Qualität gemeinsam entwickeln Qualitätsprüfungen und Umsetzung der Pflege-Transparenzvereinbarungen
gesetzliche Grundlagen Pflege-Transparenzvereinbarungen Gliederung gesetzliche Grundlagen Pflege-Transparenzvereinbarungen Anpassung der QPR Anpassung der Erhebungsbögen Anpassung der MDK-Anleitung
Gesetzliche Grundlagen Gesetzlicher Auftrag § 115 Abs. 1a SGB XI Veröffentlichung: der Leistungen von Pflegeeinrichtungen und deren Qualität (insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität)
Gesetzliche Grundlagen Form der Veröffentlichung verständlich, übersichtlich und vergleichbar Ort der Veröffentlichung im Internet und in anderer geeigneter Form
Gesetzliche Grundlagen Grundlagen der Veröffentlichungen Ergebnisse der MDK Qualitätsprüfungen „Gleichwertige Prüfergebnisse“
Gesetzliche Grundlagen § 114 Abs. 3 SGB XI: Prüfungen der Heimaufsicht oder sonstige landesrechtliche Prüfungen, § 114 Abs. 4 SGB XI: Prüfergebnisse nach einem von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Verfahren zur Bemessung und Bewertung der Pflegequalität auf der Grundlage der Anforderungen nach § 113 Abs. 1 SGB XI.
Verhandlungsstrukturen Vertragspartner der Transparenzvereinbarung GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (3 Mitgliedsverbände) Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe 14 Vereinigungen der Träger der Pflegeinrichtungen auf Bundesebene (6 Wohlfahrtsverbände und 8 privatgewerbliche Anbieter)
Verhandlungsstrukturen Beteiligte Verbände der Pflegeberufe Selbsthilfeorganisationen unabhängige Verbraucherorganisationen (Insgesamt wurden 58 Organisationen und Verbände einbezogen.)
Verhandlungsergebnisse Gesetzliche Frist für die Transparenzvereinbarung: 30.09.2008 Vertragsabschlüsse 17.12.2008 Stationär (PTVS) 29.01.2009 Ambulant (PTVA)
Verhandlungsergebnisse Aufbau der Vereinbarungen Anlage 1: Kriterien Anlage 2: Bewertungssystematik Anlage 3: Ausfüllanleitung Anlage 4: Darstellung der Prüfergebnisse (beinhaltet auch Verfahrensfragen, „28 Tage-Regelung)
Darstellung der Ergebnisse
§ 115 Abs. 1a SGB XI Landesverbände der Pflegekassen stellen Veröffentlichung der erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität sicher
Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien (QPR) Ist eine Änderung der QPR erforderlich, um die Transparenzvereinbarungen umzusetzen?
Konsequenzen aus Transparenzvereinbarungen für QPR und MDK-Prüfungen Neue Prüfarten (Regel-, Anlass-, Wiederholungsprüfung) Erhöhte Prüffrequenz (bis Ende 2010 alle Einrichtungen einmal, ab 2011 jährliche Prüfungen) Wiederholungsprüfungen zur Überprüfung der Mängelbeseitigung Berücksichtigung der Inhalte der Transparenzvereinbarungen
Ziele der QPR-Anpassung Einarbeitung sämtlicher Inhalte der Transparenzvereinbarungen einschließlich der Bewertungssystematik Weiterhin umfassende Qualitätsprüfung mit Schwerpunkt auf Ergebnisqualität Sicherstellung der Prüfquoten durch Konzentration auf Mindestprüfinhalte
Neue QPR mit den dazugehörenden Erhebungsbögen Umsetzung Neue QPR mit den dazugehörenden Erhebungsbögen (sämtliche Transparenzkriterien sind eingearbeitet) Verbindlich für die MDK-Prüfungen
Bewohnerteil bzw. Pflegebedürftigenteil separater Befragungsteil Erhebungsbogen 3-teilig Einrichtungsteil Bewohnerteil bzw. Pflegebedürftigenteil separater Befragungsteil Aufteilung in 20 Kapitel Kennzeichnung jeder Frage, ob Transparenzkriterium, Mindestprüfinhalt, Bewertungs- oder Info-Frage
Beispiel M/T51/B 10.2Sind die Angebote der sozialen Betreuung auf die Struktur und Bedürfnisse der Bewohner ausgerichtet?
Beispiel Ausfüllanleitung zu 10.2: Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn die Angebote der sozialen Betreuung auf die Struktur und Bedürfnisse der Bewohner ausgerichtet sind. Dazu können z. B. zielgruppenspezifische Angebote für besondere Personengruppen gehören.
Beispiel M/T2/B 12.2 Entspricht die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen den ärztlichen Anordnungen?
Beispiel Ausfüllanleitung zu 12.2: Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn das Pflegeheim die Ärztlichen Anordnungen beachtet und deren Durchführung fachgerecht und eindeutig dokumentiert. Eindeutig dokumentiert ist eine behandlungspflegerische Maßnahme, wenn definiert ist, welche Maßnahme wann, wie, wie oft und womit durchgeführt werden soll. Ist ein Eintrag in der Pflegedokumentation durch den Arzt nicht möglich, (z. B. im Notfall), sollte eine mündliche Anordnung des Arztes (auch per Telefon) durch eine Pflegefachkraft entgegen genommen und nach dem VUG-Prinzip (Vorlesen und Genehmigen lassen) dokumentiert werden.
Ist der Umgang mit Trachealkanülen/Absaugen sachgerecht? Beispiel M 12.10 Ist der Umgang mit Trachealkanülen/Absaugen sachgerecht?
Werden erforderliche Dekubitusprophylaxen durchgeführt? Beispiel M/T7/B 13.9 Werden erforderliche Dekubitusprophylaxen durchgeführt?
Beispiel Ausfüllanleitung zu 13.9: Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei dekubitusgefährdeten Bewohnern individuell angemessene Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe wie z. B. haut- und gewebeschonende Lagerung und Transfertechniken, Maßnahmen zur Bewegungsförderung, (Lagerungsart, Lagerungshäufigkeit) ausreichende Flüssigkeits- und Eiweißzufuhr, fachgerechte Hautpflege / regelmäßige Hautinspektion, ggf. Beratung der Bewohner bzw. ihrer Angehörigen hinsichtlich der Risiken und Maßnahmen in der Pflegeplanung berücksichtigt sind und die Durchführung erkennbar ist.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !