Die Kapitalanlagevermittlung richtig dokumentieren

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 Präsentation transkript:

Die Kapitalanlagevermittlung richtig dokumentieren ein Vortrag von Rechtsanwalt Jens Reichow

Übersicht Seit 01.01.2013: Bislang: 1.) Dokumentationspflicht nur für Banken und nur bei Wertpapieren. 2.) Freiwillige Dokumentation Seit 01.01.2013: Dokumentationspflicht für Banken und freie Anlagevermittler auch bei Vermögensanlagen

Neue gesetzliche Grundlage: § 18 Abs. 1 FinVermV Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform anfertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.“

Inhalt des Beratungsprotokoll: § 18 Abs. 2 FinVermV Anlass der Beratung/Vermittlung Dauer des Gespräches Informationen nach § 16 FinVermV (persönliche Kundensituation) die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren die wesentlichen Anliegen des Anlegers Empfehlung des Vermittlers und dessen Begründung

Persönliche Kundensituation: Altersvorsorge BGH Urteil vom 06.12.2012 (Az.: III ZR 66/12): Ungeeignetheit des Produktes zur Altersvorsorge jedenfalls bei einziger Altersvorsorge und bei einem „sicherheitsorientierten“ Anleger. Generelle Ungeeignetheit des Produktes zur Altersvorsorge aufgrund eines Totalverlustrisikos ?

Fernkommunikation: § 18 Abs.3 FinVermV Bei Fernkommunikation ist das Protokoll dem Anleger unverzüglich zuzusenden. Geschäft darf sofort ausgeführt werden, wenn dies der Anleger wünscht. Anleger kann innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls vom Vertrag zurücktreten. Belehrung + Dokumentation des Rücktrittsrechts erforderlich

Spekulation zu Lasten von …? § 18 Abs.3 FinVermV Rücktrittsrecht besteht, sofern das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Problem: Protokoll ist grundsätzlich unvollständig. Bestreitet der Gewerbetreibende das Rücktrittsrecht, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen. Rücktritt geht zulasten des Produktgebers. Regress beim Vermittler?

Aufzeichnungspflicht: § 22 FinVermV Vermittler hat Aufzeichnungen zu machen über den Name und Anschrift des Anlegers den Nachweis, dass der Anleger die Erstinformation, den Prospekt, die Mitteilung über die Zuwendungen und das Prospektinformationsblatt erhalten hat. den Nachweis der Befragungspflicht (§ 16) den Nachweis des Beratungsprotokolls und den Nachweis das dieses an den Anleger übergeben wurde.

Öffentlich-rechtliche Folgen des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht? Strafrechtlich: Ordnungswidrigkeit nach § 26 FinVermV i.V.m. § 144 GewO: Geldbuße bis zu 5.000,00 € Straftat nach § 148 GewO: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Gewerberechtlich: Entzug der Erlaubnis nach §§ 48, 49 VwVfG und Betriebsuntersagung nach § 15 Abs.2 GewO

Haftungsrechtliche Folgen des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht? Folgen sind noch unklar. Mögliche Folgen: Beweiserleichterung für den Kunden? Haftung nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 144 GewO? Achtung: Protokollierungspflicht als Obliegenheit der eigenen VSH-Versicherung?

Welche Inhalte sollten darüber hinaus dokumentiert werden? Risikohinweise zu dem Produkt Eingeschränkte Produktauswahl (Abgrenzung zu § 32 KWG) Hinweis zur etwaigen unterlassenen Plausibilitätsprüfungspflicht

Kanzlei Michaelis Musterprotokoll: Musterprotokoll über die Kanzlei Michaelis verfügbar. Aktion: „Vermittler helfen Vermittler“

„Vermittler helfen Vermittlern“

Fazit: Dokumentationspflicht als Chance zur Haftungsminimierung betrachten. Dokumentation führt zu mehr Rechtsicherheit.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung.