Vorbeugender Brandschutz

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 Präsentation transkript:

Vorbeugender Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz Der Brandschutzprüfer Rechtliche Grundlagen Gefahren an Einsatzstellen Baurecht Prinzip der Rettungswege Brandursachen-Zusammenarbeit mit der Polizei

Der Brandschutzprüfer 41 Jahre Seit 2000 als BSP im LK SFA gelernter Zimmermann und Bauingenieur seit 1988 in der Feuerwehr ich habe 1989 einen Grundlehrgang besucht

Meine Aufgaben! Brandschauen d. h. besondere Gebäude in regelmäßigen Abständen begehen. Stellungnahmen zu Bauvorhaben und Plangebieten Vorschläge zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes erarbeiten Öffentlichkeitsarbeit Mithilfe bei der Ermittlung von Brandursachen.

Rechtliche Einordnung Niedersächsisches Brandschutzgesetz Abwehrender Brandschutz Vorbeugender Brandschutz

Rechtliche Einordnung Aufgabe der Gemeinden Aufgaben der Landkreise Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und der kreisfreien Städte Aufgabe des Landes

Rechtliche Einordnung Aufgabe der Gemeinden §2 NBrandSchG Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in Ihrem Gebiet. Sie haben insbesondere … die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung erforderliche Anlagen, Mittel und Geräte bereitzuhalten.

Rechtliche Einordnung Aufgaben der Landkreise §3 NBrandSchG … die Einrichtung einer Feuerwehr- Einsatzleitstelle Obliegen die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes (Brandverhütungsschau)

Eine Feuerwehr haben wir! Was brauchen wir für einen Einsatz? Alarmierung - Aufgabe des Landkreises Verkehrswege – Aufgabe der Gemeinde Löschwasserversorgung – Aufgabe der Gemeinde bzw. des Bauherren Ein Gebäude was dem Baurecht entspricht!

Gebäude Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. §2NBauO

Gebäude!

Gefahren an der Einsatzstelle Atemgifte Angstreaktion Ausbreitung Atomare Gefahr Chemische Gefahren Elektrische Gefahren Einsturz Erkrankung Explosion

Gefahren an der Einsatzstelle Streng genommen kann es keine gefahrlose Einsatzstelle geben, den eine Situation, von der keinerlei Gefahr ausgeht rechtfertigt nicht den Einsatz einer Feuerwehr (ganz wichtig !) Aus dieser Überlegung muss sich jede Führungskraft und jedes Feuerwehrmitglied auf Gefahren in einem Feuerwehreinsatz einstellen.

Gefahren an der Einsatzstelle Hauptgefahren bei Gebäuden Einsturz Ausbreitung Nebengefahren Atemgifte Elektrik

Regelungen - Baurecht Baurecht ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat eine Bauordnung In Niedersachsen ist die Nds. Bauordnung geltendes Baurecht (01.04.2012) mit ganzheitlicher Umsetzung ab 01.11.2012 Die Durchführungsverordnung (DVO-NBauO) regelt die Ausführung

Baurecht §14 Brandschutz Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind statt dessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.

§14 Brandschutz Da steht nicht es darf nicht brennen! der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch muss vorgebeugt werden bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Rettung muss auch nicht immer klappen!

Ausbreitung behindern! Aber wie? durch eine Wand durch ausreichenden Abstand durch eine Tür, Tor durch ein Kabelschott durch eine RWA durch eine BMA durch Organisation durch einhalten von Regeln!

Wirksame Löschmaßnahmen? Das Gebäude muss erreicht werden können. Löschwasser muss da sein und erreicht werden können. Das Gebäude muss eine gewisse Zeit stehen bleiben (Feuerwiderstand) Der Schaden soll sich nur auf einen Teil des Gebäudes bzw. auf nur ein Gebäude beziehen (Ausbreitung)

Ok! Wirksame Löschmaßnahmen!

Gut gemacht! Hallenteil von ca. 20 x 30m ist komplett ausgebrannt Die angrenzenden Bereiche konnten gehalten werden Die Ausbreitung wurde durch eine Brandwand und die Riegelstellungen der Feuerwehr gehalten.

Rettungswege Die Rettungswege sind die Wege, die notwendig sind, eine bauliche Anlage zu verlassen. Sie gliedern sich in horizontale (Flure) und vertikale Rettungswege (Treppen bzw. Treppenräume) Sie dürfen in Wohngebäuden maximal 35 m lang sein. Jede Nutzungseinheit braucht immer mindestens 2 Rettungswege, in jedem Geschoss!

Rettungswege Immer zwei Rettungswege! Der Erste Rettungsweg führt über Flure und Treppen bzw. Treppenräume ins Freie Der zweite Rettungsweg kann über die Geräte der Feuerwehr sichergestellt werden.

Der 2. Rettungsweg Der zweite Rettungsweg kann über eine mit eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere Treppe führen. Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die Rettungsgeräte verfügt.

§33 NBauO Rettungswege Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; Für ein Geschoss einer Nutzungseinheit, das für mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist der Rettungsweg zu prüfen.

§33 NBauO Rettungswege Die Rettung von bis zu 10 Personen über die Geräte der Feuerwehr ist sachgerecht. Bei einer Personenzahl von mehr als 30 Personen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg geschaffen werden. Zwischen 10 und 30 Entscheidung im Einzelfall Positionspapier der AGBF Bund aus 2000

Eine erreichbare Stelle? Fenster, die als Rettungsweg dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein. Die Brüstung darf nicht mehr als 1,20m betragen. Liegen die Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante nur soweit entfernt sein, dass die Person sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden kann.

Erreichbar und geeignet?

Erreichbar und geeignet?

Lösungen?

Warum 90/120

Und die Feuerwehr

Rettungsgeräte nach dem Baurecht 4-teilige Steckleiter- Rettungshöhe bis max. 7,00m OK Fußboden über Gelände! Drehleiter bis max. 22m über Gelände

Grenzen der Steckleiter Fußboden nicht höher als 7,00 m. In der Regel das 2. Obergeschoss Aufpassen, wenn der Keller rausguckt!

Zeitfaktor der Leiter 1996 gab es eine Vorgabe für Drehleitern, dass der Korb der Leiter 15 min nach der Alarmierung am Fenster sein musste Alarmierung bis zum Ausrücken 5 min Rüstzeit an der Einsatzstelle 4 min Eine Drehleiter fährt 60 km/h Bei diesem Ansatz ergibt sich ein Radius von ca. 6 km um einen DL Standort.

Zeitfaktor der Leiter 4- teilige Steckleiter gleiche Vorgaben (nicht geregelt) In 4 Minuten die Leiter am Fenster nach dem Eintreffen an der Einsatzstelle. Wie viele Steckleitern sollte man ansetzen für den Regelfall bis 10 Personen

Zeitfaktor der Leiter Untersuchungen der Rettungsraten haben ergeben, dass ein Zeitansatz von 1 min / Person realistisch ist. Personen sind gehfähig, im erwerbs-fähigen Alter (16-67Jahre). Es wird begleitend abgestiegen, kein Rettungsbund

Zeitfaktor Gebäude Ein Gebäude bis 7 m soll 30 min stehen bleiben. Nach 15 min steht die Leiter am Fenster Je Person 1 Minute somit 10 min bei 10 Personen Restzeit 5 min! Es ist nicht ganz so!

Wann kann eine Rettung nicht durch die Feuerwehr erfolgen? Bei einer sehr großen Personenzahl Schule, Hotel mit mehr als 12 Betten, Versammlungsstätten (Heidmarkhalle, Snowdome ), Verkaufsstätte Bei einer Personengruppe die eingeschränkt ist Alten- und Pflegeheim, Gefängnis

Fluchtschlauch an einen Gebäude

Mit einem Angriffsweg für die Feuerwehr

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Einstieg mit PA durch Gurtmesser!

Brandursachenermittlung Ursachenforschung nach dem Ausschlussprinzip. Wo ist die tiefste Brandzehrung > da hat es am längsten gebrannt. Wo kommt die Wärme her ?

Woran kann es liegen?

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