Die Folien sind aus folgendem Grund nicht in Englisch, sondern in Deutsch ge-schrieben: Mehrere Arten der in Deutschland vorkommenden Rechtsvorschriften.

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Die Folien sind aus folgendem Grund nicht in Englisch, sondern in Deutsch ge-schrieben: Mehrere Arten der in Deutschland vorkommenden Rechtsvorschriften (Rechtsvorschriften ist der Sammelbegriff für alle rechtlichen Regelungen) gibt es in Großbritannien nicht, und daher gibt es für viele der in Deutschland vorkom-menden Arten in der englischen Sprache auch keine spezielle Übersetzung. 1. Bundesrecht: Grundgesetz Förmliches Gesetz des Bundes Rechtsverordnung des Bundes (Bundesrecht geht allen Arten von Landesrecht vor Art. 31 GG) 2. Landesrecht: Landesverfassung Förmliches Gesetz des Landes Rechtsverordnung des Landes 3. Verwaltungsvorschriften 4. Satzungen 5. Richterrecht 6. Recht der EU (vor allem Vorordnungen, Richtlinien, Empfehlungen, Entscheidungen und Stellungnahmen). Verordnungen entfalten rechtliche Verbindlichkeit in allen EU-Staaten und gehen daher den Rechtsvorschriften der EU-Staaten vor.

Ecological Impact Assessment: Legislative 1. Gesetze Die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder für Regelungen des Ecological Impact Assessment (Art. 70 ff. GG): Entscheidendes Kriterium der Gesetze ist, dass sie in dem verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren des Bundes oder der Länder zustande gekommen sind. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Bund oder die Länder zum Erlass der Gesetze zuständig sind. Nur bei genauer Kenntnis der Verteilung der Kompetenzen kann man in den Gesetzessammlungen des Bundes bzw. der Länder zielgerecht nachsehen, ob und welche Gesetze bereits erlassen worden sind.

Nach dem Grundgesetz sind zwei verschiedene Arten der Gesetzgebung des Bundes zu unterscheiden 1. die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73, 105 Abs. 1 GG); 2. die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74, 105 Abs. 2 GG); Die ausschließliche Gesetzgebung bedeutet, dass nur der Bund zur Regelung der in Art. 73 und 105 Abs. 1 GG aufgezählten Sachgebiete befugt ist (z. B. Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten). Neben Art. 73 sowie 105 Abs. 1 GG ist der Bund weiterhin ausschließlich zum Erlass des Bundeshaushaltsgesetzes zuständig. Der Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) ist mehr als doppelt so umfangreich wie der der ausschließlichen. Zu den Sachgebieten, die mit Ecological Impact Assessment zusammenhängen, zählen vor allem aus Art. 74:

Nr. 11, Das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen); Nr. 11 a, Die Herstellung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken sowie die Errichtung und der Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen; Nr. 13, Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Nr. 14, Das Recht der Enteignung; Nr. 15, Die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum und andere Formen der Gemeinwirtschaft; Nr. 16, Die Verhinderung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; Nr. 17, Die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Produkte, die Hochsee- und Küstenfischerei und der Küstenschutz; Nr. 18, Das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungs- sowie das Siedlungswesen;

Nr. 21, Die Hochsee-, die Küsten- und Binnenschiffahrt; Nr. 22, Der Bau und die Unterhaltung von Straßen für den Fernverkehr; Nr. 24, Die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung. Auch bei der konkurrierenden Gesetzgebung darf der Bund die in den Art. 74 und 105 Abs. 2 GG erwähnten Sachgebiete grundsätzlich regeln. Nur wenn er von diesem Recht keinen Gebrauch macht, können die Länder eigene Gesetze erlassen.

Bis Ende 2006 gab es noch die Rahmengesetzgebung als 3 Bis Ende 2006 gab es noch die Rahmengesetzgebung als 3. Form der Bundesgesetzgebung neben der ausschließlichen und der konkurrierenden. Gemäß Art. 75 Absatz 1 Nr. 3 GG gehörten zur Rahmengesetzgebung der Naturschutz und die Landschaftspflege. Seit Anfang 2007 gehören die Themen Nauturschutz und Landschaftspflege gem Art. 72 Abs. 3 zur konkurrierenden gesetzgebung. Für die Rahmengesetzgebung war charakteristisch, dass der Bund die in Art. 75 GG aufgeführten Sachgebiete nicht vollständig regeln, sondern nur einen Rahmen stecken durfte. Den Landesgesetzgebern musste noch Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übrig bleiben. Die meisten Vorschriften des Bundesnaturschutzgestzes gelten direkt in allen Bundesländern.

Zu den für Ecological Impact Assessment bedeutenden Sachbereichen gehören vor allem aus dem zum Bereich der seit 2007 konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Art. 72 Abs. 3 GG folgenden Nummern: Nr. 1, das Jagdwesen; Nr. 2, der Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); Nr. 4, die Raumordnung; Nr. 5, der Wasserhaushalt (ohne stoff- und anlagenbezogene Regelungen).

2. Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen sind seit jeher die Konkurrenten der formellen Ge-setze. Von den Rechtsverordnungen zu unterscheiden sind die dem Namen nach ähnlich lautenden Verwaltungsverordnungen. Die Diffe-renzierung ist insofern wichtig, weil die zuletzt genannten primär ver-waltungsinternen Charakter haben und rangmäßig unter den Rechts-verordnungen stehen. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, zumal beide Arten der Rechtsvorschriften bisweilen unkorrekterweise mit "Durchführungsverordnung" überschrieben sind oder einfach nur die Bezeichnung "Verordnung" tragen. Eine Rechtsverordnung lässt sich aber stets daran erkennen, dass in ihrer Einleitung die gesetzliche Ermächtigungsnorm genau angegeben ist. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang schließlich noch die Verordnungen im Bereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft. Sie enthalten immer einen Zusatz, von welcher Behörde sie erlassen worden sind ("Verordnung ... der Kommission" oder "Verordnung ... Rates"), und daher ist eine Verwechslung mit den inländischen Rechts- und Verwaltungsverordnungen so gut wie ausgeschlossen.

Nach Art. 80 GG darf eine Rechtsverordnung nur dann ergehen, wenn in einem formellen Gesetz hierzu eine Ermächtigung erteilt worden ist. Die Legislative überträgt also einen Teil ihrer Gesetzgebungs-befugnis auf die Exekutive, die dann aufgrund dieser Delegation rechtsetzend tätig werden kann. 3. Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Richtlinien, Verordnungen, Ausfüh-rungsbestimmungen usw.) Verwaltungsvorschriften sind allgemeine Regelungen, die von Re-gierungs- oder sonstigen Verwaltungsbehörden an nachgeordnete Instanzen oder Bedienstete ergehen, und die dazu bestimmt sind, deren Handeln und die Organisation der Verwaltung festzulegen. Die Bezeichnung der Verwaltungsvorschriften ist je nach Behörde unterschiedlich.

Auf Ministerialebene ergehen sie häufig als Richtlinien oder Erlasse, und für die der übrigen Behörden haben sich Namen wie z. B. Verfügung, Verwaltungsverordnung, Verwaltungsanweisung, Allgemeine An-weisung, Ausführungsvorschrift, Durchführungsbestimmung oder Anordnung eingebürgert. Sie bezwecken eine Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns und eine Arbeitserleichterung für die Bedien-steten, indem sie ihnen z. B. Anweisungen für die Auslegung von Gesetzen geben. Sie haben primär behördeninternen Charakter. 4. Satzungen (insbesondere im gemeindlichen Bauplanungsrecht) Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von in den Staat eingeordneten juristischen Personen des Öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Wasser-, Boden- und Planungsverbände) im Rahmen der ihnen gesetz-lich verliehenen Rechtsetzungsgewalt erlassen werden. Der Staat erteilt diesen die Befugnis zum Erlass von Satzungen, um ihnen die Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten zu überlassen, da sie diese selbst am besten beurteilen können.

Insofern weist die Satzung Ähnlichkeiten zur Rechtsverordnung auf Insofern weist die Satzung Ähnlichkeiten zur Rechtsverordnung auf. Die Grenzen der Satzungsgewalt ergeben sich aus dem jeweiligen Zweck und den Aufgaben der Körperschaften. Für Ecological Impact Assessment von Interesse sind vor allem die von den Gemeinden zu erlassenden Bebauungspläne und die Pläne über die Festlegung von städtebaulichen Sanierungsgebieten. Beide müssen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen in Form von Satzungen ergehen. 5. Richterrecht Jede auch noch so sorgfältig durchdachte und ausgewogene Rechts-vorschrift ist unvollständig. Es lassen sich niemals alle in Verbindung mit einem bestimmten Sachgebiet stehenden Fragen in einem einzigen Gesetz oder einer sonstigen Rechtsnorm regeln. Falls daraufhin Streitfragen entstehen, entscheidet das von den Gerichten gesprochene Recht.

6. Recht der Europäischen Union Aus dem Bereich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind vor allem folgende zu nennen: Verordnungen. Sie entfalten rechtliche Verbindlichkeit in allen Staaten der EU. Daher ist für ihr Inkrafttreten keine weitere staatliche Maßnahme mehr erforderlich, wie z. B. Anwendungsbefehl, Rezeption oder Transformation. Richtlinien. Sie sind für die EU-Staaten verbindlich hinsichtlich des zu erreichenden Zieles. Die Wahl und die Form der Mittel überlassen sie grds. den innerstaatlichen Stellen. Neben den Verordnungen und den Richtlinien gibt es auf der Ebene der EU noch die Empfehlungen, Entscheidungen und Stellungnahmen. Literatur: Graafen, Rainer: Die rechtlichen Grundlagen der Ressourcenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1984.