Daniela Blank (B.A.) Prof. Dr. K.-H. Horst

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II. Körperschaften Gegenstand der Vorlesung. I. Personengesellschaften GbR OHG KG PartGG Reederei Stille Gesellschaft II. Körperschaften GmbH UG haftungsbeschränkt.
 Präsentation transkript:

Daniela Blank (B.A.) Prof. Dr. K.-H. Horst Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG) Daniela Blank (B.A.) Prof. Dr. K.-H. Horst

Agenda I Vorwort Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll Grundsatz Musterprotokoll Satzungsänderung Kosten der vereinfachten Gründung und Satzungsänderung Bewertung Stammkapital und Unternehmergesellschaft Das Mindeststammkapital Übernahme des Stammkapitals, Teilbarkeitsvorschriften und Gesellschafterliste Kapitalherabsetzung des Stammkapitals Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Agenda II Neuerung des Kapitalaufbringung Verdeckte Sacheinlage Fälle des Hin- und Herzahlens Übergangsregelung Aufrechnung Genehmigtes Kapital Neuerung im Insolvenzrecht Einführung Neuerung bei Insolvenzantragspflichten Der Erhalt des Rangrücktritts Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

Agenda III Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer Grundsatz Gesellschafterhaftung für die Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer Belehrung und Versicherung zur Inhabilität Übersicht über weitere Ausgewählte Änderungen durch das MoMIG

I. Vorwort 01.11.2008 in Kraft getreten – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Gesetz zur Modernisierung und Missbrauchsbekämpfung GmbH-Reform = Flexibilisierung und Liberalisierung des GmbH-Rechts Ziel: Attraktivität der GmbH steigern + Limited zurückdrängen

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1. Gründung a) Grundsatz Gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG n.F. kann eine GmbH in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie: höchstens 3 Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat Zulässig: unverzüglich nach Eintragung der GmbH - Bestellung weiterer Geschäftsführer und Anmeldung zum HR oder Geschäftsanteilsabtretung an weitere Gesellschafter

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1. Gründung a) Grundsatz GF ist automatisch von § 181 BGB befreit GF ist bei Bestellung weiterer Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt i.S.d. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG Erteilung einer Einzelvertretungsberechtigung ist GF bei Verwendung des Musterprotokolls nicht möglich – da hierfür erst Satzung geändert werden müsste Ausweichgestaltung: Bestellung GF welche sich gegenseitig eine Ermächtigung zum Handeln erteilen (Beachte: Erteilung nur für einzelne Geschäfte oder bestimmte Art von Geschäften § 78 Abs. 4 S. 1 AktG)

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1. Gründung b) Musterprotokoll Gründung im vereinfachten Verfahren  Verwendung eines Musterprotokolls (Anlage zum MoMIG) § 2 Abs. 1 a S. 1 GmbHG n.F. festgelegt werden müssen: die Firma, der Sitz, das Stammkapital und – bei Gründung durch mehrere – die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der Unternehmensgegenstand Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste bedarf jedoch der notariellen Beurkundung

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1. Gründung b) Musterprotokoll Abweichungen vom Musterprotokoll nur zulässig, soweit dies im Musterprotokoll ausdrücklich vorgesehen ist Konkretisierungsanforderungen an Unternehmensgegenstand bleiben unverändert Unterscheidung in : Musterprotokoll für Einpersonengesellschaft Musterprotokoll für Mehrpersonengesellschaft

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1. Gründung b) Musterprotokoll von GmbH zu tragenden Gründungskosten auf 300 € limitiert – maximal jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals Musterprotokoll vereint in knapper Weise drei Dokumente in einem: den Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführerbestellung die Gesellschafterliste

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 1. Gründung b) Musterprotokoll Gründungen mit Musterprotokoll sehen keine Sacheinlagen vor Im Hinblick auf die Entschärfung der Folgen einer verdeckten Sacheinlage ist dies wohl für die Praxis bedeutungslos (str.) § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. zur verdeckten Sacheinlage und Hin- und Herzahlen werden wahrscheinlich trotz Verbots der Sacheinlage auch bei vereinfachtem Gründungsprotokoll Anwendung finden (str.)

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 2 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 2. Satzungsänderung Satzungsänderungen auf der Grundlage des Musterprotokolls i.S.d. § 2 Abs. 1 a GmbHG n.F. es bleibt bei den bisherigen allgemeinen Bestimmungen der notariellen Beurkundung

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 3 II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 3. Kosten der vereinfachten Gründung und Satzungsänderung bei einem Stammkapital von unter 25.000 € tritt für das Gründungsprotokoll und dazugehörige HR Anmeldung eine Kostenersparnis bei Gründung ein ab einem Stammkapital von 25.000 € nur noch geringfügige Kostenersparnis Begründung: Wert der Beurkundung und HR Anmeldung richtet sich nach dem nominalen Stammkapital

II. Beurkundung mit vereinfachtem Gründungsprotokoll 4. Bewertung Verwendung des Musterprotokolls für Mehrpersonen-GmbH unattraktiv Begründung: Vererblichkeit und Veräußerlichkeit nicht beschränkt Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters nicht gestattet als Abfindung der volle Wert geschuldet wäre

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 1 III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 1. Mindeststammkapital der GmbH Mindeststammkapital der GmbH unverändert 25.000 €

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 2 III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 2. Übernahme des Stammkapitals, Teilbarkeitsvorschrift und Gesellschafterliste jeder Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile gleichzeitig übernehmen Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss nur noch auf volle Euro lauten (keine Teilbarkeit mehr durch 50 € vorgeschrieben, keine Mindesthöhe von 100 €) die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 III 2 GmbHG)

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 2 III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 2. Übernahme des Stammkapitals, Teilbarkeitsvorschrift und Gesellschafterliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbH n.F. ist als Folge dieser Liberalisierung auch die Stückelung der Geschäftsanteile in der Satzung als Mindestinhalt anzugeben Teilung von Geschäftsanteilen bedarf nicht mehr der Zustimmung der Gesellschaft (§ 17 GmbHG a.F.) -> Vorschrift ersatzlos aufgehoben die Gesellschafterversammlung ist sowohl für Teilung als auch für Zusammenlegung zuständig -> es bedarf für eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen keiner Satzungsänderung künftig sind Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste durchgehend zu nummerieren § 8 Abs. 1 GmbHG n.F.

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 3. Kapitalherabsetzung Kapitalherabsetzung des Stammkapitals von Altgesellschaften auf unter 25.000 € ist unzulässig

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 4 III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG (haftungsbeschränkt) nach § 5 a GmbHG n.F. stellt Alternative für GmbH-Gründer mit kleinerem Geldbeutel dar = „GmbH-light“ Ziel: eine der Limited stark angenäherten Rechtsform zu ermöglichen Gesellschaft unterliegt grds. allen Bestimmungen des GmbHG Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ nicht „GmbH“xxx

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 4 III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kein Mindeststammkapital jeder Gründungsgesellschafter muss mindestens eine Stammeinlage von 1 € übernehmen vor Anmeldung zum HR muss Stammkapital in voller Höhe eingezahlt sein (§ 5 a Abs. 2 GmbH n.F.) Sacheinlagen dürfen bei UG nicht stattfinden (§ 5 a Abs. 2 S. 2 GmbH n.F.)

III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 4 III. Stammkapital und Unternehmergesellschaft 4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5 a Abs. 3 GmbHG n.F. ist in der Handelsbilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden einzustellen ist ein Viertel, des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses strittig ist, ob die Rücklage auch noch gebildet werden muss, wenn die Summe aus Stammkapital und Rücklage 25.000 € erreicht haben oder ob die Pflicht zur Rücklagenbildung endet, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf den allgemeinen Mindestbetrag des § 5 I GmbHG erhöht

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 1. Verdeckte Sacheinlage Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung (§19 Abs. 4 S. 1 GmbHG n. F.). die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung sind jedoch nicht unwirksam (§ 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG n.F.) der Wert des Vermögensgegenstandes wird auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 1. Verdeckte Sacheinlage Mit der Anordnung der Wirksamkeit der Verträge der verdeckten Sacheinlage wird die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung des BGH korrigiert. Maßgeblich für eventuelle Haftung der Gründungsgesellschafter ist: ob der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das HR bzw. im späteren Zeitpunkt der Überlassung des Wirtschaftsgutes den Betrag der übernommenen Stammeinlage erreicht

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 1. Verdeckte Sacheinlage die Anrechnung erfolgt ausdrücklich nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das HR es bedarf keiner besonderen Willenserklärung für die Anrechnung die Beweislast für die Werthaltigkeit der verdeckten Sacheinlage trägt der Gesellschafter; daher sollte jedem Mandanten bei verdeckter Sacheinlage zur Beweissicherung geraten werden

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 2. Fälle des Hin- und Herzahlens Beispiel: G gründet eine GmbH und gewährt sich oder einer ihm nahestehenden Person alsbald nach der Eintragung das Stammkapital als Darlehen zurück. Nach § 19 Abs. 5 GmbH n.F. steht die vorstehende Gestaltung einer wirksamen Kapitalaufbringung nicht entgegen, wenn der Rückzahlungsanspruch bei bilanzieller Betrachtungsweise voll werthaltig ist und die folgenden Anforderungen erfüllt: Rückgewährungsanspruch muss jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung seitens der Gesellschaft jederzeit fällig werden können

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 2. Fälle des Hin- und Herzahlens Neu ist: die Gestaltung des Hin- und Herzahlens bzw. die Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 GmbHG n.F. anzugeben (§ 19 Abs. 5 a.E. GmbG n.F.)

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 3. Übergangsregelung wegen. der Übergangsregelung in § 4 EGGmbHG n.F. gelten die Neuregelungen der § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. auch für Altfälle Heilungen von Altfällen werden jedoch regelmäßig daran scheitern, dass die Rückforderungsansprüche nicht die vorgeschriebenen Fälligkeitsanforderungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllen

IV. Neuerung der Kapitalaufbringung 4. Aufrechnung Aufrechnung des Stammeinlageanspruchs der Gesellschaft mit einem Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, nur in Fällen der offen bei der Gründung ausgewiesenen Sachübernahme möglich (Neufassung des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG)

V. Genehmigtes Kapital die Einführung eines genehmigten Kapitals gehört in den Bereich der Kapitalaufbringung § 55 a GmbHG n.F. sieht ein genehmigtes Kapital ähnlich der AG (§ 202 AktG) nun auch für die GmbH vor  soll Möglichkeit der Kapitalaufnahme in der GmbH flexibilisieren genehmigtes Kapital kann bei Gründung oder bei einer späteren Satzungsänderung geschaffen werden begrenzt auf eine Dauer von 5 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das HR im Gesellschaftsvertrag muss ein bestimmter Nennbetrag für das genehmigte Kapital vorgesehen werden

VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 1. Einführung Auf die Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts, die Neuregelungen der Kapitalerhaltung und des Cash-Pooling, der Insolvenzantragspflichten in der InsO und der Neuerungen des Insolvenzanfechtungsrechts einschließlich der verschärften Insolvenzursachenhaftung des GF nach § 64 S. 3 GmbHG n.F. wird an dieser Stelle nur hingewiesen.

VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 2 VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 2. Neuerungen bei den Insolvenzantragspflichten In § 15 a Abs. 3 InsO n.F. wird die Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder für den Fall der Führungslosigkeit vorgesehen

VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 3 VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 3. Der Erhalt des Rangrücktritts Betrifft: Überschuldungsstatus „ Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschaftsdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gem. § 39 Abs. 2 InsO zw. Gläubigern und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Absatz 1 zu berücksichtigen.“

VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 3 VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 3. Der Erhalt des Rangrücktritts Bundestag hält an einer Rangrücktrittsvereinbarung als Voraussetzung für die Befreiung von der Passivierungspflicht fest  Begründung: Warnfunktion Ranrücktrittserklärung kann als Erklärung formuliert werden, „dass der Gesellschafter gem. § 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter die übrigen Gesellschafterkredite, die keine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben und daher nach § 39 Abs. 1 InsO befriedigt werden, tritt.“

VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 4 VI. Neuerung im Insolvenzrecht durch das MoMIG 4. Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung Ergänzung der Anfechtungsvorschrift des § 135 InsO n.F. „Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist.“ Insolvenzverwalter kann somit die Fortführung und Weiternutzung des der Gesellschaft überlassenen Gegenstands sicherstellen

VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer 1. Grundsatz Bestimmung, wer GF einer GmbH sein kann, in § 6 Abs. 2 GmbH geregelt Erweiterung der Geschäftsführer-Bestellungshindernisse: Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) nach den §§ 283 – 283 d des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten) falsche Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des AktG

VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer 1. Grundsatz unrichtige Darstellung nach § 400 des AktG. § 331 des HGB, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes nach den §§ 263 – 264 a und §§ 265 – 266 a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt worden ist schädlich sind nach GmbH-Reform lediglich Strafverurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten (auch vergleichbare Verurteilungen im Ausland)

VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer 2 VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer 2. Gesellschafterhaftung für die Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer Haftung der Gesellschafter nach § 6 Abs. 5 GmbHG n.F., wenn sie: vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht GF sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen sie haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt diese Regelung erfasst nicht nur formell bestellte GF, sondern auch und gerade faktische GF

VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer 3 VII. Neue Inhabilitätsregeln für Geschäftsführer 3. Belehrung und Versicherung zur Inhabilität im Rahmen der HR-Anmeldung ist eine Versicherung abzugeben, dass die Bestellungshindernisse i.S.d. § 6 GmbHG nicht mehr vorliegen

VIII. Übersicht über weitere ausgewählte Änderungen durch das MoMIG Reform des § 4 a GmbHG n.F. zum Satzungs- und Verwaltungssitz der GmbH; der Export der deutschen Rechtsform GmbH soll ermöglicht und gefördert werden. Beschleunigung des Eintragungsverfahrens: § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F. wird ersatzlos gestrichen, so dass staatliche Genehmigungen gesellschaftsrechtlich bedeutungslos werden. Das Erfordernis der vollständigen Aufbringung des Stammkapitals vor Anmeldung zum HR für Einpersonen-Gründungen entfällt.

VIII. Übersicht über weitere ausgewählte Änderungen durch das MoMIG Passive Vertretung bei führungsloser GmbH: In § 35 Abs. 1 GmbHG n.F. wird am Ende eine passive Vertretungsbefugnis der Gesellschafter für den Fall der Führungslosigkeit vorgesehen. Änderungen der HR-Anmeldung: inländische Geschäftsanschrift ist zwingend anzugeben (§ 8 Abs. 4 GmbHG n.F.). In Zukunft besteht Option einer weitere, sonstige Person, die für die Zustellung an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das HR anzumelden.

VIII. Übersicht über weitere ausgewählte Änderungen durch das MoMIG Das Befugnis zur Ablehnung der Eintragung der GmbH nach § 9 c GmbHG n.F. wegen Überbewertung einer Sacheinlage gilt in Zukunft nur noch, wenn die Überbewertung nicht unwesentlich ist. Die geplanten Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen sind beschlossen worden.