Repetitorium aus Zivilrecht

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Methodenlehre der Rechtswissenschaft
 Präsentation transkript:

Repetitorium aus Zivilrecht Allgemeiner Teil Sebastian Wöss sebastian.woess@univie.ac.at Mit Dank an Dr. Moritz Zoppel und Mag. Sebastian Reiter für die Grundlagen zu diesen Folien.

Überblick I. Teil: Grundlagen Begriffe und Abgrenzungen Aufbau und Inhalt des ABGB Juristische Methodenlehre: Anwendung und Verständnis des ABGB Subsumtion Gesetzesauslegung Rechtsfindung

Überblick II. Teil: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Die natürliche Person Handlungsfähigkeit Deliktsfähigkeit Die juristische Person Schutz der Persönlichkeitsrechte

Überblick III. Teil: Grundsätze des Vertragsrechts Rechtsgeschäftslehre Der Vertragsschluss Auslegung von Rechtsgeschäften Vertragsschluss unter Verwendung von AGB

Überblick IV. Teil: Verbraucherrecht Verbraucherbegriff Unternehmerbegriff Informationspflichten Rücktrittsrechte

Überblick V. Teil: Subjektive Rechte und ihre Grenzen Die Verjährung Beginn und Dauer Hemmung Unterbrechung Wirkung

Begriffe und Abgrenzungen Recht im objektiven Sinn = Die für eine Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht und allenfalls mit Zwang durchgesetzt wird. Recht im subjektiven Sinn = vom objektiven Recht eingeräumte Rechtsmacht, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt.

Begriffe und Abgrenzungen Objektives Recht Positives Recht § 7 ABGB – Natürliche Rechtsgrundätze? Gewohnheitsrecht § 10 ABGB Richterrecht § 12 ABGB RIS-Rechtssätze? EuGH-Rsp

Begriffe und Abgrenzungen Subjektive Rechte Herrschaftsrechte, Ansprüche und Gestaltungsrechte Absolute Rechte / Relative Rechte Eingriff in fremdes Forderungsrecht? Pflichten und Obliegenheiten Rügepflicht gem § 377 UGB Schadensminderungspflicht § 1304 ABGB

Begriffe und Abgrenzungen Bürgerliches Recht Regelungen für alle Bürger: Allgemeingültigkeitsaspekt Bsp: ABGB, hL: Verbraucherrecht Sonderprivatrecht Gewisse Spezifizität, zB: bestimmte Personengruppen oder Sachgebiete Bsp: Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz

Begriffe und Abgrenzungen Privatrecht – öffentliches Recht § 1 ABGB „Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.“ § 1 JN Bürgerliche Rechtssachen vor die ordentlichen Gerichte Vollzugsklausel

Begriffe und Abgrenzungen Abgrenzung Privatrecht – öffentliches Recht Interessentheorie Subjektionstheorie Subjektstheorie

Einteilung des ABGB Institutionensystem Personenrechte (§§ 15 ff ABGB) Sachenrechte (§§ 285 ff ABGB) Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1342 ff ABGB) Pandektensystem

Juristische Methodenlehre Rechtssatz = Tatbestand + Rechtsfolge Tatbestand Naturereignis Handlung Eigenschaften Rechtliches Verhältnis Rechtsfolge Sachverhalt

Juristische Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Subsumption: Ist eine Norm auf einen Sachverhalt anzuwenden? Aufbau einer Norm: Wenn T, dann R. Beispiel: § 75 StGB „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ Tatbestand: Wer einen anderen tötet, […] Rechtsfolge: […] ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Sachverhalt: A vergiftet B.

Juristische Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Juristischer Syllogismus: Löst der Sachverhalt die Rechtsfolge aus? Obersatz = Tatbestand Untersatz = Sachverhalt Schlusssatz = Rechtsfolge greift / greift nicht T  R S = T S  R

Juristische Methodenlehre Fiktion § 22 ABGB (Nasciturus) „Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie [ungeborene Kinder] als Geborene angesehen; ein totegeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.“ Doktrinelle Fiktion

Juristische Methodenlehre Notwendigkeit der Auslegung / Auslegungsverbote Rechtssetzung bedient sich der Sprache Normen sind nicht perfekt (gewollt oder ungewollt) Worte können mehrdeutig sein Beseitigung der Mehrdeutigkeit durch Auslegung = Ermittlung des Sinnes einer Norm durch wertende Entscheidung Transparent und rational nachvollziehbar (durch die Methoden der Rechtswissenschaft)

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden ABGB (1811) § 6 „Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.“ § 7 „Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden § 6. Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte Wortinterpretation (grammatische Interpretation) in ihrem Zusammenhang und systematische Interpretation aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. historische (subjektive) Interpretation

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden § 7. Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […] objektiv-teleologische Interpretation

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation (grammatische Interpretation) systematische Interpretation subjektiv (historische) Interpretation objektiv-teleologische Interpretation Gültigkeit Privatrecht gesamte Rechtsordnung

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Besonderheiten Strafrecht Analogieverbot in malam partem Steuerrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise Kartellrecht „more economic approach“

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Ausgangspunkt jeder Auslegung Legaldefinition

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Legaldefinition – Beispiel Eigentumsrecht - § 354 ABGB § 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

Legaldefinition § 2 Abs 1a BWG „ Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen § 2 Abs 1 Z 70 BWG „ Nichtbank“ jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Begriffskern / Begriffshof äußerst möglicher Wortsinn Beispiel: „Kinder“ – unmittelbare Nachkommen der Eltern (§ 681 ABGB; Enkel und Urenkel (§ 42 ABGB), Adoptiv- und Pflegekinder - alle jungen Menschen? Grenze jeglicher Auslegung jenseits davon nur Rechtsfindung durch Analogie

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Beispiel: Gastwirtehaftung (§ 970 ABGB) § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hotelbetreiber? Schlafwagenbetreiber? Spitalbetreiber? Personen, welche der Gastwirt nicht selber kennt? Welche nicht regelmäßig kommen? Dauergäste?

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Ermittlung des Anwendungsbereich einer Norm im Zusammenhang mit der Gesamtregelung Auflösung von Normenkonflikten Lex specialis derogat legi generali Lex posterior derogat legi priori Gesetze dürfen Anwendungsbereich nicht verlieren lex-lata-Grenze

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation verfassungskonforme Interpretation Wirkung der Grundrechte im Privatrecht Stufenbau der Rechtsordnung

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Wille des historischen Gesetzgebers Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Ausschussberichte (Justizausschuss) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats Suche nach Nummer der Beilage und Gesetzgebungsperiode

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Beispiel: Gewährleistung - § 932 ABGB § 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch […] für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach […] den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Suche nach den Materialien Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 48/2001

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Regierungsvorlage – Besonderer Teil der Erläuterungen

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Regierungsvorlage Gesetzesentwurf Vorblatt Allgemeiner Teil der Erläuterungen Besonderer Teil der Erläuterungen Textgegenüberstellung

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation objektiver Zweck / „natürlicher Sinn“ § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation kann weiter als der historische Wille des Gesetzgebers gehen „Normzweckhypothesen“ richtiges Verständnis „älterer“ Vorschriften

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Beispiel: Bürgschaft - § 1346 § 1346. (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. § 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien […] zustande. Bürgschaft per Telefax?

Juristische Methodenlehre Rechtsvergleichung Ökonomische Analyse des Rechts Europarechtskonforme Interpretation – Art 288 AEUV Eine nationale Bestimmung ist RL-konform auszulegen, wenn dies der Wortlaut zulässt und der Wille des Gesetzgebers dem nicht entgegensteht: Vorrangregel Kein contra legem judizieren

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Verhältnis zueinander Reihenfolge Wertende Ausschöpfung aller Methoden Gewicht Bewegliches System

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Lex-lata-Grenze § 6 Wortsinn, Bedeutungszusammenhang und historischer Gesetzgeber Korrektur des zu engen oder überschießenden Gesetzeswortlauts Analogie teleologische Reduktion

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Lücke im Gesetz Gesetzesanalogie Rechtsanalogie Beispiel: §§ 271, 272 ABGB Vorvertragliches Schuldverhältnis

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Teleologische Reduktion Beispiel: Gesetzwidrigkeit - § 879 Abs 1 ABGB § 879 (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Getränkebestellung nach Sperrstunde?

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Lückenfüllung Gleichheitsgrundsatz wertungsmäßig Gleiches muss gleich behandelt werden wertungsmäßig Ungleiches muss ungleich behandelt werden

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Regelungslücke und Analogie oder Umkehrschluss (e contrario)?

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Umkehrschluss Beispiel: gesetzliches Erbrecht des Ehegatten - § 757 ABGB Wille des durchschnittlichen und vernünftigen Erblassers Lebensgefährte?

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesetzesanalogie Rechtsanalogie (Gesamtanalogie) allgemeine Rechtsgrundsätze

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesetzesanalogie argumentum a maiori ad minus (Größenschluss) Argumentum a minori ad maius

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Beispiel Gesamtanalogie: „culpa in contrahendo“ §§ 878 S 3, 875 sowie 866, 932 Abs 1 aF ABGB vorvertragliche Sorgfaltspflichten Verletzung führt zur Haftung nach vertraglichen Grundsätzen

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Natürliche Rechtsgrundsätze keine Vorteilserlangung durch arglistiges/rechtswidriges Verhalten (§ 540 ABGB/§ 542 ABGB – Erbunwürdigkeit; Riggs v. Palmer) Unredlicher Besitzer darf nicht mehr Aufwandersatz fordern als ein redlicher

Juristische Methodenlehre Billigkeit § 277 S 2 Haftung des Sachwalters: „Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig hart träfe.“

Juristische Methodenlehre § 83 Abs 1 EheG Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. § 68a Abs 3 EheG Der Unterhaltsanspruch […] vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, […] § 4 Abs 2 DHG Der Dienstgeber hat einen Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, „es sie denn, dass der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt.“

Juristische Methodenlehre Intertemporales (Privat-)Recht § 11 BGBlG (Ablauf des Tages der Kundmachung) § 5 ABGB – zeitlicher Anwendungsbereich Grds keine Rückwirkung (authentische Interpretation) § 9 ABGB – Ende des zeitlichen Anwendungsbereichs Dauerschuldverhältnisse?

Juristische Methodenlehre Authentische Interpretation § 8 ABGB Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.

Authentische Interpretation Artikel I § 13a Abs. 2 TabakG 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist. Artikel II Art. I ist im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Natürliche Personen = Menschen (§ 16) Juristische Personen (§ 26) Rechtsobjekte Sachen: § 285 (auch Immaterialgüter und Forderungen) Tiere: § 285a

Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen Beginn durch die Geburt Nasciturus (§ 22 ABGB) Ende durch den Tod TEG: Toderklärung bei Verschollenheit

Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen TEG: Toderklärung bei Verschollenheit (§ 1 Abs 1 TEG): Unbekannter Aufenthalt Nachrichtenlose Abwesenheit Ernstliche Zweifel am Überleben Bestimmte Dauer (allg. Verschollenheit § 3 TEG oder Gefahrenverschollenheit §§ 4-7 TEG) Todesbeweis: § 21 TEG Folge: Vermutung, dass der Verschollene im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 TEG) Aufhebung: § 23 TEG

Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Rechts-)Geschäftsfähigkeit Testierfähigkeit (§ 569 ABGB) Ehegeschäftsfähigkeit (EheG) (Familienrechtliche) Verfahrensfähigkeit (§ 104 AußStrG) Deliktsfähigkeit

Gesetzliche Vertretung Eltern bei Minderjährigen §§ 167 ff ABGB Beachte: Einschränkungen in § 167 Abs 2 und Abs 3 ABGB Psychisch kranke oder geistig behinderte Personen §§ 268 ff ABGB Nahe Angehörige (§ 284b ff ABGB) Vorsorgevollmacht (§ 284f ff ABGB) Sachwalter (§ 268 ff ABGB) Patientenverfügung (§ 2 Abs 1 PatVG)

Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger Kinder 0-7: Vollkommen geschäftsunfähig Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig § 170 Abs 3: Taschengeldparagraph Altersübliche Geschäfte Geringfügige Angelegenheit des alltäglichen Lebens Rückwirkend mit der Erfüllung der das Kind treffende Pflicht

Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger Unmündige Minderjährige 7-14 Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam (§ 865 ABGB) Recht des Dritten zur Verlangung einer angemessen Erklärungsfrist Bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen (§ 865 ABGB) Möglichkeit schon bestehende Verpflichtungen zu begleichen (§ 1421 ABGB) Genehmigung kann auch im Voraus erfolgen „frei verfügen“ nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger Mündige Minderjährige 14-18 Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassen Sachen (§ 170 Abs 2 ABGB) Verplichtungsgeschäfte, welche nicht sofort erfüllt werden müssen, Dauerschuldverhältnisse Abschluss von Dienstverträgen (gilt nicht für Lehr- und sonstige Ausbildungsverträge) Außerordentliches Kündigungsrecht der gesetzlichen Vertreter (§ 171 ABGB)

Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger Medizinische Behandlung § 173 ABGB Anknüpfung nicht an das Alter, sondern an die Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Wird bei mündigen Minderjährigen vermutet (§ 173 Abs 1) Rechts zur Ablehnung von Behandlungen Zustimmungsrecht der Eltern bei möglicher schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit (§ 173 Abs 2)

Geschäftsunfähigkeit Volljähriger Vertretungsbefugnis naher Angehöriger (§§ 284b ff) Geschäfte des täglichen Lebens, Pflegeleistungen, Geltendmachung von Ansprüchen Nächste Angehörige § 284c (numerus clausus, auch Lebensgefährte, wenn drei Jahre in gemeinsamen Haushalt) Widerstreitende Erklärungen machen beide unwirksam § 284c Abs 2 Grundloser Widerspruch des Vertretenen möglich § 284d Abs 2 Pflichten des nahen Angehörigen + Vertretungsverzeichnis § 284e Vorsorgevollmacht (+ Auftragsvertrag) (§ 284f ff) Rechtsgeschäftliche Vollmacht Besondere Formvorschriften §284f Abs 2 und 3 Pflichten des Vertreters + Vertretungsverzeichnis § 284h

Geschäftsunfähigkeit Volljähriger Sachwalter (§§ 268 ff) Psyhische Krankheit oder geistige Behinderung Erwartete Nachteile für die besachwaltete Person Ultima ratio § 268 Abs 2 Umfang der Befugnisse § 268 Abs 3 (einzelne Angelegenheiten, bestimmter Kreis, alle Angelegenheiten) Freier Wirkungskreis § 268 Abs 4 Rechte und Pflichten des SW § 275 ff Verbliebene Geschäftsfähigkeit des Besachwalteten § 280 Abs 2 (vgl § 170 Abs 3) Patientenverfügung (PatVG) Voraussetzung Einsichts- und Urteilsfähigkeit Verbindlich (Inhalts- und Formvorschriften erfüllt) Beachtlich (Inhalts- und Formvorschriften nicht erfüllt)

Deliktsfähigkeit Wer kann durch sein eigenes Verhalten ersatzpflichtig werden? Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 176 ABGB) Unmündige: §§ 1309, 1310 ABGB Geisteszustand: §§ 1307, 1310 ABGB

Deliktsfähigkeit Haftung für schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht Ersatz den bei Minderjährigen oder Unmündigen durch Aufsichtspersonen nur dann, wenn diese schuldhaft die Obsorge (§ 177 ABGB) vernachlässigt haben Haftung des Deliktsunfähigen (§ 1310 ABGB) Im konkreten Fall konnte die Unrechtmäßigkeit seines Handelns vom Unmündigen erkannt werden Vermögensvergleich Wenn der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die Verteidigung unterlassen hat Mündige Minderjährige – Haftung aus CIC bei Irreführung über die Geschäftsfähigkeit?

§ 26 ABGB – „Moralische Personen“ Juristische Personen § 26 ABGB – „Moralische Personen“ Arten juristischer Personen Personenverbände (Gesellschaften)/Sachgesamtheiten (Stiftungen und Anstalten)

Juristische Personen Juristische Personen des öffentlichen Rechts Gebietskörperschaften Andere Körperschaften öffentlichen Rechts Stiftungen/Anstalten Juristische Personen des Privatrechts Körperschaften (Vereine, Gesellschaften)

Juristische Personen Rechtspersönlichkeit „“In der Regel“ allen erlaubten Gesellschaften“ (vgl § 26 ABGB) Ja, wenn körperschaftlich organisiert (Organisationsverfassung, Fremdorganschaft, Mehrheitsprinzip, Wechsel der Mitglieder hat keine Auswirkung auf den Bestand der Gesellschaft) Rechtsfähigkeit IdR gleiche Rechte wie physische Personen (Ausnahme insb Familienrechte) Durch Gesetz eingeräumte Teilrechtsfähigkeit (Eigentümergemeinschaft) Ultra-vires-Lehre Trennungsprinzip/Durchgriff Insb Haftungsdurchgriff

Juristische Personen Handlungsfähigkeit Handeln der Organe wird der juristischen Person zugerechnet, JP wird Vertragspartner (ultra-vires) vgl etwa § 126 Abs 2 UGB Deliktsfähigkeit Rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten der Organe wird der JP zugerechnet > Ersatzpflicht der JP Anknüpfungspunkt „Machthaber“ > Repräsentatenhaftung Parallele Haftung der natürlichen Person (DHG) Wissenszurechnung: JP muss sich jedes Wissen der Machthaber in ihrem Zuständigkeitsbereich zurechnen lassen, wie der Machthaber sich dies selbst zurechnen lassen hätte müssen

Juristische Personen Verein „Eine auf Dauer angelegte, freiwillige Personenvereinigung (Körperschaft), die in ihrem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist, eine körperliche Verfassung und einen Gesamtnamen hat“ VereinsG 2002 Normativsystem (vgl Konzessionensystem), Nur mehr ideelle Vereine zulässig Zweistufiges Gründungsverfahren - weniger förmlich als bei Personen- und Kapitalgesellschaften Eintrag ins Vereinsregister Enden durch Wegfall sämtlicher Mitglieder, freiwillige Auflösung od Auflösung durch die Behörde Haftung vor entstehen des Vereines > Mitglieder zu ungeteilter Hand, nachher ex lege Übergang (§ 4 Abs 2 VerG 2002) Mitgliederversammlung, 2 Vorstände (iZw Gesamtvertretung; unbeschränkbar) § 1 Abs 5 KSchG

Juristische Personen Stiftungen eigentümerloses Zweckvermögen mit Rechtspersönlichkeit BStFG (gemeinnützig od mildtätig) PSG (auch eigennützig, jeder erlaubte Zweck, vgl jedoch § 1 Abs 2 PSG) 70.000 € Drei Vorstände (iZw gemeinschaftliche Vertretung) Stiftungsprüfer Allenfalls Aufsichtsrat Errichtung durch Stiftungserklärung, entstehen durch FB-Eintrag keine laufende behördliche Kontrolle

Juristische Personen Fonds Sammelvermögen § 22 BStFG: ein durch die Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit eigener RP, das der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient Verwertung des gesamten Fondvermögens Sammelvermögen Treuhänderische Verwaltung

Persönlichkeitsrechte § 16 ABGB: „ Jeder Mensch hat angeboren, schon durch die Vernunft einleuchtende Recht, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.“ Allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Persönlichkeitsrechte?

Zivilrechtliches Schutzinstrumentarium bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten Unterlassungs- und (verschuldensunabhängige) Beseitigungsansprüche Auch bei bloßer Gefahr einer Verletzung Schadenersatzansprüche Ersatz des immateriellen Schadens?

Zivilrechtliches Schutzinstrumentarium bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten Einzelne Persönlichkeitsrechte (Auswahl) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit § 1325 Recht auf Wahrung der Privatsphäre § 1328a Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung § 1328 Recht auf Freiheit §§ 16 und 1329 (psychisch kranke Personen? UnterbringungsG, HeimAufG) Namensrecht § 43 (§ 93) (vgl §§ 17 ff UGB) Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bei unbefugtem Gebrauch Recht am eigenen Bild § 78 UrhG Recht am gesprochen Wort § 16 ABGB

Rechtsgeschäftslehre (Erklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist) Vermögensrechtliche und personenrechtliche Rechtsgeschäfte Ein- und zweiseitige Rechtsgeschäfte Ein- und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Abstrakte und kausale Geschäfte

Rechtsgeschäftslehre Die Willenserklärung Handeln mit Kundgabezweck und dem Willen Rechtsfolgen auszulösen (= gemäßigte Rechtsfolgetheorie)

Rechtsgeschäftslehre Ausdrückliche und schlüssige (konkludente) Willenserklärung § 863 Abs 1: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein anerkannte Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“ § 863 Abs 2: Gewohnheiten und Gebräuche des redlichen Verkehrs Schweigen? (Kauf auf Probe § 1081)

Rechtsgeschäftslehre Andere Formen privatrechtlichen Handelns Willensbetätigung => Vgl § 864 Abs 1, § 1016 Realakt Wissenserklärung (Nachricht über bloße Tatsachen => z.B. Drittschuldnerverständigung, Mangelanzeige) Willensmitteilung (Erklärungswille auf bloß Tatsächliches gerichtet => z.B. Mahnung, RF treten unabhängig vom Willen des Erklärenden ein)

Rechtsgeschäftslehre Willensbetätigung Die bewusste Vornahme einer Handlung mit Rechtsfolgewillen, ohne damit einem anderen von seinen Absichten Mitteilung machen zu wollen Es fehlt der Kundgabezweck Vollzugs- nicht Erklärungsakt

Erfordernisse eines mangelfreien Rechtsgeschäftes Ausreichende Geschäftsfähigkeit Ernst, frei von Irrtum und Zwang ( §869 „Wahre Einwilligung) Möglich und erlaubt Formgültig Übereinstimmende Willenserklärung (§ 861) => Mangelsanktion Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit

Grundsätze des Vertragsrechts Prinzipien Privatautonomie („formelle“ Vertragsfreiheit) Äquivalenz Vertrauensschutz Vertragstreue

Grundsätze des Vertragsrechts Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit Änderungs- und Beendigungsfreiheit

Grundsätze des Vertragsrechts Einschränkungen der Vertragsfreiheit (Beispiele) Materielle Vertragsfreiheit? Grenzen der Abschlussfreiheit: Kontrahierungszwang Schutz des Schwächeren: Verbraucherschutzrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht

Der Vertragsschluss Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande Die einleitende Willenserklärung wird Angebot genannt, die zustimmende und zum Vertragsschluss führende nennt man Annahme

Der Vertragsschluss Das Angebot: Voraussetzungen Inhaltliche Bestimmtheit (Mindestinhalt => wesentliche Punkte des Vertrages) Bindungswille => Mehr als invitatio ad offerendum Zugang Kein Widerruf

Der Vertragsschluss Das Angebot: Zugang und Kenntnisnahme Willenserklärungen werden rechtlich ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, sich damit vertraut zu machen Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

Der Vertragsschluss Die Annahme: Voraussetzungen Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot Rechtzeitigkeit der Annahme (§§ 862, 862a) Kein Widerruf

Der Vertragsschluss Die stille Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 Abs 1) Ausnahme vom Zugangserfordernis Es wird „nach der Natur des Geschäftes oder einer Verkehrssitte“ keine Annahme erwartet => Vertrag kommt durch „tatsächliches Entsprechen“ zustande Das tatsächliche Entsprechen kann in eine Erfüllungs- oder einer Aneignungshandlung bestehen => Tatsächlicher Annahmewille + Annahmehandlung

Der Vertragsschluss Realangebote: § 864 Abs 2 „Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht dazu verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzustellen.“

Die Vertragsauslegung Natürlicher Konsens Deckungsgleiche Willenserklärungen (Falsa demonstratio non nocet) Dissens Willenserklärungen decken sich schon äußerlich nicht Liegt weder natürlicher Konsens noch offener Dissens vor, ist die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat nach der Vertrauenstheorie zu beantworten (normativer Konsens)

Die Vertragsauslegung Liegt eine Willenserklärung vor? Welchen Inhalt hat sie? Vertrauenstheorie: Eine Willenserklärung gilt nicht so, wie sie gewollt war, sondern mit ihrem objektivem Erklärungswert. Von welchem Erklärungswert durfte ein redlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ausgehen?

Die Vertragsauslegung Vorfrage: Liegt nicht ohnehin natürlicher Konsens oder Dissens vor? Auslegungsregeln (§§ 914, 915) Im Vertrag geregelt „einfache Auslegung“: => primär Wortsinn der Erklärung => jedoch Erforschung des tatsächlichen Parteiwillens => Übung des redlichen Verkehrs Im Vertrag nicht geregelt „ergänzende Vertragsauslegung“: primär Dispositivnormen, es sei denn, von den Parteien nicht gewollt => was hätten redliche und vernünftige Personen vereinbart („Übung des redlichen Verkehrs“)

Die Vertragsauslegung Unklarheitsregeln des § 915 Nur dann, wenn § 914 zu keinem Ergebnis führt Bei unentgeltlichen Geschäften => leichtere Last bei entgeltlichen Geschäften => undeutliche Äußerung zulasten desjenigen, der sich derer bedient hat

Verwendung von AGB Keine Definition im österreichischen Recht Orientierung an der deutschen Bestimmung des § 305 BGB „AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“

Verwendung von AGB Grund für spezielle Regelungen ? Fehlende Einflussmöglichkeiten; „verdünnte Willensfreiheit“ Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen Informationskostenasymetrie

Verwendung von AGB AGB-Kontrolle Ex ante Ex post

Verwendung von AGB AGB-Kontrolle Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot, §§ 915 § 879 Ab1 und 2

Verwendung von AGB Einbeziehungskontrolle Wurden die AGB Vertragsinhalt? Stillschweigende Unterwerfung? Müssen zumindest zugänglich sein (Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme) Widerstreitende AGBs?

Verwendung von AGB Geltungskontrolle: § 864a „Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.“ Versteckte Klauseln sollen nicht Vertragsinhalt werden

Verwendung von AGB Geltungskontrolle: § 864a Ungewöhnlich Regelung wird üblicherweise nicht in AGB getroffen Regelung ist zwar üblich, jedoch nicht an der konkreten Stelle Nachteilig Überraschend

Verwendung von AGB Allgemeine Inhaltskontrolle: § 879 Abs 3 ABGB auch zwischen Unternehmern Inhaltskontrolle im Verbraucherrecht: § 6 KSchG Klauseln in Abs 1 und Abs 2 Transparenzgebot Abs 3

Verwendung von AGB Allgemeine Inhaltskontrolle § 879 Abs 3: „Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“

Verwendung von AGB Allgemeine Inhaltskontrolle 879 Abs 3: Hauptleistungspflichten? Kontrolle der Hauptleistungspflichte: Wucher; leasio Enormis, Sittenwidrigkeit

Verwendung von AGB Allgemeine Inhaltskontrolle § 879 Abs 3: Gröbliche Benachteiligung: Indiz: krasse Abweichung vom dispositiven Recht Keine dispositive Regelung: Vergleich der beiden Rechtspositionen Vermutung der Ungleichgwichtslage (Vorteil ggü § 879 Abs 1)

Verwendung von AGB Allgemeine Inhaltskontrolle 879 Abs 3: Bsp für gröblich benachteiligende Klauseln: Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (3 Ob 2004/96v) Haftungsausschluss Personenschäden (6 Ob 160/00y)

Verwendung von AGB Transparenzgebot: § 6 Abs 3 KSchG „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformularblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“ Verschleierung des Inhaltes => Art der Präsentation

Verwendung von AGB Transparenzgebot Fachbegriffe, Abkürzungen Mangelhafte Gliederung, unübersichtlicher Aufbau

Verwendung von AGB Prüfungsschema Einbeziehungskontrolle § 863 ABGB Geltungskontrolle § 864a ABGB Unklarheitenregel § 915 ABGB Inhaltskontrolle § 879 Abs 3 ABGB Transparenzgebot § 6 Abs 3 KSchG Inhaltkontrolle § 6 Abs 1 und 2 KSchG

Verbraucher und Unternehmer Umsetzung Verbraucherrechte-RL (Vollharmonisierung – kein „gold-plating“) Keine Verbraucherrechtskodifikation KSchG, VKrG, FernFinG FAGG – Inkrafttreten 13.6.2014

Verbraucher und Unternehmer Anwendungsbereich Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher – Unternehmerbegriff Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. (§ 1 Abs 2 KSchG/UGB) Unternehmer ist jemand der ein Unternehmen betreibt und für den das Geschäft zu seinem Unternehmen gehört

Verbraucher und Unternehmer Anwendungsbereich Unternehmerbegriff KSchG / UGB Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 KschG, § 343 Abs 1 UGB) Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB analog) Unternehmer kraft unrichtiger Eintragung (§ 3 UGB analog) Gemischte Geschäfte zur Gänze unternehmensbezogen Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen nicht erfasst (§ 1 Abs 3 KschG, § 343 Abs 3 UGB)

Verbraucher und Unternehmer FAGG § 1 iVm § 3 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Fernabsatzverträge Ausnahmen in § 1 Abs 2 KSchG §3 Haustürgeschäfte <=> Auswärtsgeschäfte §3a Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände

Verbraucher und Unternehmer Informationspflichten § 5a KschG §§ 4 ff FAGG

Verbraucher und Unternehmer Rücktrittsrechte Unterschiedlicher Fristbeginn 2 Wochen Frist: § 3 KSchG, § 11 FAGG 1 Woche Frist: § 3a KSchG

Ausübung des Rücktrittsrechts (Je nach SV uU andere bzw weitere Prüfschritte nötig) Verbraucher gegen Unternehmer auf Rückzahlung des Kaufpreises gem § 14 iVm § 11 FAGG Anwendungsbereich Verbrauchergeschäft (§ 1 KSchG) FAGG – Fernabsatz-/Auswärtsgeschäft (§ 1 iVm § 3 FAGG) Bei Auswärtsgeschäft =>§ 3 KSchG nicht anwendbar (§ 3 Abs 2 Z 4 KSchG 2. Keine Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG) zB Werkvertrag (§ 18 Abs 1 Z 3, verderbliche Waren Z 4) 3. Frist (§ 11 FAGG) – uU Fristverlängerungen

Subjektive Rechte und ihre Grenzen Die Verjährung und ihre Funktion Selbstverantwortung Schutz der Erwartungen des Schuldners Prozessökonomie Rechtssicherheit

Die Verjährung Beginn und Dauer Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“ (§ 1478) Auf tatsächliche Kenntnis des Rechtes kommt es nicht an! Lange Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 1478) Für gewisse juristische Personen: 40 Jahre (§ 1472) Kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 1486): Beweisschwierigkeiten üblicherweise besonders hoch Schadenersatzansprüche: Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 Satz 1): maximal 30 Jahre

Die Verjährung Unterbrechung § 1497 Verjährung beginnt neu zu laufen Geltendmachung des Rechts durch Klage + gehörige Fortsetzung Anerkenntnis des Verpflichteten Personenbezogen

Die Verjährung Hemmung §§ 1494 ff Eingriff in den Beginn, Weiterlauf oder Ablauf einer Verjährungsfrist Fortlaufshemmung (Verjährung „ruht“, nach Wegfall Ablauf der Restzeit) Ablaufshemmung (Frist läuft, Ablauf jedoch erst nach Wegfall eines bestimmten Ereignisses - Nachfrist) § 1494 - Handlungsunfähige

Die Verjährung Wirkung Einrede: Nicht von Amts wegen wahrzunehmen (§1501) Naturalobligation

Die Verjährung Rechtsgeschäftliches Abweichen von gesetzlichen Fristen Verzicht und Fristverlängerung ist grundsätzlich unzulässig (§ 1502) Verkürzungen ist grundsätzliche zulässig; beachte § 879

Präklusion An den Fristablauf knüpft sich gänzlicher Rechtsverlust Es muss keine Einrede erhoben werden (amtswegig) Irrtümliche Zahlungen können zurückgefordert werden Aufrechnung mit präkludierten Forderungen kommt nicht in Betracht

Repetitorium aus Zivilrecht Allgemeiner Teil Sebastian Wöss sebastian.woess@univie.ac.at