40. DFN Betriebstagung Forum Recht Ass. jur. Jan K. Koecher 40. DFN Betriebstagung Forum Recht Themen: -Der gläserne User -Haftungsfilter des TDG
Der gläserne User Grundfragen: Hintergrund: TKG-Novelle Ass. jur. Jan K. Koecher Der gläserne User Grundfragen: Wie weit geht das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil) Wie tief darf der Staat zu Zwecken der Strafverfolgung in die Rechte seiner Bürger eingreifen Inwieweit ist es Diensteanbietern zuzumuten präventiv potentielles Beweismaterial zu sammeln Hintergrund: TKG-Novelle
Recht auf Inf. Selbstbest. Ass. jur. Jan K. Koecher Recht auf Inf. Selbstbest. APR,Art. 1,2 GG:Abwehrrecht des Einzelnen gegen jede Form der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenerhebung und Datennutzung Aber: gilt nicht Schrankenlos Z.B. staatliches Strafverfolgungsinteresse Datenschutzgesetze: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
DSR Grundsätze Grundsatz der Zweckbindung Ass. jur. Jan K. Koecher DSR Grundsätze Grundsatz der Zweckbindung Grundsatz der Datensparsamkeit Erhebung und Speicherung von Daten nur in dem zu dem von der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung umfassten Zweck erforderlichen Umfang
Ass. jur. Jan K. Koecher Eingriffsbefugnisse Im TK-Bereich zu Zwecken der Strafverfolgung bisher: Bestandsdaten §§ 89 Abs. 6, 90 TKG Adresse, Telefonnr., u.U.statische IP-Adressen Verbindungs-, Verkehrsdaten §§ 100g, 100h StPO Daten über nähere Umstände der Komm. Zeit, Beteiligte Kommunikationsinhalte §§ 100a, 100b StPO
Kriegsschauplatz 9.11 Die TKG-Novelle: Bestandsdaten Ass. jur. Jan K. Koecher Kriegsschauplatz 9.11 Die TKG-Novelle: Bestandsdaten Manuelles Abrufverfahren, bisher § 89 Abs. 6 Automatisiertes Abrufverfahren, b. § 90 TKG Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) §§ 100g, 100h StPO Zukünftig auch § 94 TKG-E
Bestandsdaten Definition Ass. jur. Jan K. Koecher Bestandsdaten Definition Personenbezogene Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben werden § 89 Abs. 6 TKG, künftig § 93 Abs.1 S.1 i.V.m. § 3 Nr.3 TKG-E
Bes. Bestandsdaten Künftig in § 109 TKG-E Ass. jur. Jan K. Koecher Bes. Bestandsdaten Künftig in § 109 TKG-E Rufnummer, Name und die Anschrift des Rufnummerninhabers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses sowie das Datum des Vertragsbeginns vor der Freischaltung, eventuell Datum des Vertragsendes
Grundstruktur der Beauskunftung Ass. jur. Jan K. Koecher Grundstruktur der Beauskunftung Automatisiertes Auskunftsverfahren § 90 TKG Künftig § 110 TKG Manuelles Auskunftsverfahren § 89 Abs. 6 TKG Künftig § 111 TKG
Automatisiertes Verfahren Ass. jur. Jan K. Koecher Automatisiertes Verfahren Keine unmittelbare Auskunft durch den Diensteanbieter Zwischenschaltung der RegTP Verpflichtung beschränkt sich darauf: § 90 Abs. 1: Kundendateien zu führen § 90 Abs. 2: Die Daten zum Abruf durch die RegTP bereitzuhalten
Ass. jur. Jan K. Koecher Kundendateien § 90 Abs. 1 TKG: „ ist Verpflichtet Kundendateien zu führen“ Entgegen Wortlaut bislang so interpretiert, dass sich die Verpflichtung auf den Zugriff auf im eigenen Interesse ohnehin geführten Dateien bezieht Künftig § 109 TKG-E Mot.: Daten sind unabhängig von einer betrieblichen Notwendigkeit zu erheben und bereit zu halten (sog. Vorratsdatenspeicherung)
Kundendaten Umfang Fazit: Ass. jur. Jan K. Koecher Kundendaten Umfang Wird durch § 109 TKG-E ggü. § 90 TKG deutlich erweitert Insb.: Pflicht die Daten für die Dauer von 1 Jahr nach Vertragsende weiter vorzuhalten Auch bei sog. Prepaid-Verträgen Fazit: Die bisher bestehende Pflicht zur Verfügbarhaltung ohnehin vorhandener Daten verdichtet sich zur Pflicht zu deren Erhebung
Verpflichtete Bislang in § 90 TKG Ass. jur. Jan K. Koecher Verpflichtete Bislang in § 90 TKG Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikations- dienste Nach § 3 Nr. 5 TKG: Das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungs- wegen durch Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Bedarf daher nur einer gewissen Nachhaltigkeit des Angebots. Deshalb fallen hierunter auch Nebenstellenanlagen in Behörden, Unternehmen, Krankenhäusern Universitäten, soweit auch die individuelle Benutzung der Tk-Anlage zugelassen ist.
Verpflichtete Künftig in § 110 TKG: Ass. jur. Jan K. Koecher Verpflichtete Künftig in § 110 TKG: Verpflichtung auf diejenigen begrenzt, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen Entspricht der bisherigen Praxis Nach Schätzungen der Wirtschaft gab es bisher bis zu 400.000 Verpflichtete. Aus Kostengründen hat die RegTP auf die Durchsetzung gegenüber den allermeisten Anbietern verzichtet.
Manuelle Auskünfte § 111 TKG-E Ass. jur. Jan K. Koecher Manuelle Auskünfte § 111 TKG-E Unmittelbare Auskunft durch den Anbieter Daten: Bislang § 89 Abs. 6 TKG Künftig: § 109 TKG-E § 93 TKG-E aufgrund betrieblicher Notwendigkeit erhobene Daten Auch E-Mailadressen und statische IP-Adressen
DSR Aspekte Zweigeteilt Daten gem. § 93 TKG-E Ass. jur. Jan K. Koecher DSR Aspekte Zweigeteilt Daten gem. § 93 TKG-E Entspricht bisherigem Begriff in § 89 Abs. 6 TKG, keine Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung, E-Mailadressen, statische IP-Adressen Daten gem. § 109 TKG-E Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung
Ass. jur. Jan K. Koecher Verkehrsdaten Daten über die näheren Umstände eines Kommunikationsvorgangs Auskunft §§ 100g, 100h StPO d. Richter Initiative des BR: Regelung Speicherpflicht von 6 Monaten zu Zwecken Strafverfolgung in § 94 Abs. 2 TKG-E Aber: Nur wenn dauerhafte Speicherung ohnehin erfolgt
Bedenken Vorratsdatenspeicherung APR Ass. jur. Jan K. Koecher Bedenken Vorratsdatenspeicherung APR Telekommunikationsgeheimnis, Art. 10 GG Gilt grds. auch für den Staat Zumutbarkeit für die Anbieter Terrabyte! Haltung der Regierung: noch offen
Fazit Weitere Einschränkung elementarer Bürgerrechte Ass. jur. Jan K. Koecher Fazit Weitere Einschränkung elementarer Bürgerrechte Anbieter werden künftig gezielt zur Datenerhebung verpflichtet Bislang nur Vorhaltung ohnehin benötigter Daten Wir befinden uns kontinuierlich auf dem Weg zum Überwachungsstaat
Kontakt Forschungsstelle „Recht des DFN“ Ass. jur. Jan K. Koecher Kontakt Forschungsstelle „Recht des DFN“ Mail: dfn.recht@uni-muenster.de