Grundbegriffe des Arbeitsrechts

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Vorbemerkungen. Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2018/2019.
 Präsentation transkript:

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. Tatbestandsmerkmale - Verpflichtung zur Leistung von Arbeit - privatrechtlicher Vertrag - im Dienste eines anderen

Persönliche Abhängigkeit Keine werkvertragliche Verpflichtung Keine wirtschaftliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betriebsablauf Weitere Indizien: Unterordnung unter andere im Dienste des ArbG stehende ArbN; Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen; ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen; Vergütungsform; Steuern, Sozialversicherungsbeiträge; Urlaub; Personalakten; Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten; Objektive Würdigung, Bezeichnung im Vertrag ist nicht relevant

Arbeitnehmergruppen Berufliche Gliederung Gewerbliche und kaufmännische ArbN, ArbN auf Schiffen und im Bergbau, Land- und forstwirtschaftliche ArbN Gliederung nach ArbG ArbN in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Gliederung nach Tätigkeit Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte Zur Berufsausbildung Beschäftigte Azubis, Volontäre, Praktikanten, Werkstudenten und Schüler

Arbeiter - Angestellte Abgrenzung nach Berufsgruppenkatalog oder Verkehrsanschauung Art der Tätigkeit, manuell oder geistig

Leitende Angestellte Werden nicht vom Geltungsbereich des BetrVG erfasst (§ 5 Abs. 3 BetrVG) Unterliegen nicht dem ArbZG (§ 18 Abs. 1 ArbZG) genießen nur eingeschränkten Kündigungsschutz (§ 14 KSchG) Dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter tätig werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)

Hintergrund der Sonderstellung Leitende Angestellte nehmen ArbG-Aufgaben war Vertretung durch Betriebsrat und Wahlrecht würde zu Interessenkollision führen Bei einer Störung des Vertrauensver-hältnisses muss sich ArbG von leitendem Angestellten trennen können Die Funktion ist mit Arbeitszeitregelungen nicht vereinbar, Ausgleich durch überdurchschnittliche Bezahlung

Begriff des leitenden Angestellten Keine einheitliche Definition des Begriffs Umfassende Definition in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG ArbZG verweist auf BetrVG KSchG enthält eigenständige Definition

Arbeitnehmerähnliche Personen Persönlich unabhängig Wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig Einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig Werk- und dienstvertragl. Verpflichtung möglich Definition in § 12 a TVG

Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auf arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht anwendbar Gesetzliche Ausnahmen bestehen gem. § 5 ArbGG, § 2 BUrlG, § 12 a TVG, HAG

Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein Auf Arbeitgeberseite sind mehrere Personen möglich = einheitliches Arbeitsverhältnis

Betrieb Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt

Unternehmen Ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein oder mehrere Betriebe desselben Unternehmens dienen

Unternehmen (Beispiel)