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Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

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Präsentation zum Thema: "Betrugsbekämpfungsgesetz 2006"—  Präsentation transkript:

1 Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Barbewegungsverordnung

2 Gesetzliche Grundlage § 131 (1) Z 2 BAO
„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“ → Barbewegungsverordnung

3 Barbewegungsverordnung Überblick
§ 1 (1) - Umsätze der beiden Vorjahre < EUR - (Nettoumsatz – ohne Umsatzsteuer) - keine freiwilligen Einzelaufzeichnungen zur Losungsermittlung (2) - Rumpfwirtschaftsjahre - taggenaue Hochrechnung (3) - übergegangene Betriebe oder Geschäftsbetriebe - vorangegangenen WJ des Rechtsvorgängers relevant (4) - Umsatz > EUR → keine Vereinfachung ab 2. Folgejahr; - 15% übersteigen in 3 Jahren unschädlich (5) - Finanzamt kann Berechtigung für 3 Jahre entziehen

4 Barbewegungsverordnung Überblick
§ 2 Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden – Vereinfachung auch wenn Umsatz > EUR § 3 vereinfachte Losungsermittlung: Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand (nachvollziehbarer Kassabericht) § 4 (1) Verordnung tritt ab in Kraft (2) (bzw. 2006/07): Einzelaufzeichnungen und Umsatz > EUR → 2007 und kein vereinfachtes Verfahren (3) vor keine Einzelaufzeichnungen; Umsatz 2005 und 2006 > EUR → ab 2008 kein vereinfachtes Verfahren (1 Jahr Übergang)

5 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung
Betroffene Abgabenpflichtige Buchführungspflichtige freiwillig Buchführende Einnahmen-Ausgaben-Rechner Pauschalierende Unternehmer nicht betroffen: außerbetriebliche Einkünfte Was sind Barbewegungen? Bareingänge (bei EAR: Betriebseinnahmen) Barausgänge (bei EAR: Betriebsausgaben) Verkauf von Gutscheinen Barschecks Bankomatzahlungen Kreditkartenzahlungen

6 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung
Umfang und Form der Aufzeichnungen Bareingänge und Barausgänge sind einzeln zu erfassen einzelner Bareingang pro Geschäftsfall (keine Aufteilung in einzelne Produkte oder Dienstleistungen) Eintragung in Bücher und Aufzeichnungen oder auch außerhalb auf anderen Unterlagen (Grundaufzeichnungen, Aufbewahrungspflicht) Form bleibt dem Unternehmer überlassen – insbesonders: chronologisch händische Aufzeichnungen Paragondurchschriften Rechenstreifen Losungsblätter Kassabuchaufzeichnungen Registrierkassenstreifen von mechanischen oder elektronischen Registrierkassensytemen andere Aufzeichnungen, die durch eine Summenbildung der einzelnen Bareingänge die Ermittlung der Tageslosung ermöglichen

7 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele)
Einfachste Form Tageslosung 9,40 7,30 2,60 usw.

8 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele)
Strichliste Geschäftsfallbezogen Datum Bezug zu einem Geschäftsfall Einzelpreis je Artikel / Leistung Anzahl vereinnahmter Artikel / Leistungen

9 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele)
z.B.: nicht zulässig: Bier 2,40 Cola 1,80 Soda 1,40 Schnitzerl 6,20 Gulasch 4,80 usw. Kunde 1 III II Kunde 2 I Kunde 3 Bier 2,40 IIII Cola 1,80 II Soda 1,40 I Schnitzerl 6,20 III Gulasch 4,80 usw.

10 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele)
Tischabrechnung Wenn beim Inkasso mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnungen) zeitnah erfolgt, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich und ermittelbar sind.

11 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele)
Stock- und Standverrechnung Dokumentation des innerbetrieblichen Warenverkehrs und nicht der Einnahmen – ersetzt daher keine ordnungsgemäße Losungsermittlung.

12 Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele)
Automatenumsätze gesondert für jeden einzelnen Automaten Anzahl der verkauften Waren/Dienstleistungen + Erfassung und Aufzeichnungen der vereinnahmten Erlöse Zählwerkstände sind festzuhalten tägliche Entleerung der Automaten ist nicht notwendig

13 Vereinfachte Losungsermittlung
Voraussetzungen: keine Führung von Einzelaufzeichnungen kein Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR ,00 Ermittlung der Umsatzgrenze Umsätze gemäß § 125 BAO: betriebsbezogen – richtet sich nach der Verkehrsauffassung Betrieb: wirtschaftliche Über- und Unterordnung Hilfsfunktion Einsatz desselben Personals gemeinsame Verwendung von Betriebseinrichtungen / Anlagen Umsatz: Lieferungen und Leistungen im Inland Eigenverbrauch im Inland Umsätze aus Leistungen im Ausland nicht jedoch zB: Geschäftsveräußerung Umsätze von Grundstücken

14 Vereinfachte Losungsermittlung
Rumpfwirtschaftsjahr Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles Wirtschaftsjahr (12 Monate) taggenaue Hochrechnung (ohne Schließtage) Beispiel: Betriebseröffnung am Rumpfwirtschaftsjahr: – – 28 Tage Umsatz im Rumpfwirtschaftsjahr: EUR ,00 durchschnittlicher Tagesumsatz: EUR 643,00 maßgeblicher Umsatz EUR ,00

15 Vereinfachte Losungsermittlung
Anwendung der Umsatzgrenze und Toleranzregel ausgehend von vereinfachter Losungsermittlung Umsatzgrenze von EUR ,00 wird überschritten Verpflichtung mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres einmaliges Überschreiten innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als % ist unbeachtlich – EUR , % = EUR ,00

16 Vereinfachte Losungsermittlung
Beispiel: Jahr 2007 Umsatz EUR Lösung: Vereinfachte Losungsermittlung (Überschreiten < 15%) Jahr 2008 Umsatz EUR Vereinfachte Losungsermittlung Jahr 2009 Umsatz EUR Vereinfachte Losungsermittlung (Überschreiten < 15%; 2. Mal) Jahr 2010 Umsatz EUR Jahr 2011 Einzelaufzeichnungen!! Jahr 2012: Umsatz EUR

17 Vereinfachte Losungsermittlung
Umsätze Haus zu Haus, öffentliche Orte § 2 Barbewegungs-VO: „Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von EUR  ,00 die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.“ öffentliche Orte: allgemein zugänglich Eintrittsgebühren schaden nicht (z.B. Tiergarten, Strandbad)

18 Vereinfachte Losungsermittlung
Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten: Räumlichkeit: mit Grund und Boden fest verbunden (z.B. Geschäftslokale, Markthallen, Werkstätten,..) , aber auch fahrbare Räumlichkeiten (z.B. Taxis, Verkehrsbusse) schwimmende Räumlichkeiten fliegende Räumlichkeiten fest umschlossen: „zu keiner Seite hin vollständig offen oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind“ Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit aber auch dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist. aber nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist.

19 Vereinfachte Losungsermittlung
in Verbindung…..: Unternehmer / Mitarbeiter steht die fest umschlossene Räumlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung z.B.: Tankstelle mit Tankwarthaus, Ausschank im Gastgarten, Verkäufe von Obst und Gemüse ab Hof, Holz auf Lagerplatz des Sägewerks

20 Vereinfachte Losungsermittlung
Beispiele: Beförderung von Personen mit Fiakern und Pferdeschlitten, Verkäufe im Freien (Christbäume, Kränze, Blumen, Maroni, Speiseeis), Verkäufe vom Pick-up, Verkäufe von im freien stehenden Verkaufstischen (Andenken, Neujahresartikel), Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufsstand.

21 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt (Kassasturz). End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können."

22 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Kassabericht vom Nr. 52 KASSASTAND bei Geschäftsschluss (Kassasturz) + 1.378,19 abzüglich Kassastand des Vortages (Kassasturz) - 456,78 zuzüglich Ausgaben Lieferantenzahlungen 123,45 Sonstige Ausgaben Privatentnahmen 50,00 abzüglich Eingänge Privateinlagen TAGESLOSUNG 1.094,86 Unterschrift Kontrolle

23 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
"Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen." Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, so hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu erfolgen. andere Methoden zulässig? z.B. Stricherlliste?

24 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Vereinfachte Losungsermittlung vor Inkrafttreten "Mit Inkrafttreten der Barbewegungs-VO kann in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, in denen bisher die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 bis zu dem ab 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 Barbewegungs-VO)“.

25 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Beispiele Abweichendes Wirtschaftsjahr Überschreiten der Grenze im WJ 2005, 2006 Einzelaufzeichnungspflicht ab

26 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, in denen im Zeitraum vor Inkrafttreten der Barbewegungs-VO die Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen vorgenommen wurde und in denen im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze überschritten wurde, haben diese für die Wirtschaftsjahre 2007 und 2008 fortzuführen.

27 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Beispiel WJ 2006 Umsatz Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen vor WJ 2007 Umsatz Euro WJ 2008 Umsatz Euro Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2009 Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren, kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden. WJ 2005 und WJ 2006 Umsatz unter Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2007

28 Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)
Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO kann unabhängig von der Umsatzhöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab in Anspruch genommen werden. (Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember 2006)"

29 Zusammenfassende Anmerkungen
Computer oder Registrierkassen Bücher und Aufzeichnungen sowie Grundaufzeichnungen dürfen immer in Schriftform (auf Papier) geführt werden. Es gibt keine Verpflichtung, eine bestimmte technische Ausstattung - einen Computer oder eine Registrierkasse - zu verwenden! Typen: mechanische Registrierkassen – siehe Flohmarkt (mit Entdeckung der Elektrizität überholt) elektrische Tischrechner mit Papierstreifen (geringe Speicherkapazität) elektronische Registrierkassen mit Papierstreifen / sonstigen Auswertungen (Tages / Wochenauswertung) – (geringe Speicherkapazität) elektronische EDV-Registrierkassen mit Speicher

30 Zusammenfassende Anmerkungen
Zurverfügungstellung von Druckdateien Werden Systeme verwendet, die Daten auf Datenträger (auch nur kurzfristig) speichern, so müssen diese Informationen dem Finanzamt elektronisch zur Verfügung gestellt werden (seit AbgÄG 1998). Bei Verwendung elektronischer Registrierkassen mit begrenztem Datenspeicher müssen sämtliche Daten vor dem Überschreiben des Datenspeichers in Form von Druckdateien oder Exportfiles gesichert werden. Dies ist im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung notwendig, um die (elektronischen) Bücher und Aufzeichnungen der Erhebung der Abgaben zugrunde legen zu können. Sanktion: Mitwirkungspflicht verletzt – Zwangsstrafen ! – Schätzungsbefugnis ?

31 Zusammenfassende Anmerkungen
§ 163 (1) BAO: "Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen." neu: § 163 (2) BAO: "Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nicht möglich ist." daher keine Schätzungsbefugnis ???

32 Zusammenfassende Anmerkungen
Grundaufzeichnungen neben der vereinfachten Losungsermittlung durch Kassasturz Werden neben dem Kassasturz diverse Grundaufzeichnungen ("Bonierungszettel", Terminkalender, Mitarbeitereinsatzpläne, Notizzettel etc.) geführt, die keine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen, so sind diese jedenfalls aufzubewahren. Sanktionen bei Verstoß gegen die Barbewegungs-VO: Wegfall der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit Schätzungsbefugnis Keine Finanzordnungswidrigkeit


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