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Aufnahme/ Vorrücken = Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG)

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Präsentation zum Thema: "Aufnahme/ Vorrücken = Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG)"—  Präsentation transkript:

1 Aufnahme/ Vorrücken = Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) = jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. betrifft grundlegende Rechte des Schülers/ der Schülerin

2 Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel
RSO

3 § 27 LDO/ § 5 – 8 RSO - Zuständigkeit
LDO: Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, … RSO: Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, auch ob - bei Nichtbestehen - eine Wertung für niedrigere Jahrgangsstufe gegeben ist (nicht in Jahrgangsstufe 5!) … Frage 9

4 § 2 RSO – Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe
Alter (am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter) Übertrittzeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule: Eignung für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund. (gilt auch für Wechsel von Realschule zu Realschule, § 10 Abs. 2 RSO) Frage 4, 7, 8

5 § 6 Abs. 6 GrSO – Übertritt an die Realschule
Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben + bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 Feststellung einer Eignung, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen weitere Voraussetzung: angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses Besuch des Unterrichts im Fach Deutsch

6 § 5 RSO – Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 6 und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 …

7 § 5 Abs. 2 RSO – Entfallen einer Aufnahmeprüfung
staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist Frage 10, 11

8 § 5 Abs. 2 RSO – Entfallen einer Aufnahmeprüfung
Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen

9 § 6 RSO – Entfallen einer Aufnahmeprüfung
in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird Frage 7

10 § 5 RSO Abs. 3 – keine Möglichkeit für eine Aufnahmeprüfung
Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde

11 § 7 Abs 1 RSO - Nachholfrist
1In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. Frage 6

12 § 7 Abs 1 RSO - Nachholfrist
2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. Erläuterungen: keine Verweisung von der Schule nach Ende der Nachholfrist Ende der Probezeit vor Ablauf der Nachholfrist, dann Leistung in den Fächern mit Nachholfrist nicht zu berücksichtigen 3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden Frage 6

13 § 7 Abs. 2 RSO - Probezeit In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz Frage 1

14 § 7 Abs. 4 RSO - Probezeit in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert Probezeit bis zum Ende des Schuljahres: Unterliegen den Vorrückungsbestimmungen!

15 gilt nicht, wenn auf Probe vorgerückt sind
§ 7 Abs. 3 RSO - Probezeit entfällt bei Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium, wenn Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe gilt nicht, wenn auf Probe vorgerückt sind Frage 11

16 § 7 Abs. 5 RSO – bei Nichtbestehen der Probezeit
Probezeit nicht bestanden: bei ausreichendem Leistungsstand Zurückverweisung in die vorhergehende Jahrgangsstufe = keine Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

17 Gastschülerinnen und Gastschüler (§ 8 RSO)
Aufenthalt längere Zeit im Ausland + keine anerkannte deutsche Auslandsschule (* „sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen“ Gestattung des Besuchs des Unterrichts in stets widerruflicher Weise durch die Schulleitung auf Antrag Bestätigung des Schulbesuchs Zeugnis nur dann, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht Frage 2

18 Erläuterungen Keinesfalls zulässig ist der Gastschülerstatus für Schülerinnen oder Schüler, die von einer staatlich genehmigten Schule oder bei Wechsel von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in eine bayerische Realschule eintreten möchten. In der Regel Probeunterricht bzw. Aufnahmeprüfung. Auch ein Verfahren nach § 7 Abs. 2 kann der Eignungsfeststellung dienen. Hinweis für Schülerinnen und Schüler mit Flucht- bzw. Migrationshintergrund: Diese werden zunächst als Gastschüler an der Realschule beschult. Sie können erst dann in die Realschule aufgenommen werden, wenn sie entweder durch die erbrachten Leistungen die Vorrückungserlaubnis regulär nachweisen oder regulär an einer Aufnahmeprüfung erfolgreich teilnehmen. Ohne diese Voraussetzungen können auch diese Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen werden und müssen an die Mittelschule zurückverwiesen werden.

19 Art. 35 BayEUG - Schulpflicht
(1) 1Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat … 2Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzt, 3. eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt oder 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nrn. 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. 3 Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

20 Teil 4 Leistungen, Zeugnisse
RSO

21 § 31 Abs. 7 RSO – nicht deutsche Muttersprache
Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und Aussiedlerschülerinnen und -schülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden. Frage 12

22 § 24 RSO - Vorrücken Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Sprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. Frage 1

23 § 26 RSO Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. (2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe …“. Frage 1

24 § 26 RSO Vorrücken auf Probe
(3) 1Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler. Frage 1

25 Art. 53 BayEUG - Vorrücken und Wiederholen
(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. (2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen. Frage 1

26 Art. 53 BayEUG Vorrücken und Wiederholen
(3) 1Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die 1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten, 2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten. 2Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften. Frage 1

27 Art. 53 BayEUG - Vorrücken und Wiederholen
(4) 1Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz… 3Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender. (5) 1Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist. Frage 1

28 Art. 53 BayEUG - Vorrücken und Wiederholen
(6) …2Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Frage 1

29 § 15 RSO - Höchstausbildungsdauer
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. 2Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand. (2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann. (3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 44 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen. Frage 1

30 Wichtige Bekanntmachungen
Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule während des Schuljahres Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. Juli 2007 Az.: V.2-5 S Frage 4, 5

31 Wichtige Bekanntmachungen
Internationaler Schüleraustausch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 2010 Az.: I.6-5 S Frage 1


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