Berufsgeheimnis, Schweigepflicht, Datenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz Sie können diesen Foliensatz von zuhause.

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Umgang mit personenbezogenen Informationen

Fachbegriffe Berufsgeheimnis Schweigepflicht Datenschutz Bestimmte Berufsgruppen sind nach § 203 Strafgesetzbuch verpflichtet, private Geheimnisse die ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben. Verstöße werden mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Schweigepflicht Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann unabhängig von dem gesetzlich geregelten Berufsgeheimnis auch durch Arbeitsvertrag begründet werden, wenn dieser verbietet Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder private Geheimnisse der Kunden (Klienten) nicht an Dritte weiterzugeben. Verstöße haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge: Z.B. Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatz oder sogar ein Verbot der Berufsausübung (§3 Abs.3 Psychotherapeutengesetz). Datenschutz Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Informationen für alle Behörden und Privatpersonen enthalten vor allem der zweite Abschnitt des Sozialgesetzbuch 10. Buch, das Bundesdatenschutzgesetz, das Landesdatenschutzgesetz und bereichsspezifische Datenschutzregelungen wie die §§ 63 ff. SGB 8 und Vorschriften im MeldeG oder im PolizeiG. Zeugnisverweigerungsrecht Darunter versteht man das Recht, als Zeuge in bestimmten Fällen gegenüber Richter und Staatsanwaltschaft die Aussage verweigern zu dürfen.

Gesetzliche Grundlagen Berufs-geheimnis Schweige- pflicht Daten- schutz Zeugnis- verweigerungs- recht § 203 StGB Arbeitsvertrag §§ 67 ff. SGB 10 BDSG (3. Abschnitt) §§ 63 ff. SGB 8 § 53 Abs. 1 Nr. 3a StPO (Drogenberater) § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO (Schwangerschafts-konfliktberatung) §383 ZPO (Zivilprozess)

Rechtsfolgen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten Berufsgeheimnis nach § 203 StGB Arbeitsvertraglich vereinbarte Schweigepflicht Datenschutz Abmahnung Kündigung Schadensersatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Bußgeld oder Geldstrafe Schadensersatz

§203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (….) 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (…) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufes z.B. Krankenpfleger, Altenpfleger, Rettungsassistenten Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen

Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung Amtsträger (Amtsgeheimnis) Personen im Personalrat Gehilfen der o.g. Berufsgruppen z.B. Schreibkräfte bei Ärzten Personen, die beim Schweigepflichtigen „zur Vorbereitung auf den Beruf“ tätig sind z.B. Auszubildende, Praktikanten.

Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis nicht? Dem Berufsgeheimnis unterliegt immer der Geheimnisträger persönlich, nicht seine Organisation. Also kann auch die Weitergabe von Informationen an einen Kollegen innerhalb derselben Einrichtung einen Geheimnisbruch darstellen. Dem Berufsgeheimnis unterliegen nicht Berufstätige anderer Berufs-gruppen. Dies gilt auch dann, wenn sie Zugang zu in vergleichbarer Weise schutzwürdigen Informationen haben. So sind Erziehungswissenschaftler, Diplompädagogen und Erzieher nicht in § 203 StGB aufgezählt. Daher ist für sie die Offenbarung personenbezogener Informationen keine Straftat nach dem StGB. In der Regel stellt sich ein solches Verhalten aber als eine Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Schweigepflicht dar und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

„Geheimnis“ Geheimnisse sind alle lediglich einem beschränkten Personenkreis bekannten personenbezogenen Informationen, an deren Bewahrung der Klient ein Interesse hat. z.B. Name, Adresse, Familienstand, Beruf u.ä.. Kein Geheimnis sind anonymisierte Informationen. Anonymisiert sind alle Informationen, die sich nicht mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer Person zuordnen lassen (z.B. eine Statistik).

„dienstlich bekannt geworden“ Dienstlich bekannt geworden sind alle Informationen, von denen der Geheimnisträger im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erfährt. Nicht dienstlich bekannt geworden sind deshalb alle Informationen, von denen der Geheimnisträger ausschließlich in seiner Freizeit Kenntnis erlangt, ohne das es einen Zusammenhang zwischen der Kenntnis- erlangung und der Ausübung des Berufs gibt.

„offenbart“ „Offenbart“ sind Geheimnisse, wenn sie anderen Personen mitgeteilt werden. Offenbart sind Geheimnisse auch, wenn sie Ehepartnern oder Verwandten mitgeteilt werden, selbst wenn sie minderjährigen Kindern mitgeteilt werden. Offenbart ist ein Geheimnis auch dann, wenn es der Geheimnisträger innerhalb derselben Einrichtung einer anderen Person mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn der Informationsempfänger selbst Geheimnisträger ist. Dies gilt auch dann, wenn der Informationsempfänger seinerseits Geheimhaltung zusichert. Offenbart sind Geheimnisse auch, wenn sie an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht weitergegeben werden.

„unbefugt“ Strafbar ist es nach § 203 Absatz 1 StGB nur, ein Geheimnis „unbefugt“ zu offenbaren. Unbefugt ist die Offenbarung dann nicht, wenn entweder der Geheimnisträger gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist, oder wenn die Informationsweitergabe durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist.

Auskunftspflichten Gesetzliche Auskunftspflichten bestehen zum Beispiel: - wenn eines der in § 138 StGB aufgezählten Verbrechen geplant ist (Bereits begangene Straftaten sind dagegen nicht anzeigepflichtig und die bloße Mitwisserschaft um eine Straftat ist entgegen einem verbreiteten Irrglauben anders als die aktive Unterstützung der Tat nicht als Beihilfe nach § 27 StGB strafbar. - für Mitarbeiter des Jugendamtes im Falle der Kindeswohlgefährdung nach §8a Absatz 3 SGB 8 - für die Mitarbeiter von Sozialleistungsträgern im Falle der §§ 68 ff. SGB 10 - für die Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz) - für Fürsorge- und Erziehungspflichtige, wenn die Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen eine Benachrichtigung der Polizei oder anderer Behörden gemäß § 171 StGB gebietet.

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten Auskunftspflichten § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten Wer von dem Vorhaben oder Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges 2. eines Hochverrats [...] 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit [...] 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung [...] 5. eines Mordes ( §211) oder Totschlags (§ 212) [...]oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit … 6. einer Straftat gegen die persönlichen Freiheiten [...] 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung [...] 8. einer gemeingefährlichen Straftat [...] zu einer Zeit erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …

§ 8a SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Auskunftspflicht § 8a SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) 1 Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen. [...] (2) [...] (3) 1 Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; [...]

Auskunftspflicht § 8a SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4)Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesund- heitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich oder wirken die Personensorge-berechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Rechtfertigung der Informationsweitergabe „Unbefugt“ ist die Weitergabe von Informatinen nur, wenn sie nicht durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Einwilligung Die Einwilligung des Betroffenen rechtfertigt die Weitergabe der ihn betreffenden Informationen (vgl. § 228 StGB) Die Einwilligung kann entweder ausdrücklich erklärt werden oder aufgrund seines mutmaßlichen Willens oder seines mutmaßlichen Interesses angenommen werden. Notstand Im Falle des rechtfertigenden Notstandes darf nach §34 StGB eine Auskunft erteilt werden, sie muss aber nicht erteilt werden. Notwehr (§ 32 StGB)

Rechtfertigender Notstand § 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interressen, namentlich der betroffenen Rechtgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interessen das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Rechtfertigender Notstand § 34 Der Bruch des Geheimnisses muss geeignet erforderlich und angemessen ist, eine drohende Gefahr abzuwenden. Das geschützte Interesse muss das durch den Geheimnisbruch beeinträchtigte überwiegen. Es besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht, sondern nur eine Offenbarungsbefugnis §34 StGB AUSNAHME: Eine Offenbarunspflicht besteht nach § 323c StGB, wenn Leben und Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet sind und die Offenbarung weiteren Schaden verhindern kann. Beispiel: Die von einem Selbstmörder ins Vertrauen gezogene Telefonseelsorge informiert die Polizei über einen Selbstmordversuch.

Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter? Nur Mitglieder einer anerkannten Schwangerschafts- und Sucht-beratungstelle haben nach § 53 Abs.1 Nr. 3a und 3b StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Trotzdem müssen sie vor Gericht auf Vorladung erscheinen. Alle anderen Sozialarbeiter sind im gleichen Umfang zur Aussage verpflichtet, wie andere Zeugen.

Kurzbeschreibung eines Falls ohne Offenbarungspflicht/befugnis Beispiel Kurzbeschreibung eines Falls ohne Offenbarungspflicht/befugnis Persönliche Angabe Herr Thomas Rausch 23 Jahr Ledig Arbeitslos, bezieht Sozialhilfe Alkoholabhängig

Beispiel Fall Herr Rausch hat am 01. 04. 2006 eine Straftat begangen. Der Klient fuhr am besagten Tag betrunken Auto und verursachte einen Verkehrunfall bei dem keiner zu Schaden kam. Folglich wurde er zu einem Jahr Haft wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt (siehe § 316 StGB). Nach der Entlassung des Klienten wird er von einer Bewährungshelferin (Sozialpädagogin) betreut. Herr Rausch hat im Gefängnis einen harten Entzug durchgemacht. Doch nach der Entlassung fing er wieder an zu trinken und nimmt Drogen (Kokain, Marihuana).

Erläuterung der Sozialpädagogin in einer Teamsupervision Beispiel Erläuterung der Sozialpädagogin in einer Teamsupervision Sozialpädagogin: „mein Klient ist bereits seit 3 Monaten in meiner Betreuung. Er war vor genau 1 Jahr und 3 Monaten für ein Jahr im Gefängnis, da er betrunken Auto fuhr. Er hat schon seit ca. 1 Jahr ein schweres Alkoholproblem. Während Seinem Aufenthalt im Gefängnis machte er einen schweren Entzug durch. Das Problem ist jetzt dass, er nicht nur Wieder trinkt sondern auch kifft und Kokain konsumiert“.

Beispiel Auswertung In diesem Fall besteht keine Offenbarungsbefugnis durch den Klienten und auch keine Offenbarungspflicht nach § 138 StGB, § 34 StGB und nach § 8a SGB 8 Der Klient hat einer Weitergabe nicht zugestimmt Es besteht keine Gefahr eines Verbrechens durch den Klienten (§ 138 StGB) Die Sozialpädagogin ist auch nicht in einer Situation, in der sie eigene schwere Nachteile und Gefährdung nur durch Offenbarung abwenden kann (§34 StGB) Auch geht es in diesem Fall nicht um Kinder und somit auch nicht um Kindeswohlgefährdung und deshalb besteht auch hier keine Offenbarungspflicht (§ 8a SGB 8)

Beispiel Auswertung Da im Fall „Rausch“ kein Offenbarungsbefugnis durch den Klienten und keine Offenbarungspflicht besteht, hat die Sozialpädagogin den Sachverhalt nicht ausreichend anonymisiert dargestellt - Die zuständige Sozialpädagogin hat ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis verraten. Nach § 203 StGB Abs. 1 Nr. 5 würde die Sozialpädagogin mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden

Beispiel Auswertung Zu Geheimnissen, die zum Lebensbereich gehören zähle ich in Hinsicht auf den Fall, die Angaben zur Gefängnisstrafe, das Drogenproblem, das im Detail geschildert wird, aber auch der Grund für die Haftstrafe und die Erlebnisse des Klienten im Gefängnis

Die Behandlung von Sozialdaten I. §§ 67 SGB X Erhebung Verarbeitung Nutzung Übermittlung Speicherung Änderung II. Modifikationen durch den bereichsspezifischen Datenschutz, SGB VIII III. Absolute Grenze: § 203 StGB

Erhebung von Sozialdaten, § 67 a SGB X Beim Betroffenen Erforderlichkeit Ersterhebung Transparenz Bei Dritten mit Mitwirkung des Betroffenen Ausnahmsweise: Bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen

Erhebungsgrundsätze Erforderlichkeit, § 67a I SGB X Ersterhebung, § 67a II SGB X Erhebung grundsätzlich beim Betroffenen Erhebung bei Dritten grundsätzlich unter Mitwirkung des Betroffenen Erhebung bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen nur in Ausnahmefällen Wahrung der erforderlichen Transparenz, § 67a III Information über Erhebungszweck Information über Rechtsgrundlage

Die Behandlung der Daten Erhebung Verarbeitung Nutzung Übermittlung § 67b: Einwilligung Übermittlungstb. § 67bSGB X: Einwilligung § 67c SGB X: Gesetzliche Erlaubnis Besondere Grenzen des SGB VIII § 64 II SGB VIII § 65 SGB VIII

Gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung Zweckentsprechende Speicherung, § 67c I soweit erforderlich zur Aufgabenerfüllung !Gilt auch für die Verarbeitung zu bestimmten privilegierten Zwecken! Verwendung zu anderen Zwecken, § 67c II mit Einwilligung soweit erforderlich zur Erfüllung von Aufgaben nach anderen Vorschriften des SGB

Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse Amtshilfe (Fahndungshilfe), § 68 SGB X Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben, § 69 SGB X Besondere gesetzliche Mitteilungspflichten, § 71 SGB X Durchführung eines Strafverfahrens, § 73 SGB X Verletzung der Unterhaltspflicht, § 74 SGB X

Modifikationen durch das SGB VIII Erhebung, § 62 SGB VIII Verarbeitung Speichern Nutzung Übermitteln Besondere Grenze bei zweckfremder Verwendung § 64 II SGB VIII § 65 SGB VIII § 63 SGB VIII

Die Behandlung der Daten Erhebung Verarbeitung Nutzung Übermittlung § 67b: Einwilligung Übermittlungstb. § 67bSGB X: Einwilligung § 67c SGB X: Gesetzliche Erlaubnis (Erforderlich für Aufgabenerfüllung) Besondere Grenzen des SGB VIII § 64 II SGB VIII § 65 SGB VIII § 67a SGB X Zusätzlich: § 62 SGB VIII