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Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

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Präsentation zum Thema: "Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern"—  Präsentation transkript:

1 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

2 Staatlicher Schulberater Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – Referent: Bruno Lux Staatlicher Schulberater Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Niederbayern

3 19.02.2007 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.31 § 14 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Art.86 Abs.2 Nr.6a § 15 Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugend- kriminalität Art.86 Abs.6 Art.86 Abs.13 Art.86 Abs.14 Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei straf- rechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Art.87

4 Gefährdung des Wohls eines Schülers
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.31 Gefährdung des Wohls eines Schülers Unterrichtung des Jugendamts

5 schweres oder wiederholtes Fehlverhalten – ab 7. Schulbesuchsjahr
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.2 Nr.6a Unterrichtsausschluss länger als 4 Wochen (bis zum Ende des Schuljahres möglich) schweres oder wiederholtes Fehlverhalten – ab 7. Schulbesuchsjahr Lehrerkonferenz beschließt Antrag Ordnungsmaßnahme Schüler kann Lehrkraft seines Vertrauens einschalten Information an die Schulaufsicht Beratungsfachkräfte können hinzugezogen werden Einvernehmen des Jugendamtes auf Antrag eines Erziehungs- berechtigten: Elternbeirat Gelegenheit zur Anhörung: Schüler und Erziehungsberechtigte Erlass der Ordnungsmaßnahme

6 Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht wird beendet
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.6 Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht wird beendet schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung des Bildungsanspruchs der Mitschüler – mit Ablauf des 8. Schulbesuchsjahres Beratungsfachkräfte sind vor der Antragsstellung gutachtlich zu hören Lehrerkonferenz erhält vor der Sitzung Kenntnis von den Ergebnissen der Beteiligung des Jugendamtes Lehrerkonferenz beschließt Antrag auf Beendigung der Schulpflicht Äußerungsrecht des Jugendamtes in der Lehrerkonferenz Information an die Schulaufsicht Erlass der Ordnungsmaßnahme Einvernehmen des Jugendamtes (4 Wochen Frist) Jugendamt informiert Schulaufsicht regelmäßig über mögliche Rückkehr

7 sofortiger Ausschluss vom Unterricht bis zur Entscheidung
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.13 sofortiger Ausschluss vom Unterricht bis zur Entscheidung Gefährdung des Lebens oder in erheblicher Weise der Gesundheit von Mitschülern oder Lehrkräften Schulleitung informiert sofort Schul- aufsicht, Jugendamt, Polizei, Erziehungsberechtigte, Beratungs- fachkräfte Schulleiter entscheidet über die Ordnungsmaßnahme Anrechnung der Ausschlusszeit auf die Dauer der Ordnungsmaßnahme

8 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.14
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.14 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn und Abs. 13 Satz 1

9 VSO BayEUG KMBek Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern
0871 – VSO BayEUG KMBek

10 Anhörung vor der Lehrerkonferenz
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek Art.87 Entlassung nicht zulässig bei Schulpflichtigen in Pflichtschulen (Art.86 Abs.4 Satz 2) Anhörung vor der Lehrerkonferenz auf Antrag Mitwirkung des Elternbeirats zulässig bei Hauptschülern nach Beendigung der Vollzeitschul- pflicht (Art.86 Abs.4 Satz 1) bei Ablehnung des Elternbeirats (Zwei- drittelmehrheit): Einvernehmen der Schulaufsicht erforderlich zulässig nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten und Gefährdung der Rechte anderer (Art. 86 Abs. 4 Satz 3) nach Lage des Falles: gutachtliche Äußerung (Schularzt oder SchPsy) Beschluss der Lehrerkonferenz (Zweidrittelmehrheit)

11 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek § 14 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen - nebeneinander zulässig Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug: Art. 86 Abs.2 Satz 1 Nrn. 4 – 6a Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug erst nach Entscheidung des Schulamtes: Art. 87 Abs.1 Satz 6 - keine Bindung mehr an die Reihenfolge Art. 86 Abs. 2 Satz 1 nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht + Auflagen bei Aufnahme > Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ohne Auflagen

12 Mitteilung an Erziehungsberechtigte durch Einschreiben
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek § 15 Entlassung - Untersuchung durch Schulleiter oder Lehrkraft oder Disziplinarausschuss Mitteilung an Erziehungsberechtigte durch Einschreiben Hinweis auf Möglichkeit der Erziehungsberechtigten zur Stellungnahme und Hinweis auf Rechte - schriftliches Ergebnis der Untersuchung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungs- berechtigten evtl. Abdruck an Elternbeirat

13 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern - Wahrung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes - zwingend einzuhaltendes Verfahren zur Beteiligung des Jugendamtes - möglichst frühzeitige Einbeziehung des Jugendamtes

14 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes - frühzeitige Zusammenarbeit Wohl eines Schülers gefährdet oder beeinträchtigt > Jugendamt Jede Schule entwickelt verbind- liches Verfahren Unterrichtung des Jugendamtes: bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten Schwerwiegende Gewalthandlungen Straftaten Erhebliche Sachbeschädigungen Drogenkonsum und –handel Mitführen von Waffen Unabhängig von Strafmündigkeit Fortschreibung des Verfahrens in jährlichen Besprechungen

15 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes - datenschutzrechtliche Weitergabe der Daten des Schulstörers zulässig Weitergabe der Daten möglichst im Einvernehmen mit Erziehungsberechtigen keine Weitergabe der Daten unterhalb der Schwelle des Art.86 Abs.1 Satz 2 Möglichkeit der Weitergabe der Daten in anonymisierter Form

16 - regelmäßige Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität - Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Erziehungs- beratungsstellen, Jugendring, Suchtarbeitskreis - regelmäßige Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene - Arbeitskreis „Jugendkriminalität“ oder Unterausschuss in Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss - Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen, Prävention - Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen in Schulen und Jugendfreizeitstätten

17 Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern
0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Strafsache gegen Jugendliche: in der Regel nur Mitteilung an die Schulleitung von der rechtskräftigen Verurteilung Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe: Mitteilung an die Schul- leitung

18 Umfang der Verschwiegenheitspflicht: LDO §14.1
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften BayBG Art. 69 Abs.2: Verschwiegenheitspflicht – Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten – KM entscheidet über Versagung der Aussage- genehmigung Umfang der Verschwiegenheitspflicht: LDO §14.1 Verpflichtung zur Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) Keine Rechtspflicht vor der Polizei auszusagen oder Gutachten zu erstellen

19 Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen polizeiliche Vernehmung von Kindern und Jugendlichen nur in begründeten Ausnahmefällen: z.B. Gefahr in Verzug - kein Ausnahmefall, wenn Erziehungsberechtigte nicht zustimmen oder auf Anwesenheit bestehen

20 Straftaten an Schülern
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten an Schülern Pflicht zur Verständigung der Polizei Verständigung der Erziehungsbe- rechtigten schulordnungsrechtliche Maßnahmen

21 Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten nach § 138 StGB Pflicht zur Anzeige bei der Polizei Andere Straftaten von erheblicher Kriminalität - Pflicht zur Anzeige bei der Polizei Keine aktive Maßnahme zur Verhinderung der Bestrafung des Schülers gestattet - Bei Drogenhandel: Anzeige

22 Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Geringfügige Straftaten (auch reiner Konsum von weichen Drogen, keine Weitergabe) Keine Anzeigeverpflichtung Aber: Nichtanzeige wird häufig als Frei- brief gesehen Schulordnungsrechtliche Maßnahmen Drogenbeauftragte(r) Verständigung der Erziehungsberech- tigten

23 Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – BayEUG VSO KMBek : Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten von Schülern außerhalb der Schule Lehrkraft soll Auskunft geben über Umstände, die zur Beurteilung der Schülerpersönlichkeit relevant sind (nur bei Bedeutung im Jugendgerichts- verfahren)

24 BayEUG VSO KMBek Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern
0871 – BayEUG VSO KMBek

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern 0871 – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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