Aktuelle Verfahrensfragen

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Aktuelle Verfahrensfragen Exportkontrolltag 2012 Aktuelle Verfahrensfragen

Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 Änderung der AGG Nr. EU001 Allgemeine Genehmigungen Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 Änderung der AGG Nr. EU001 Neue AGG‘en der EU (Nr. EU002 bis Nr. EU006) Neusortierung der Anhänge Änderungen seit 07.01.2012 gültig

Neusortierung der Anhänge Allgemeine Genehmigungen Neusortierung der Anhänge Nr. EU001: Anhang IIa (bisher Anhang II) Nr. EU002: Anhang IIb Nr. EU003 Anhang IIc Nr. EU004: Anhang IId Nr. EU005: Anhang IIe Nr. Eu006: Anhang IIf Ausgeschlossene Güter: Anhang IIg (bisher Anhang II Teil 2)

Güterkreis Länderkreis Nebenbestimmungen Keine Änderungen AGG Nr. EU001 Keine Änderungen Ausschluss Anhang IIg Güterkreis Erweiterung um Liechtenstein Länderkreis Nebenbestimmungen Keine Änderungen

AGG Nr. EU002: bestimmte WA-Güter Tatbestand Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Güterkreis Ausgewählte WA-Güter, außer Anhang IIg Argentinien, Kroatien, Island, Südafrika, Südkorea, Türkei Länder-kreis keine Verwendung im Sinne des Art. 4 keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager Registrierverfahren Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen

AGG Nr. EU003 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Wiederausfuhr nach Wartung oder Reparatur Tatbestand Güterkreis Anhang I, außer Anhang IIg, Gattungen D, E und weitere AL-Nr. Länder-kreis 24 Länder, inkl. China, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, keine Verwendung im Sinne des Art. 4 keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager Registrierverfahren Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen

Besondere Nebenbestimmungen AGG Nr. EU003 Besondere Nebenbestimmungen Genehmigte Erstausfuhr Frist: 5 Jahre nach Erteilung der Erstgenehmigung Wiederausfuhr an den genehmigten Endverwender Kein Upgrade infolge der Wartung oder Reparatur Keine Verwendung bei Nichtigkeit oder Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung Keine Verwendung bei bekannter anderer Endverwendung Zollbehörden können Nachweis für Reparatur und die Identität des Endverwenders fordern

EU004: Ausstellungen / Messen AGG Nr. EU004 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Vorübergehende Ausfuhren zu Messen u.ä. Tatbestand Güterkreis Anhang I, außer Anhang IIg und weitere AL-Nr. 24 Länder, inkl. China, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Länder-kreis keine Verwendung im Sinne des Art. 4 keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager Registrierverfahren Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen

Besondere Nebenbestimmungen AGG Nr. EU004 Besondere Nebenbestimmungen Keine Nutzung, wenn Rückführung nicht gesichert Kein Technologietransfer / Einsatz zu Produktionszwecken Demonstration des Guts im Rahmen des Üblichen möglich Rückverbringung innerhalb von 120 Tagen Verlängerung der Frist ist möglich Möglichkeit der Umwandlung in endgültige Ausfuhr möglich

Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Telekommunikation Tatbestand AGG Nr. EU005 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Telekommunikation Tatbestand Güterkreis 5A001b2, 5a001c, d, 5B001, 5D001, 5E001a 9 Länder, inkl. China, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Länder-kreis keine Verwendung im Sinne des Art. 4 keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager Keine Verwendung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen Registrierverfahren / Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen

AGG Nr. 16 (DE) Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wurde in Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann sie nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das diese Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung  im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt. Ab 2012 besteht eine Meldepflicht für die AG Nr. 16!

AGG Nr. EU006 Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Chemikalien Tatbestand Güterkreis IC350, IC450 (mit Ausnahmen) Länder-kreis Länder der Australischen Gruppe: Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine keine Verwendung im Sinne des Art. 4 keine Lieferungen in Freizonen oder Freilager Registrierverfahren Meldeverfahren Bedingungen und Auflagen

Neue Bekanntmachung zur Nutzung der EU-AGG‘en (23.12.2011) Allgemeine Genehmigungen Neue Bekanntmachung zur Nutzung der EU-AGG‘en (23.12.2011) Registrierungspflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2 Meldepflicht für alle EU-AGG‘en über ELAN K2 Keine Ausnahmen mehr bei der Meldepflicht Besonderheiten bei AGG Nr. EU003 bis Nr. EU005: - Nr. EU 003: Meldung der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung. - Nr. EU 004: Meldung des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums. - Nr. EU 005: Angabe des Verwendungszweckes.

Allgemeine Genehmigungen Aufhebung § 19 AWV für Rüstungsgüter und Ersatz durch AGG Nr. 23 und Nr. 25 § 19 Abs. 1 Nr. 12 AWV Bei EU-Staaten und Anhang II Teil 3-Ländern keine Beschränkung im Hinblick auf die Gültigkeit der Vorgenehmigung AGG Nr. 23 § 19 AWV im übrigen Fremdschutzvariante (§ 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV) gestrichen Armenien, Aserbaidschan, China und Kuba nicht mehr begünstigt AGG Nr. 25

Empfänger: Streitkräfte der EU Allgemeine Genehmigungen AGGn in Vorbereitung: Empfänger: Streitkräfte der EU Empfänger: Zertifizierte Unternehmen in der EU

Sachstand Zertifizierung von Rüstungsunternehmen Beantragung des Zertifikats beim BAFA möglich Fragen und Leitlinien (BAFA) veröffentlicht Kriterienkatalog EU veröffentlicht Merkblatt des BAFA veröffentlicht Noch bis zum 13.12.2010 findet das Ausfallkonzept Anwendung (ATLAS – Info 7646/09) Genehmigungen sind mit der Sondercodierung „3LOA/AUS“ anzumelden + per Fax/E-Mail an Zoll zu übermitteln Genehmigung ist nachträglich manuell abzuschreiben

Informations- und Buchführungspflichten: § 17a AWV Nur für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern Mitteilung über Reexportbeschränkungen „in Genehmigungen“ an Empfänger (Absatz 1) Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 2) Noch bis zum 13.12.2010 findet das Ausfallkonzept Anwendung (ATLAS – Info 7646/09) Genehmigungen sind mit der Sondercodierung „3LOA/AUS“ anzumelden + per Fax/E-Mail an Zoll zu übermitteln Genehmigung ist nachträglich manuell abzuschreiben

Genehmigungen im elektronischen Zollverfahren BAFA erteilt auch bei elektronsicher Antragsstellung noch „Papiergenehmigungen“ Bei Online-Abschreibung keine Vorlage beim Zoll/keine Abschreibung auf der Genehmigung (aber betriebsinterne Dokumentation erforderlich) Genehmigungscodierung/-nummer in Ausfuhranmeldung angeben ATLAS gleicht Ausfuhranmeldung mit elektronischen Genehmigungsdaten ab Elektronische Überlassungsnachricht an Teilnehmer Bei Abschreibungen im EU-Ausland müssen Abschreibungen in ATLAS nacherfasst werden

Neue EORI-Nummern Neue EORI-Nummer ab 10.03.2012 für ATLAS-Verfahren erforderlich für ATLAS und ELANK2 Ausführer können nach der Umstellung über die Antragstellung selbst steuern, ob die Genehmigung - von der gesamten juristischen Person mit allen unselbständigen Niederlassungen oder - nur von einer juristisch unselbständigen Niederlassung mit eigenem Niederlassungskennzeichen genutzt werden kann

Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Deutschland hat die 3. größte Handelsflotte der Welt 2011 fanden 439 Piratenübergriffe weltweit statt; 64 Überfälle auf Schiffe in Besitz deutscher Reeder Zukünftig nur vom BAFA zugelassene Bewachungsunternehmen auf Schiffen unter deutscher Flagge Keine Verwendung von Kriegswaffen Erläuterung zum Schema: BAFA ist die Zulassungsbehörde und Ansprechpartner für die Bewachungsunternehmen. BSH prüft im Vorfeld des Zulassungsverfahrens den Gefahrenabwehrplan des Reeders mit der Option des Einsatzes von PBS als Reaktion auf Bedrohungssituation. Zweigliedriges Verfahren: 1. Zulassung der PBS; 2. Meldeverfahren nach Zulassung und Auftrag durch Reeder BPOL ist im Zulassungs- und Meldeverfahren eng beteiligt. > Zuständig für die Einschätzung: der Einsatzpläne der PBS der Anforderungen an das eingesetzte Personal, wie Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung, Weiterbildungsmaßnahmen der Einsatzberichte nach erfolgtem Einsatz Der Reeder kann erst mit zugelassenen PBS einen Vertrag schließen. Ziel ist die Rechtssicherheit für Reeder beim Engagement von PBS und eine Qualitätssicherung der für dt. Schiffe tätigen Bewachungsunternehmen. Zu den Zahlen: Die deutsche Handelsflotte ist nach der Nationalität des Eigners an dritter Stelle nach Japan und Griechenland. In 2007 nur 263 Piratenübergriffe ggü. 439 in 2011 Von den Überfällen in 2011 fanden gut die Hälfte (236) vor den Küsten Somalias statt. 5 Überfälle auf Schiffe unter deutscher Flaggen, jedoch 64 Überfälle auf Schiffe im Besitz dt. Reeder Schiffe unter dt. Flagge wurden bislang nicht erfolgreich gekapert u. es wurden folglich keine Geiseln genommen u. keine Lösegeld bezahlt. Beispiel: Die E.R. Copenhagen (Containerschiff) wurde im März u. Nov. 2011 überfallen. Im März wurden die Piraten rechtzeitig erkannt, die Geschwindigkeit des Schiffs erhöht und erfolgreich Ausweichmanöver gefahren. Im Nov. Wurde das Schiff beschossen, die Piraten konnten jedoch abgewehrt werden. Offiziell wird in den Ressorts von ca. 180 tätigen PBS gesprochen; In der internationalen Security Association for the Maritime Industry sind 100 Mitglieder gemeldet; internationale Berichte weisen jedoch tlw. auf bis zu 250 international tätige PBS hin

Unterabteilungsleiter Ausfuhrüberwachung, Informationsanalyse, Kontakt Holger Beutel Unterabteilungsleiter Ausfuhrüberwachung, Informationsanalyse, Kriegswaffenkontrolle, Prüfungen, Outreach Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)‏ Frankfurter Str. 29-35, 65670 Eschborn Tel: + 49 6196 908 712 Fax: + 49 6196 908 916 eMail: holger.beutel@bafa.bund.de homepage: www.ausfuhrkontrolle.info