Zwangseinweisung ?.

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Zwangseinweisung ?

NEIN!

Unterbringung nach Psych.-KG Gabriele Hoffmann

Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) Neufassung vom 13.04.2000, geändert 21.03.2001

Übersicht Präambel Abschnitt I. Allgemeines § 1 - § 2 Abschnitt II. Hilfen für psychisch Kranke § 3 - § 8 Abschnitt III. Unterbringung § 9 - § 17 Abschnitt IV. Durchführung der Unterbringung § 18 - § 30 Abschnitt V. Besuchskommission § 31 Abschnitt VI. Beendigung der Unterbringung, Nachgehende Hilfen § 32 - § 36 Abschnitt VII. Besondere Vorschriften für den Maßregelvollzug § 37 - § 41 Abschnitt VIII. Unmittelbarer Zwang § 42 Abschnitt IX. Datenschutz, Akteneinsicht § 43 - § 44 Abschnitt X. Kosten, Schlussvorschriften § 45 - § 48 Behandelt werden die §§ 1, 2, 10, 11, 13, 14, 15

§ 1 Anwendungsbereich Hilfen für psychisch Kranke Maßnahmen gegenüber psychisch Kranken Unterbringung Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, oder einer gleichkommenden psych. Störung, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden Anwendung auch bei geistig behinderten Personen Anwendung auch bei Anzeichen oben genannter psych. Erkrankungen

§ 2 Fürsorgegrundsatz Auf das Befinden der psychisch Kranken ist Rücksicht zu nehmen und ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren § 10 Unterbringung Eine psychisch kranke Person wird gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus … oder eine andere geeignete Einrichtung eingewiesen und verbleibt dort.

§ 11 Voraussetzungen (1) Die Unterbringung ist nur möglich wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine Selbstschädigung oder für die öffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt keine Unterbringung. (2) Eine gegenwärtige Gefahr besteht dann, wenn infolge der Krankheit ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

§ 13 Einrichtungen Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen… oder für psychisch kranke geeignete Heime…(Einrichtungen). Sie wird in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen das Entweichen der Betroffenen gesichert sind. Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem oder der Betroffenen zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.

§ 14 Antragsstellung Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht kann nur auf Antrag des örtlichen zuständigen Landrats oder des (Ober-)Bürgermeisters als Ordnungsbehörde erfolgen. Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen. Das Zeugnis muss auf der persönlichen Untersuchung beruhen, die bei Antragsstellung höchstens zwei Wochen zurückliegt

§ 15 Sofortige Unterbringung (1) Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis … dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landrat oder (Ober-)Bürgermeister eine sofortige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.

§ 15 Sofortige Unterbringung (2) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Liegen diese nicht vor, so ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen und die anordnende Stelle zu informieren.

§ 15 Sofortige Unterbringung (3) Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung veranlasst hat, hat unverzüglich beim Gericht einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung zu stellen. Der Betroffene ist in angemessener Form zu unterrichten.

§ 15 Sofortige Unterbringung (4) Wird eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen, es sei denn er verbleibt aufgrund einer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung

Zusammenfassung 1. Psychisch Kranke, die an einer Psychose, oder einer gleichkommenden psych. Störung oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden (§1 (2)) 2. Nur wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine Selbstschädigung oder für die öffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet werden kann (§11(1)) 3. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht kann nur auf Antrag des örtlichen zuständigen Landrats oder des (Ober-)Bürgermeisters als Ordnungsbehörde erfolgen. Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen (§14, §15)

Praktisches Vorgehen Örtlich zuständige Leitstelle anrufen lassen über Pforte (Tel. 9, 109) Sich mit zuständigem Mitarbeiter des Ordnungsamtes (oder Gesundheitsamtes) verbinden lassen, 24stündiger Bereitschaftsdienst, der in die Klinik kommt und die Anordnung ausfüllt und unterschreibt. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Klinik für Psychiatrie in Röbel, Tel. 03991/77-1941, sich mit diensthabendem Arzt verbinden lassen und über erforderliche Unterbringung informieren

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und auf weiterhin gute Zusammenarbeit