Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 F a c h b e r e i c h S t e u e r n Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern V o r l e s u n g Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 F a c h b e r e i c h S t e u e r n
Wesen Alle privaten Kapitalerträge werden mit einem einheitlichen Steuersatz i.H.v. 25 % besteuert. (Beachte: zzgl. SolZ und KiSt)
Zeitliche Anwendung Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2009 zufließen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Wertpapiere (Veräußerungsgewinne außerhalb der 1-Jahresfrist und aus Investmentfondsanteilen bleiben weiterhin steuerfrei)
Gründe Einführung eines niedrigeren abgeltenden Einheitssteuersatzes Erhöhung der Attraktivität der deutschen Finanzplätze Vermeidung der Verlagerung von privatem Kapital ins Ausland Anonymität der Anleger Steuerabzug an der Quelle soll Steuerhinterziehung verhindern
Wer ist betroffen ? Auszahlende Stellen (i.d.R. Kreditinstitute) - Vornahme Steuerabzug Steuerpflichtige - keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP Finanzverwaltung - Vornahme der Günstigerprüfung
Vereinfachungen einheitliche Behandlung unterschiedlicher Kapitalanlageformen steuerliche Transparenz Stpfl. ohne Veranlagungsoption müssen Kapitaleinkünfte nicht mehr erklären Stpfl. mit Veranlagungsoption – Vereinfachung der Erklärungsvordrucke
Quellensteuer Bank führt Steuer direkt an das FA ab Abgeltung der Einkommensteuerschuld (§ 43 (5) EStG) Keine Angabe mehr in der Einkommensteuererklärung
Günstigerprüfung § 32d (6) Stpfl. mit niedrigerem individuellen Steuersatz können Kapitaleinkünfte im Rahmen der ESt-Erklärung veranlagen lassen Günstigerprüfung auf Antrag, ob bei Einbeziehung sämtlicher Einkünfte sich bei der Besteuerung mit der tariflichen ESt eine niedrige Steuer ergibt Verrechnung des Zinsabschlages mit persönlichem Steuersatz
Einkünfte Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Kapitalerträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge) Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (außer Immobilien)
Struktur des § 20 EStG Absatz 1: laufende Einnahmen Absatz 2: Veräußerung / Einlösung Absatz 3: besondere Entgelte / Vorteile Absatz 4: Gewinnermittlung Absatz 5: Anteilseigner Absatz 6: Verlustberechnung Absatz 7: Anwendung § 15b EStG Absatz 8: Subsidiarität Absatz 9: Sparer-Pauschbetrag
Dividendenerträge Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens Betriebliche Kapitaleinkünfte unterliegen weiter der tariflichen ESt. Die Steuerbefreiung wird von 50% auf 40% reduziert – Steuerpflicht 60 % (Betriebsausgabenabzug ebenfalls 60 %)
Private Veräußerungsgeschäfte Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen –unabhängig von der Haltedauer- ebenfalls der Abgeltungsteuer Veräußerungsgewinne werden zu Einkünften aus Kapitalvermögen
Verlustverrechnung durch Kreditinstitute § 20 (6) Bildung von zwei Verlustverrechnungstöpfen pro Steuerpflichtigen: für Aktienveräußerungsverluste (nach Verrechnung mit Kursgewinnen) für sämtliche anderen Verluste (Verrechnung von Kursgewinnen und –verlusten aus Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Zinsen und Dividenden) Freistellungsauftrag lebt ggf. wieder auf
Verlustverrechnung durch das Finanzamt Gewinne/Verluste bei verschiedenen Kreditinstituten Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften (auch mit Aktienveräußerungsgewinnen) Verrechnung von Altverlusten Verrechnungsmöglichkeit von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften Voraussetzung: Verlustfeststellungsbescheid
Verlustausgleich /-vortrag §20 (6)
Verlustverrechnungsreihenfolge Verlustverrechnung im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes beim jeweiligen Kreditinstitut Verlustverrechnung mit Altverlusten aus § 23 mit positiven Einkünften aus § 20 (2) (auf Antrag) durch das FA Verlustverrechnung von Verlusten aus § 20 aus demselben VZ oder aus vergangenen VZ Anwendung des Sparer-Pauschbetrages
Ausländische Kapitalerträge Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25% Angabe in der Einkommensteuer-erklärung, sofern keine Verwaltung durch inländisches Kreditinstitut erfolgt
Private Veräußerungsgeschäfte Nr. 1 Grundstücke wie bisher Nr. 2 sonstige WG (z.B. Münzen) Haltefrist grundsätzlich 1 Jahr Freigrenze 600,00 € (statt bisher 512 €)
Kontenabruf Kontenabruf gem. § 93 AO nur noch bei: Veranlagungsantrag § 32d (6) Besteuerung mit niedrigerem persönlichem Steuersatz Kapitalerträge für steuerliche Bezugsgrößen § 2 (5b) S.2 Einkünfte des Kindes bei Beantragung des Kindergeldes Spendenhöchstbetrag Nichtzahlung festgesetzter Steuern insbesondere Vollstreckung …
Werbungskosten Keine Geltungmachungsmöglichkeit tatsächlicher Werbungskosten Abgeltung durch Pauschbetrag Stpfl. mit höheren Werbungskosten haben i.d.R. hohes Einkommen und profitieren bereits durch Steuersatz i.H.v. 25%
Sparer-Pauschbetrag § 20 (9) Zusammenführung von Sparerfreibetrag (750 €) & Werbungskostenpauschbetrag (51 €) zu Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801/(1602) €
Vermeidung der Abgeltungsteuer Nichtveranlagungsbescheinigung Freistellungsauftrag Höhe: Einzelveranlagung 801,00 € Zusammenveranlagung 1.602,00 €
Erhebung der Kirchensteuer Wahlrecht bis voraussichtlich 2011 Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim Kreditinstitut: Erhebung der KiSt durch Kreditinstitut Angabe der Höhe der Kapitalertragsteuer in Steuererklärung: Festsetzung durch FA Ziel: Kirchensteuerabzug an der Quelle (Schaffung einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern bis 2011)