II. Teil: Individualarbeitsrecht

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II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wichtigste Fälle, wie Arbeitsverhältnisse enden können: Kündigung – wichtigster Beendigungsgrund Aufhebungsvertrag Anfechtung, §§ 119 ff. BGB Befristung/Bedingung Tod des ArbN, vgl. § 613 BGB Beendigung eines nichtigen, aber in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages (faktisches ArbVh.) mit Wirkung ex nunc

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fälle, die Arbeitsverhältnisse nicht beenden: Suspendierung (Freistellung, z.B. Arbeitskampf oder Elternzeit) Tod des ArbG -> § 1922 BGB Insolvenz des ArbG -> § 113 InsO Betriebsübergang -> § 613 a BGB Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankheit) Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze, § 41 SGB VI; Problem: Altersdiskriminierung

II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Der befristete Arbeitsvertrag Die Anfechtung des Arbeitsvertrages Betriebsinhaberwechsel 4

Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz Themenschwerpunkte: A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion - § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung

A.1. Die Kündigungserklärung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gerichtet auf Beendigung des Arbeitsvertrages -> einseitige Gestaltungserklärung, die das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet -> entweder sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist -> allg. Regeln, wie z.B. Zugang einer WE (§ 130 BGB), Geschäftsfähigkeit, Vertretung

A.1. Die Kündigungserklärung Für Kündigung des Arbeitsvertrages: - Bestimmtheit der WE – Beendigungswille - Form §§ 623, 125 BGB - Mitteilungspflicht Künd.grund nur auf Verlangen, § 241 II BGB - Zugang gem. § 130 I S. 1 BGB: urlaubsbedingte Abwesenheit hindert Zugang nicht - Wichtig: bei Stellvertretung - § 174 BGB

A.2. Die Kündigungsfristen Für Kündigung des Arbeitsvertrages: Kündigungsfristen § 622 BGB – einheitliche Grundkündigungsfrist (4 Wo zum 15. oder Monatsende) Gesetzliche Verlängerung zugunsten ArbN bei längerer Laufzeit Probezeit: zwei Wochen Besonderheiten: §§ 20 BBiG, 86 SGB IX, Tarifvertrag, Einzelvertrag

A.3. Systematische Einordnung Allgemeiner Kündigungsschutz KSchG grds. jeder Arbeitnehmer ohne besondere Schutzbedürftigkeit Besonderer Kündigungsschutz Wehr-, Zivildienst, Mutterschutz, Schwerbehinderte Ordentliche Kündigung unabhängig von wichtigem Grund mit Kündigungsfrist § 622 BGB Außerordentliche Kündigung stets nur mit wichtigem Grund, ohne Frist möglich § 626 BGB 9

A.3. Bedeutung des allgemeinen Kündigungsschutzes Ordentliche Kündigung -> §§ 620 ff. BGB -> §§ 622, 623 (Frist und Form) -> Grund? – nur § 626 BGB (außerordentlich) Kündigungsgründe? - BGB 1896: kein spezieller Arbeitnehmerschutz - Art. 12 I GG und strukturelle Disparität - Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis durch allg. Kündigungsschutz im KSchG seit 1951

Der allgemeine individuelle Kündigungsschutz A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion - § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung 11

B.1. Anwendungsbereich des KSchG Geltungsbereich 1.) Sachlich - § 1 I -> ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung (vgl. § 13) 2.) Persönlich - § 1 I - Arbeitnehmer (allg. Arbeitnehmerbegriff) - nach 6monatiger Wartezeit 3.) Betrieblich - § 23 12

B.2. Betriebl. Geltungsbereich Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts (§ 23 I S. 1) mehr als 10 regelmäßig beschäftigte ArbN ausgenommen: Kleinbetriebe bis max. 10 ArbN (§ 23 I S. 3) Schutz im Kleinbetrieb: §§ 138, 242 BGB (BVerfGE 97, 169)

Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung

C. Wirksamkeitsfiktion - § 7 Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes bei versäumter Klagefrist nach § 7 iVm. § 4 Kündigung gilt ab Zugang als wirksam materielle Wirkung der Klagefrist (Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage) Ausnahme: § 5 mehrere Kündigungen -> gesonderte Klagen Merke: gilt für jedes Arbeitsverhältnis über KSchG hinaus, § 23 I S. 2 KSchG!!

Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung

D. Sozialwidrigkeit - § 1 KSchG Abs. 1 – sozial ungerechtfertigte K. = unwirksam -> beschränkte Beendigungsfreiheit für ArbG Abs. 2 - soziale Rechtfertigungsgründe (n.c.) personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt Sonstige Prinzipien (für jeden Kündigungsgrund) Prognoseprinzip Ultima ratio – Prinzip Interessenabwägung

D.1. Allgemeine Prinzipien Prognoseprinzip K. stets zukunftsbezogen -> negative Prognose über künftige Störung des Arbeitsverhältnisses keine Sanktion für Vergangenheit Prognosezeitpunkt: Kündigungszugang Korrekturmöglichkeit bei Wegfall: Wiedereinstellungsanspruch

D.1. Allgemeine Prinzipien 2. Ultima ratio - Prinzip -> Kündigung nur als letztes Mittel (ultima ratio) Beispiele für mildere Mittel: - Abmahnung (vgl. auch § 314 II BGB) - Versetzung oder - Änderungskündigung (§ 2 KSchG)

D.1. Allgemeine Prinzipien 3. Umfassende Interessenabwägung Bestandsinteresse Auflösungsinteresse Abwägung z.B. Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsverlauf, Unterhaltspflichten, Vermittlungschancen, Maß der betrieblichen Störung

D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen Personenbedingte Kündigung > persönl. Eigenschaften/Fähigkeiten/Einstellungen > nicht vorwerfbar > künftige Beeinträchtigung konkreter Vertragspflichten Beispiele: - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (spez. Prüfungsaufbau) - fehlende Erlaubnisse, z.B. Fahrerlaubnis - sonstige Verhinderungsgründe (z.B. Ge- wissenskonflikte, vgl. BAG NJW 1990, 203)

D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen 2. Verhaltensbedingte Kündigung > vorwerfbares (§ 276 BGB) Verhalten > künftige Beeinträchtigung konkreter Vertragspflichten Beispiele: - Hauptleistungspflichtverletzung, z.B. unberechtigte Fehlzeiten - Verletzung von Nebenpflichten, z.B. Verrat von Betriebsgeheimnissen) Besonderheit: - Abmahnung (Hinweis-, Ermahnungs- und Warnfunktion) - § 314 II BGB

D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen Betriebsbedingte Kündigung > Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb wegen Dringender betrieblicher Erfordernisse Außerbetrieblich z.B. Absatzprobleme, Auftragsmangel Anlass für selbstbindende Unternehmerentscheidung Innerbetrieblich z.B. Rationalisierung, Outsourcing unmittelbar gestaltende Unternehmerentscheidung

D.2. Besonderheiten der betriebsbedingten Kündigung 1. Freie Unternehmerentscheidung (Art. 12 I GG) - keine Zweckmäßigkeits-, nur Missbrauchskontrolle - aber für Beschäftigungswegfall kausale Organisationsentscheidung Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 (statt Interessenabwägung) a) vergleichbare ArbN im Betrieb b) nach vier abschließenden Kriterien - § 1 III 1 -> Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhalts- pflichten, Schwerbehinderung c) Herausnahme einzelner ArbN - § 1 III 2 (Option)

D.2. Wichtige Zitate Einzelne BAG-Entscheidungen zur betriebsbedingten Kündigung DB 2008, 1106 (Sozialkriterien abschließend) NZA 2009, 361 (Lebensalter und Diskriminierung) NZA 2008, 33 (Sozialauswahl betriebsbezogen und nach Widerspruch gegen Betriebsübergang) DB 2005, 2303 (freie Unternehmerentscheidung)

Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion – § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung

E. Auflösung/Abfindung Grundsatz: KSchG sichert Bestandsschutz Ausnahme: festgestellte Sozialwidrigkeit und Auflösungsantrag gem. § 9 -> Gestaltungsurteil bei Auflösung – Abfindung in den Grenzen nach § 10

Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion - § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung

F. Zusammenfassung Wirksame Kündigungserklärung Wirksamkeitsfiktion/Klagefrist §§ 7, 4 Geltungsbereich §§ 1, 23 Sozialwidrigkeit - § 1 personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt? Negative Prognose Ultima ratio Interessenabwägung/Sozialauswahl Auflösung/Abfindung §§ 9, 10

Prüfungsaufbau Haft-Fall Wirksame Kündigungserkl. (§ 623 BGB, Zugang usw.) (+) fristgerechte Klage, §§ 4, 7 (+) Anwendung des KSchG – Geltungsbereich, §§ 1, 23 Kündigungsgrund: keine Arbeitsleistung wegen Haft grds. personenbedingter, kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund negative Prognose: konkret nachteilige Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis? wegen Kurzarbeit ohnehin keine Arbeitspflicht -> keine negative Prognose Ergebnis: Kündigung unwirksam gem. § 1 I, II KSchG

Exkurs: Die Änderungskündigung Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich Ausnahme: Potestativbedingung, d.h. der Bedingungseintritt ist nur vom Erklärungsempfänger abhängig, § 158 I BGB -> so z.B. als Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG möglich (ArbG kündigt unter der Bedingung, dass ArbN Vertragsänderungsangebot nicht annimmt)

Exkurs: Die Änderungskündigung Gerichtlicher Schutz gegen Änderungskündigung -> Änderungsschutzklage, § 2, nach Vorbehaltannahme durch ArbN -> Gericht überprüft die soziale Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen -> oder allgemeine Kündigungsschutzklage, § 1 (Risiko, wenn Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, dann kein Arbeitsvertrag mehr) Vertiefung: Dütz Rn. 408 ff.

II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Der befristete Arbeitsvertrag Die Anfechtung des Arbeitsvertrages 33

Die außerordentliche Kündigung Bei wichtigem Grund ist Kündigung auch ohne Einhaltung einer Frist zulässig Außerordentliche Kündigung auf sofortige Vertragsbeendigung gerichtet Besonderheit: wichtiger Grund nach § 626 BGB der Weiterbeschäftigung bis Ablauf Kündigungsfrist unzumutbar macht - ein an sich geeigneter wichtiger Grund Konkrete Interessenabwägung im Einzelfall Kündigungserklärungsfrist – 2 Wochen Beachte: § 13 I S. 2 KSchG -> Fiktion

Nachtrag: Beteiligung des Betriebsrates Anhörung vor jeder Kündigung und Mitteilung der Kündigungsgründe - § 102 BetrVG Bei Verstoß: Unwirksamkeit der Kündigung Zustimmung des BR dagegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung (formgerechter Widerspruch hat Auswirkungen auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist, § 102 V BetrVG) Wirksamkeitsfiktion bei verspäteter Klage, § 4 KSchG