Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz Verordnungen: FOBOSO Verwaltungsvorschriften: KMBek (Amtsblatt) KMS (intern)

Gliederung von Rechtsvorschriften Gesetz in Artikel, Verordnung in §§ Absätze (in Klammer vorangestellt) Sätze (hochgestellte Zahl) Nummern Buchstaben, Doppelbuchstaben Bezeichnung wird nachgestellt.

Beispiele für Zitierung Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG (Vorrücken und Wiederholen) § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) FOBOSO (Aufnahme in die Berufs- oberschule)

Rechtsnatur schulischer Entscheidungen Verwaltungsakt Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde trifft zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen Kein Verwaltungsakt Sonstige schulische Entscheidungen

Rechtsnatur schulischer Entscheidungen - Beispiele Verwaltungsakt Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 9 BayEUG, wohl auch Nr. 10, evtl. auch Nr. 3 Probezeitentscheidung Vorrücken Zuerkennung des Schulabschlusses Kein Verwaltungsakt Verweis und verschärfter Verweis Ermahnungen, Zurechtweisungen, Rügen Sitzordnung, Hausordnung Einzelnoten (im Normalfall) Zwischenzeugnisse

Rechtsbehelfe (vgl. § 97 FOBOSO alte Fassung) formlos (immer zulässig) Gegenvorstellung Aufsichtsbeschwerde Dienstaufsichtsbeschwerde förmlich (nur gegen Verwaltungsakte, an Frist und Form gebunden) Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Beide Arten sind parallel möglich. Im Zweifelsfall gilt die günstigere Form als eingelegt.

Formlose Rechtsbehelfe Gegenvorstellung nochmalige Prüfung des Sachverhalts, Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit Aufsichtsbeschwerde Behandlung durch Schule, bei Abhilfe erledigt; sonst mit Stellungnahme zur Entscheidung an MB (§ 2 Abs.1 Satz 3 FOBOSO) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Lehrers: Schulleiter entscheidet Schulleiters: Ministerium entscheidet

Förmliche Rechtsbehelfe wahlweise sofortige Klage beim Verwaltungsgericht oder zunächst Widerspruch vgl.KMBek vom 20.08.2007, KWMBl I Nr. 17/2007, S. 320f. Über einen Widerspruch entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 5 Nr. 1 FOBOSO). Form: schriftlich oder zur Niederschrift Frist: 1 Monat bei VA mit Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr bei VA ohne Rechtsbehelfsbelehrung

Widerspruch /1 bei Verzögerung schriftliche Nachricht Entscheidung durch die Lehrerkonferenz ob zulässig (formale Gesichtspunkte) ob begründet (inhaltliche Gesichtspunkte) unverzügliche Entscheidung; bei Verzögerung schriftliche Nachricht Widerspruchsbescheid

Widerspruch /2 Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung außer bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gleichzeitig mit Erlass des VA Art. 86 Abs. 14 BayEUG Verweigerung eines begünstigenden VA (Bsp.: Widerspruch gegen nicht bestandene Probezeit berechtigt nicht zu weiterem Schulbesuch)

Widerspruchsbescheid Entscheidung ggf. Kostenfestsetzung Bei Ablehnung des Widerspruchs Begründung der Entscheidung mit Darstellung des Sachverhalts in gedrängter Form Würdigung und Darlegung der Ablehnungsgründe Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung (Muster siehe KMBek vom 20.08.2007, KWMBl I Nr. 17/2007, S. 320f.) Erforderlich bei Ablehnendem Widerspruchsbescheid Androhung der Entlassung Entlassung Nicht üblich bei sonstigen VA der Schule