II. Teil: Individualarbeitsrecht

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II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Haftung des Arbeitnehmers

Haftung bei Nichtleistung 1) Entgeltanspruch – Grundsatz: §§ 275 I, 326 I 1 BGB; d.h. Rückzahlungsanspruch: §§ 326 IV, 346 I S. 1; (es sei denn, Ausnahme – vgl. Vorlesung 25.1.) 2) Schadenersatzanspruch des ArbG wg. zu vertr. UMK -> §§ 280 I, III, 283 BGB bei ausnahmsweise nachholbarer Arb.leist. -> §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzögerungsschaden) und SE statt der Leistung -> §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB 2

Haftung bei Nichtleistung Praktische Probleme Schadensnachweis durch Arbeitgeber Fehlende Vollstreckungsmöglichkeit arbeitsrechtlicher Leistungen, § 888 III ZPO -> praktische Lösung durch vertragliche Vertragsstrafenklauseln (dazu BAG NZA 2009, 370; Brors DB 2004, 1778) Problem: Angemessenheit nach § 307 BGB 3

Haftung bei Schlechtleistung = Arbeitnehmerhaftung i.E. Schadenersatzanspruch des ArbG wegen Schlechterfüllung bzw. Sachbeschädigung – Prüfung nach Rechtspr. des BAG 1. ANSPRUCHSGRUNDLAGEN: §§ 280 I, 611 BGB, aber auch §§ 823 ff. BGB 2. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN. nach § 280 I BGB: - Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer - Verschulden des Arbeitnehmers  auf dieser Stufe kommt es nur darauf an, ob überhaupt ein Verschulden gegeben ist, sodass auch einfache Fahrlässigkeit genügt (zur Beweislast § 619a statt § 280 I ) - Schaden und Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden 4

Arbeitnehmerhaftung 3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN - erst nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen prüfen a) Zurechnung des Betriebsrisikos analog § 254 aa) Voraussetzung: Betrieblich veranlasste und aufgrund des Arbeitsvertrages geleistete Arbeit - nach älterer Rechtsprechung kamen Haftungsbeschränkungen nur bei sog gefahrgeneigter Arbeit in Betracht - die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist heute nicht mehr Voraussetzung für das Eingreifen von Haftungsbeschränkungen 5

Arbeitnehmerhaftung bb) Verschuldensgrad des Arbeitnehmers - dabei ist die Gefährlichkeit der Arbeit zu berücksichtigen (verschuldensmindernde Wirkung des Betriebsrisikos) Dreiteilung je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers: Vorsatz oder mittlere leichte grobe Fahrlässig- Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit keit 6

oder grobe Fahrlässigkeit mittlere Fahrlässigkeit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit mittlere Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit *Vorsatz und gröbste Fahrlässigkeit: unbeschränkte AN-Haftung *Grobe Fahrlässigkeit: im Regelfall unbeschränkte *quotenmäßige Verteilung der Haftung auf AN und AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles z.B. Persönliche Umstände des AN (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, Unterhaltspflichten) Versicherbarkeit des Risikos Risikonähe des AG zum Schaden *keine Haftung des AN 7

Arbeitnehmerhaftung b) Entfallen oder Minderung des Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des Arbeitgebers - dieser Aspekt ist nicht nur bei mittlerer, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit zu prüfen! - Arbeitgebermitverschulden (einschließlich zurechenbares Gehilfenverschulden) z.B. wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften bzw. Organisationsverschulden (bspw. wegen eines Verstoßes gegen das ArbZG) - nicht abgeschlossener Versicherungen zur Absicherung eines betriebsspezifischen Risikos, wenn eine Pflicht zur Versicherung besteht (z.B. bei Verkehrsüblichkeit); Beispiel: Kaskoversicherung insbesondere bei teuren Fahrzeugen - Abwägung dieses Verschuldens mit dem Arbeitnehmerverschulden 8

Arbeitnehmerhaftung c) Entfallen oder Minderung des Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers wegen eines Missverhältnisses Schadenshöhe - Entgelt auch dieser Aspekt ist nicht nur bei mittlerer, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit zu prüfen! 9

Sonstiges Keine Wirkung gegenüber Dritten; aber Freistellungs-anspruch gegenüber ArbG §§ 670, 675, 257 S. 1 BGB damit bleibt aber Insolvenzrisiko des ArbG beim ArbN Regeln über Arbeitnehmerhaftung unabdingbar (BAG NZA 2004, 649) Sonderfall: Mankohaftung (dazu Deinert RdA 2000, 22) Eigenschäden des ArbN: § 670 BGB Haftung gegenüber Kollegen: Sonderregelung für Personenschäden durch § 105 SGB VII (zum Ausschluss von Schmerzensgeld: BVerfG NJW 1995, 1607) bloße Minderleistung -> keine Entgeltkürzung (insoweit kein Gewährleistungsrecht beim Dienstvertrag) 10