Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt.

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Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt

Internet Rechtliche Rahmenbedingungen

J. Lehnhardt3 Regelungsüberblick TKG Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997 Mediendienstestaatsvertrag (MdStV), 20.Januar - 2. Februar 1997 allgemeine Gesetze

Grundsätzliche Rechtsprobleme kurzer Überblick anhand von Beispielen

J. Lehnhardt5 Datenschutz (I) Fernmeldegeheimnis (§ 85 TKG) Möglichkeit zur anonymen Nutzung (§ 4 Abs. 1 TDDSG) grundsätzlich nur Speicherung der für die Abrechnung erforderlichen Daten

J. Lehnhardt6 Datenschutz (II) keine Datenspeicherung auf Vorrat zur späteren Auswertung Zur Aufklärung von Mißbrauchsfällen sind weitergehende Protokolle nur bei konkretem Verdacht zulässig

J. Lehnhardt7 Datenschutz (III) Bsp.: kinderpornographisches Material auf dem Rechner eines Mitarbeiters –Hier: Zufallsfund bei technischer Überprüfung –Bei weiterem Vorgehen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und der Interessen des Arbeitgebers erforderlich –im Ergebnis: neben Strafanzeige sind Abmahnung/Kündigung möglich

J. Lehnhardt8 Datenschutz (IV) Auskunftsverpflichtung? (Bsp.: Logfiles) –i.d.R. keine (-) –Risiko der Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt übermittelnde Stelle. –Ausnahme: Auskunftsbegehren von Strafverfolgungsbehörden (BKA, Staatsanwaltschaft). Hier muß Auskunft erteilt werden. Die Behörde trägt das Risiko, zu Unrecht gespeicherte Daten zu verwerten.

J. Lehnhardt9 Strafrecht - Was ist strafbar? Einordnungsprobleme (Bsp.: Äußerungsdelikte): –Beleidigungen –Volksverhetzung (Bsp.:

J. Lehnhardt10 Markenrecht (I) Domaingrabbing –Top-Level-Domains spielen keine Rolle – verletzt Namensrechte der jeweiligen Universität –Bekämpfung durch Abmahnung und ggf. gerichtliches Vorgehen

J. Lehnhardt11 Markenrecht (II) Markenrechtsverletzungen durch Links? –Bsp.: FTP-Explorer-Fälle, insbesondere Selfhtml von Stefan Münz

J. Lehnhardt12 Urheberrecht Anbieten von Freeware auf eigenem Server: –auch bei Freeware liegt das Vervielfältigungsrecht beim Urheber –==> Genehmigung erforderlich, vielfach auf Herstellerhomepage bereits erteilt Bsp.: Urheberrechtsverletzung durch Links?

J. Lehnhardt13 Haftung (I) § 5 TDG (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern

J. Lehnhardt14 Haftung (II) § 5 TDG [...] (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

J. Lehnhardt15 Haftung (III) § 5 TDG [...] (4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gem. § 85 des TKG von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

J. Lehnhardt16 Haftung (IV) sehr zurückhaltende Äußerung deutscher Gerichte, insbesondere i.d.R. keine Stellungnahme zu § 5 TDG

J. Lehnhardt17 Weitere Informationen Online-Angebot des ITM Service für DFN-Angehörige > Rechtsfragen