40. DFN Betriebstagung Forum Recht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Datenschutz im IT-Grundschutz
Advertisements

„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR
Prof. Dr. Hannes Hartenstein Rechenzentrum und Institut für Telematik
Datenschutz am Mittag Videoüberwachung
16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte 04
Gesetzliche Bestimmungen zu
Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.
Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher oder unverhältnismässiger Bearbeitung von Personendaten: Schutz der Persönlichkeit Restriktive Verarbeitung.
Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz
Kapitel der Vorlesung Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung
Datenschutz-Unterweisung
Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz
Ass. jur. Jan K. Koecher 1 Thema 2 Haftungsfilter des TDG.
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Datenschutz & Telekommunikation - Hintergrund -
Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt.
Vorratsdatenspeicherung
Modulprüfung Modul 1.1 David Bartsch.
Bundesfachgruppe Statistische Ämter des Bundes und der Länder.
Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
Die Datenschutzregelungen der TKG-Novelle
Anonymität contra Straftatverfolgung im Internet
Datenschutz in the small
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Sie haben Schmerzen.
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktforschung Ort, Datum.
Datenschutz und Datensicherheit
Zweck des Datenschutzgesetzes
Datenschutz?!?!.
Die EDV und damit verbundene Gefahren
Unerbetene Nachrichten - SPAM
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
© Österreichischer Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, Wien 2014 | | Gemeinsam haushalten SB | ISBN: Alle Rechte vorbehalten.
Betriebsvereinbarungen
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Direktion für Soziales und Sicherheit1 Polizeigesetz (PolG) Start der Vernehmlassung Regierungsrat Dr. Ruedi Jeker Direktion für Soziales und Sicherheit.
SchÖffen im strafverfahren
BEM aus Datenschutzsicht
FORBIT-Tagung am Workshop Internetüberwachung – Kommunikation im Fadenkreuz Exkurs: Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Daten im Internet.
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutzrechtliche Anforderungen an medizinische Portallösungen
Datenschutz und Datensicherheit
Electronic design automation centrum edacentrum PEDAL OTM am C. Pröfrock1 Verfahrensdokumentation Vor Inbetriebnahme hat grundsätzlich jedes.
Erwiderung Bundeszentralamt Stand des Verfahrens
Partner Renommierte Unternehmen und Marktführer in Ihrem Bereich haben sich bewusst für das patentierte LapID-System entschieden. Nutzen Sie die Vorteile.
Als erstes müssen Sie im Internet die Adresse WWW. dropbox
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Rechtliche Grundlagen
, HEC Consulting. All Rights reserved. 27. März 2000 _________________________________________________________________ Datenschutz beim E-Commerce.
Vorratsdatenspeicherung Dennis Schmidt Inhalt Allgemeine Definition Erforderlichkeitsgrundsatz Politische Hintergründe Was ist mit der VDS möglich?
BBS2 WG 05 d Zeynep Ögütcü, Lili Jagel, Tatjana.
Datenschutz X 1. Was ist Datenschutz? 2. Datenschutzgesetze?
Die Datei der Verdächtigen
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Rechte der Bürger bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Das Volkszählungsurteil Bundesverfassungsgericht 1983.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
Vorratsdatenspeicherung Vortrag am vor dem HIT-Forum in Duisburg.
Vorratsdatenspeicherung
Gliederung: Was ist Vorratsdatenspeicherung? Was wird gespeichert?
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
Datenschutz-grundverordnung
 Präsentation transkript:

40. DFN Betriebstagung Forum Recht Ass. jur. Jan K. Koecher 40. DFN Betriebstagung Forum Recht Themen: -Der gläserne User -Haftungsfilter des TDG

Der gläserne User Grundfragen: Hintergrund: TKG-Novelle Ass. jur. Jan K. Koecher Der gläserne User Grundfragen: Wie weit geht das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil) Wie tief darf der Staat zu Zwecken der Strafverfolgung in die Rechte seiner Bürger eingreifen Inwieweit ist es Diensteanbietern zuzumuten präventiv potentielles Beweismaterial zu sammeln Hintergrund: TKG-Novelle

Recht auf Inf. Selbstbest. Ass. jur. Jan K. Koecher Recht auf Inf. Selbstbest. APR,Art. 1,2 GG:Abwehrrecht des Einzelnen gegen jede Form der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenerhebung und Datennutzung Aber: gilt nicht Schrankenlos Z.B. staatliches Strafverfolgungsinteresse Datenschutzgesetze: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

DSR Grundsätze Grundsatz der Zweckbindung Ass. jur. Jan K. Koecher DSR Grundsätze Grundsatz der Zweckbindung Grundsatz der Datensparsamkeit Erhebung und Speicherung von Daten nur in dem zu dem von der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung umfassten Zweck erforderlichen Umfang

Ass. jur. Jan K. Koecher Eingriffsbefugnisse Im TK-Bereich zu Zwecken der Strafverfolgung bisher: Bestandsdaten §§ 89 Abs. 6, 90 TKG Adresse, Telefonnr., u.U.statische IP-Adressen Verbindungs-, Verkehrsdaten §§ 100g, 100h StPO Daten über nähere Umstände der Komm. Zeit, Beteiligte Kommunikationsinhalte §§ 100a, 100b StPO

Kriegsschauplatz 9.11 Die TKG-Novelle: Bestandsdaten Ass. jur. Jan K. Koecher Kriegsschauplatz 9.11 Die TKG-Novelle: Bestandsdaten Manuelles Abrufverfahren, bisher § 89 Abs. 6 Automatisiertes Abrufverfahren, b. § 90 TKG Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) §§ 100g, 100h StPO Zukünftig auch § 94 TKG-E

Bestandsdaten Definition Ass. jur. Jan K. Koecher Bestandsdaten Definition Personenbezogene Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben werden § 89 Abs. 6 TKG, künftig § 93 Abs.1 S.1 i.V.m. § 3 Nr.3 TKG-E

Bes. Bestandsdaten Künftig in § 109 TKG-E Ass. jur. Jan K. Koecher Bes. Bestandsdaten Künftig in § 109 TKG-E Rufnummer, Name und die Anschrift des Rufnummerninhabers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses sowie das Datum des Vertragsbeginns vor der Freischaltung, eventuell Datum des Vertragsendes

Grundstruktur der Beauskunftung Ass. jur. Jan K. Koecher Grundstruktur der Beauskunftung Automatisiertes Auskunftsverfahren § 90 TKG Künftig § 110 TKG Manuelles Auskunftsverfahren § 89 Abs. 6 TKG Künftig § 111 TKG

Automatisiertes Verfahren Ass. jur. Jan K. Koecher Automatisiertes Verfahren Keine unmittelbare Auskunft durch den Diensteanbieter Zwischenschaltung der RegTP Verpflichtung beschränkt sich darauf: § 90 Abs. 1: Kundendateien zu führen § 90 Abs. 2: Die Daten zum Abruf durch die RegTP bereitzuhalten

Ass. jur. Jan K. Koecher Kundendateien § 90 Abs. 1 TKG: „ ist Verpflichtet Kundendateien zu führen“ Entgegen Wortlaut bislang so interpretiert, dass sich die Verpflichtung auf den Zugriff auf im eigenen Interesse ohnehin geführten Dateien bezieht Künftig § 109 TKG-E Mot.: Daten sind unabhängig von einer betrieblichen Notwendigkeit zu erheben und bereit zu halten (sog. Vorratsdatenspeicherung)

Kundendaten Umfang Fazit: Ass. jur. Jan K. Koecher Kundendaten Umfang Wird durch § 109 TKG-E ggü. § 90 TKG deutlich erweitert Insb.: Pflicht die Daten für die Dauer von 1 Jahr nach Vertragsende weiter vorzuhalten Auch bei sog. Prepaid-Verträgen Fazit: Die bisher bestehende Pflicht zur Verfügbarhaltung ohnehin vorhandener Daten verdichtet sich zur Pflicht zu deren Erhebung

Verpflichtete Bislang in § 90 TKG Ass. jur. Jan K. Koecher Verpflichtete Bislang in § 90 TKG Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikations- dienste Nach § 3 Nr. 5 TKG: Das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungs- wegen durch Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Bedarf daher nur einer gewissen Nachhaltigkeit des Angebots. Deshalb fallen hierunter auch Nebenstellenanlagen in Behörden, Unternehmen, Krankenhäusern Universitäten, soweit auch die individuelle Benutzung der Tk-Anlage zugelassen ist.

Verpflichtete Künftig in § 110 TKG: Ass. jur. Jan K. Koecher Verpflichtete Künftig in § 110 TKG: Verpflichtung auf diejenigen begrenzt, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen Entspricht der bisherigen Praxis Nach Schätzungen der Wirtschaft gab es bisher bis zu 400.000 Verpflichtete. Aus Kostengründen hat die RegTP auf die Durchsetzung gegenüber den allermeisten Anbietern verzichtet.

Manuelle Auskünfte § 111 TKG-E Ass. jur. Jan K. Koecher Manuelle Auskünfte § 111 TKG-E Unmittelbare Auskunft durch den Anbieter Daten: Bislang § 89 Abs. 6 TKG Künftig: § 109 TKG-E § 93 TKG-E aufgrund betrieblicher Notwendigkeit erhobene Daten Auch E-Mailadressen und statische IP-Adressen

DSR Aspekte Zweigeteilt Daten gem. § 93 TKG-E Ass. jur. Jan K. Koecher DSR Aspekte Zweigeteilt Daten gem. § 93 TKG-E Entspricht bisherigem Begriff in § 89 Abs. 6 TKG, keine Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung, E-Mailadressen, statische IP-Adressen Daten gem. § 109 TKG-E Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung

Ass. jur. Jan K. Koecher Verkehrsdaten Daten über die näheren Umstände eines Kommunikationsvorgangs Auskunft §§ 100g, 100h StPO d. Richter Initiative des BR: Regelung Speicherpflicht von 6 Monaten zu Zwecken Strafverfolgung in § 94 Abs. 2 TKG-E Aber: Nur wenn dauerhafte Speicherung ohnehin erfolgt

Bedenken Vorratsdatenspeicherung APR Ass. jur. Jan K. Koecher Bedenken Vorratsdatenspeicherung APR Telekommunikationsgeheimnis, Art. 10 GG Gilt grds. auch für den Staat Zumutbarkeit für die Anbieter Terrabyte! Haltung der Regierung: noch offen

Fazit Weitere Einschränkung elementarer Bürgerrechte Ass. jur. Jan K. Koecher Fazit Weitere Einschränkung elementarer Bürgerrechte Anbieter werden künftig gezielt zur Datenerhebung verpflichtet Bislang nur Vorhaltung ohnehin benötigter Daten Wir befinden uns kontinuierlich auf dem Weg zum Überwachungsstaat

Kontakt Forschungsstelle „Recht des DFN“ Ass. jur. Jan K. Koecher Kontakt Forschungsstelle „Recht des DFN“ Mail: dfn.recht@uni-muenster.de