Rechtliche Grundlagen Das Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH Umsetzung des EuGH-Urteils
Rechtliche Grundlagen Sie beinhaltet bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und ist eine Arbeitsschutzrichtlinie. Sie zielt auf eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer durch den Erlass von Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung ab. RICHTLINIE 93/104/EG vom Rechtliche Grundlagen
Richtlinie 93/104/EG steht nationalen Regelungen entgegen, bei denen ein Arbeitszeitausgleich nur für Bereitschaftszeiten gewährt wird, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausübt, auch wenn diese durch Tarifverträge vereinbart sind. RICHTLINIE 93/104/EG vom Rechtliche Grundlagen
Bezieht sich auf die Auslegung der Richtlinie 93/104/EG und hatte über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit im Bereich des Gesundheitswesens zu entscheiden. Wesentliche Aussage: Dass auch die Zeit, in welcher der Dienstnehmer/Arbeitnehmer sich im Krankenhaus nur bereit hält, Arbeitszeit ist. Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit ! EuGH Urteil vom Rechtliche Grundlagen
Kernaussage des EuGH-Urteils I: Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen". Rechtliche Grundlagen
Kernaussage des EuGH-Urteils II: Eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11 zusammen-hängenden Stunden durch Ableistung eines Bereitschaftsdienstes ist nur bei gleichwertigen Ausgleichsperioden im Anschluss an die entsprechende Arbeitszeit zulässig. Rechtliche Grundlagen
Kernaussage des EuGH-Urteils III: Eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darf darüber hinaus in keinem Fall zu einer Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie 93/104/EG festgelegten Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden führen. Rechtliche Grundlagen
Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Rechtliche Grundlagen
Nachtzeit: jede, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst Rechtliche Grundlagen
Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen; Rechtliche Grundlagen
1. AZ-rechtliche Vorgaben (RL, EuGH, BAG) Bereitschaftszeit = Arbeitszeit Abweichungsmöglichkeit bezgl. täglicher Höchst-AZ, Ruhezeit 48 Std.-Woche (6 Monate !) Einwilligung Mitarbeiter u. Widerruf 1 Monat Arbeitszeitgesetz–Änderungen seit
Umsetzung in den Ruppiner Kliniken
Elektronische Arbeitszeiterfassung Einführung 2000
Gewährung oder Streichung der MAZ ?
Umsetzung AZ-Regelung 1.Aussitzen ? Beibehalten bisheriger BD 2.Kürzen der BD durch Verlängerung der AZ (19h) 3.Einführen Schichtdienst für max. frequentierte BD (Stufe D) 4.und Umwandlung wenig frequentierter BD in RB
Bereitschaftsdienst vs. 2-Schichtmodell
Modell I: Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD=3875,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=6175,00 Std Std. x 0,55 1 = 3396,25x1,25 2 =4245,31 Std. 4245,31 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd.=2,6 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% 2= Zuschlag für Dienst Quelle: Berechnung des DKI, März 2004 Rechnung entspricht Stufe D ( > % Aktivität, = AZ 55 %, 80% der Stundenvergütung wird bezahlt)
Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD=3875,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=6175,00 Std Std. x 0,8 1 = 3396,25x1,25 2 =4940,00 Std. 4940,00 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 =3,02 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für Dienst = 80% 2= 15% Fehlzeit bei Bruttoarbeitsstunden Modell I:
Modell II: Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD=3125,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=5425,00 Std Std. x 0,55 1 = 2983,75x1,25 2 =3729,69 Std. 3726,69 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 =2,28 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% 2= Zuschlag für Dienst
Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD=3125,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=5425,00 Std Std. x 0,8 1 = 2983,75x1,25 2 =4340,00 Std Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 =2,65 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für Dienst = 80% 2= 15% Fehlzeit bei Bruttoarbeitsstunden Modell II:
Finanzierung der Schichtdienste Aus BPflV o,2 % Gesamtbudget (5 a ab 2003) Aus eingesparten BD Aus sonstigen Mitteln ?
Modell: Mit vorhandenen Mitteln z.B. Innere BD wurde vorgehalten von Neurologie Psychiatrie Innere Arbeitgeberkosten = = 3,0 VK (1 VK = 60T PSV)
Aushandlung einer bezahlten Mehrarbeitszeit von bis zu 32 Stunden im Monat je Mitarbeiter mit BR Zustimmung der Mitarbeiter notwendig! Es werden folgende Zuschläge bezahlt: Sonntagszuschlag: 25 % d.Stundenvergütung Nachtzuschlag: 1,16 /h Samstagszuschlag: 0,59 /h Feiertagszuschlag: 35 % d. Stundenvergütung Zusätzliche Kosten Schichtdienst Bsp. A-ITS-Dienst, November 2004
Modellrechnung BereitschaftSchicht Bezahlung 4.290,80 Bez. Mehrarbeit 5.099,48 Zuschläge 816,78 Personalkosten 877, ,75 Gesamt 5.138, ,26 Kosten für Freizeitausgleich 3.800,00- Gesamt (+ Freizeitausgleich) 8.938, ,01
Geschaffen wurden 3,0 VK Ärzte + Bezahlung der 48h-Woche 32h bezahlte Überstunden = 0,8 VK Gezahlte Zuschläge = 0,2 VK = = 4,0 VK 2006 Abbau 1 VK oder Rückgang auf 40 h- Woche ???
Zeitplan f. RK (7 D-Dienste) Internistischer ITS-Dienst Internistischer NFA- und Klinikdienst KAI-Dienst Chirurgie NFA-Dienst Chirurgischer Klinikdienst Anaesthesiedienst Rettungsdienst / NAW (Anae) Gyn/Geb-Dienst Neo-Dienst 9 x 2 Stellen = 5 aus PSV, 4 aus BD + ….
Ablösung des BD von Neurologie Psychiatrie Innere Arbeitgeberkosten = = 3,0 VK (1 VK = 60T PSV) Problem: Fachübergreifender Dienst ? Neurologie: Dienst 7.30 – h, RB h WE h, RB – 8.00 h Psychiatrie: Dienst 7.30 – h, RB h WE h, RB – 8.00 h
Mehr echte Freizeit (Aufenthalt selbstbestimmt) Besseres Verhältnis von Anwesenheit zu Einkommen (höherer Kinderseh-Faktor) Gleiches Einkommen für betroffene Ärzte (bei 48 h) höhere Präsens + Kontinuität (Blocksystem) Fazit nach Einführung
aber der 24 Std.-Dienst bleibt möglich (Verlängerung ) a) Bei gültigem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Mitarbeiterzustimmung, Widerrufsmöglichkeit nach 6 Monaten oder b) mit Höchstgrenze 48 Std./Woche bei Ausgleich in 6 Monaten. Übergangsfrist bis Bereitschaftszeit ist nach Gesetz Arbeitszeit. Die Vergütung ist über Tarifvertrag zu regeln. Fazit nach Einführung Gesetzes-Stand
Ruhezeit > jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Rechtliche Grundlagen