Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
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Datenschutz Warum Datenschutz? Was wird geschützt? Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße
Warum Datenschutz? Grundgesetz Art. 1 Grundgesetz Art. 2 „Menschenwürde“ Grundgesetz Art. 2 „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz
Was wird geschützt? personenbezogene Daten bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien
personenbezogene Daten Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: Name Anschrift Größe Foto Telefonnummer betriebl. Nebenstelle E-Mail-Adresse (!)
Für wen gilt das BDSG? Öffentliche Stellen und Nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten
Konsequenzen Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip) Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen Einrichtung zum Schutz der pbDaten Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern
Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität
Beauftragter für den Datenschutz
Bestellung des DSB keine Interessenkonflikte Zuverlässigkeit der Geschäftsführung direkt unterstellt erforderliche Fachkunde
Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm ) Computerexperte Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften Kenntnisse der betrieblichen Organisation didaktische Fähigkeiten
Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm ) psychologisches Einfühlungsvermögen Organisationstalent angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe
Aufgaben des DSB Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin Schulung der Mitarbeiter Durchführung der Vorabkontrolle bei sensiblen personenbezogenen Daten
bei Verstoß gegen BDSG §43 Bußgeldvorschriften vorsätzliche und fahrlässige Handlungen z.B. fehlende Bestellung eines bDSB bis zu 25.000 € z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen Daten Bis zu 250.000 €
bei Verstoß gegen BDSG 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!
bei Verstoß gegen BDSG §44 Strafvorschriften z.B. vorsätzliche Handlung bei der unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
bei Verstoß gegen BDSG 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center
Was ist zu tun? Bestellung eines DSB Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -nutzung, -speicherung Mitarbeiterschulung Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses Einrichtung von Schutzmaßnahmen
externer bDSB Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG (externer Datenschutzbeauftragter)
Datenschutz ist Kundenschutz www.datenschuetzer24.de