Hartz IV – Überblick Die Hartz – Serie

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 Präsentation transkript:

Hartz IV – Überblick Die Hartz – Serie Hartz I : Ausweitung Zeitarbeit + Einrichtung Personal-Service-Agenturen ( PSA ) Hartz II : Mini-Jobs ( 400 statt nur 325 EUR ) + Sonderregelung Haushaltsdienstleistungen Hartz III : BfA => Bundesagentur für Arbeit Hartz IV : Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zum neuen Arbeitslosengeld II = Fordern und Fördern = Welfare-Ansatz => Workfare-Ansatz

Hartz IV : Organisationsfragen – Rechtsform – Gerichtsbarkeit Zuständigkeit der Bundesagentur für die Grundsicherung der Kommunen für die Unterkunftskosten Gesetzliche Optionsmöglichkeit Regelpraxis: Job – Center als Arbeitsgemeinschaften Rechtsform: Verwaltungsakte, Widerspruch Zuständigkeit der Sozialgerichte Sonderproblem : Rechtsschutzversicherung

Hartz IV - Anspruchsberechtigung Alter 15 – 65 Jahre Erwerbsfähigkeit täglich für wenigstens 3 Stunden Ausschluß: Schüler, Auszubildende, Studenten Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft, die ein Einkommen unter dem ALG – II – Bedarf hat Keine Zugriffsmöglichkeit in der Bedarfsgemeinschaft auf anrechenbares Vermögen außerhalb Freibeträgen Stellung eines Antrages Bereitschaft zu Eingliederungsvereinbarung ,Arbeit Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD,

Zu berücksichtigendes Einkommen Grundsatz: jedes Einkommen Absetzbar: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Altersvorsorge, berufsnotwendige Aufwendungen Diverse Freibeträge Keine Anrechnung von Schadensersatz wegen immaterieller Ansprüche nach dem BGB

Zu berücksichtigendes Vermögen Grundsatz: Berücksichtigung des ganzen Vermögens Vermögensverwertung vor ALG II Freibeträge allgemein und für Altersvorsorge Freistellung angemessener Hausrat Freistellung angemessenes Fahrzeug Freistellung des selbst genutzten Hauses/ der Wohnung in angemessener Größe oder des nachweisbar für Anschaffung oder Erhaltung der Immobilie angesparten Vermögens

Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage Erwerbsfähige Hilfebedürftige + im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils + Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen + unverheiratete minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen und/oder Vermögen Zusammenerfassung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Gesetzliche Vermutungswirkung

Hartz IV und Zumutbarkeit der Arbeit Grundsatz: Zumutbarkeit jeder Arbeit Ausnahmen: körperliche, geistige oder seelische Unfähigkeit oder Erziehungsgefährdung oder Unvereinbarkeit mit notwendiger Pflege eines Angehörigen oder sonstiger wichtiger Grund Unerheblich: Ausbildung und Qualifikation + Arbeit im Verhältnis zur Qualifikation geringwertig + Entfernung zum Arbeitsort + Arbeitsbedingungen Geltung dieser Grundsätze auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß

Hartz IV: Leistungen im Einzelnen Grundsicherung = 345 EUR im Westen, 331 im Osten (Angleichung kurzfristig geplant) Abschläge für Kinder Mehrbedarfe im Einzelfall bei Schwangerschaft, Alleinerziehenden, Behinderung ´, Sonderernährung Kosten der angemessenen Unterkunft und Heizung Ggfs. Erstausstattung Bekleidung und Haushaltsgeräte Zuschuß für mehrtägige Klassenfahrten Beiträge zur Sozialversicherung Übergangsregelung Sonst keine Sonderbedarfe

§ 22 SGB II 1. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate.

Forts. § 22 SGB II Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sein und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Forts. § 22 SGB II Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkreten in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.

Unterkunftskosten - Einzelfragen Angemessenheit der Wohnkosten: Wohnungsgröße und Mietpreis als Kriterien, Entscheidung vor Ort, keine VO des Bundes Nebenkosten = Kosten der Unterkunft Problem der Angemessenheit, vor allem Heizkosten nach Preisexplosion Problem Betriebskostennachzahlung 2004 Wohnungsstrom in Grundsicherung enthalten Problem der Warmwasserkosten Kabelanschluß ? Miete für Garage oder Stellplatz ?

Hartz IV – Verfahren bei unangemessen hohen Kosten Materiell: Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Anpassung durch Untervermietung oder Umzug ? Schriftliche Aufforderung in zur Anpassung in 6 Monaten Verwaltungsakt , Widerspruch 1 Monat, Widerspruchsbescheid, Klage 1 Monat, Sozialgericht, keine aufschiebende Wirkung Möglichkeit der Untervermietung – keine Anrechung auf das Einkommen Möglichkeit des Wohnungswechsels: Einholung der Zusicherung nicht vergessen ! Untätigkeit: Reduzierung der Leistung

Hartz IV: Fortsetzung Verfahren bei Unangemessenheit Erfolglosigkeit trotz ( nachweisbarer ) Anpassungsbemühungen: Unmöglichkeit => Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ,ggfs. Weiterhin Übernahme der „überhöhten“ Kosten Unzumutbarkeit ? => persönliche Merkmale, ähnliche Prüfung wie bei der Sozialklausel Wenn beides nicht: Reduzierung auf Angemessenheit Praxis: Belegbarkeit der Anpassungsbemühungen von überragender Bedeutung; dezidierte Aufklärungspflicht in der Rechtsberatung Alternative: Mietsenkung im Konsens mit Vermieter

Hartz IV: Sonderfragen Unterkunftskosten Rechtliche Behandlung der Mietminderung Rechtliche Behandlung der Schönheitsreparaturen Kostenzusicherung Wohnungsbeschaffungskosten Umzugskosten Mietkautionen Genossenschaftsanteile Mietschulden Set-Top-Box für Digitalfernsehen Leistungsauszahlung

Hartz IV – Ombudsrat und seine Empfehlungen Rolle und Aufgabe: Kritische Begleitung der Umsetzung des SGB II + Aufdeckung von Schwachstellen + Empfehlungen zur Weiterentwicklung Mitglieder: Bergmann, Biedenkopf, Rappe Zwischenbericht vom 29. Juni 2005 => Empfehlungen u.a.: Angleichung der Regelsätze + Regeln zur gleichen Anwendung des § 22 II SGB II = Unterkunftskosten + Anrechnungsfreiheit der Eigenheimzulage + Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Bescheide + keine Anrechnung des Kindergeldes für volljährige Kinder + mehr Ressourcen in Agenturen

Hartz IV – politische Implikationen Zahl der Empfänger um 1 Million höher als erwartet,weil a) Kommunen 90% der BSHG-Empfänger statt der erwarteten 75% als erwerbsfähig gemeldet haben, b) Überführung in ordentliche Arbeitsverhältnisse nur unzulänglich gelingt Information: Ende 2004 2,91 BSHG-Empfänger in Deutschland Anteil Bund an Wohnkosten 14,6 Milliarden Euro geplant, 10,2 Milliarden Mitte Juni verausgabt, Etat um 8 Milliarden Euro aufgestockt Anstieg Bedarfsgemeinschaften z.B. in Berlin von 238000 auf 310000 von Januar bis Juli 2005