst am 1.1.2027

Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Onlineshops Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und das Geschäft auf einer Online-Plattform abgeschlossen wird von der Registrierkassenpflicht befreit

Hinweis Pauschalierung – keine Ausnahme Achtung – die Aufzeichnungsverpflichtungen sind unabhängig von einer möglichen Gewinn- oder Vorsteuerpauschalierung!

Hinweis Steuerliche Begünstigung Für die Anschaffung oder Umrüstung ist je Kassensystem eine Prämie von € 200,- geltend zu machen (max. € 30,- je Erfassungseinheit) Die Investition ist im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar Die Investition muss bis zum 1.1.2017 getätigt werden

Kontakt Mag. Peter Seybert (1020 Wien) Mobil: 0664/50 23 728 Dr. Johann Hanisch (2620 Neunkirchen) Mobil: 0664/25 23 843

Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit