Befreiungen von Gefahrgutvorschriften – Tool zur systematischen Prüfung Die korrekte Abwicklung eines Gefahrguttransportes ist oftmals sehr kompliziert.

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 Präsentation transkript:

Befreiungen von Gefahrgutvorschriften – Tool zur systematischen Prüfung Die korrekte Abwicklung eines Gefahrguttransportes ist oftmals sehr kompliziert. Wer kann, versucht die Beförderung gefährlicher Güter so einfach wie möglich durchzuführen. Die folgende Präsentation soll einfach und schnell Klarheit bringen, ob es möglich ist, den Transport unter vereinfachten Bedingungen durchzuführen. Mit maximal 9 Fragen gelangen Sie schnell und einfach zum Ergebnis. Die Abwicklung eines Gefahrguttransportes Die Vorbereitung und Durchführung eines Gefahrguttransportes ist oftmals sehr komplex. Welche Vorschriften müssen beachtet werden? Sind Freistellungen möglich? Diese Präsentation soll dem Fahrer zeigen, welche Informationen vor der Beförderung gefährlicher Güter geprüft werden sollten. Mit neun einfachen Fragen klickt sich der Anwender durch die Präsentation und erhält dann die für seinen Transport wichtigen Informationen. Auf den einzelnen Folien klickt man mit der Maus auf die entsprechende Antwort (ja oder nein) und gelangt damit zur nächsten Frage oder zum Ergebnis. Wir wünschen Ihnen erfolgreiche Schulungen!

ein gefährliches Gut nach ADR Frage 1 Ist das zu befördernde Gut ein gefährliches Gut nach ADR ??? nein ja Es ist wichtig die gefährlichen Güter zu erkennen und ggf. zu klassifizieren: Nur wenn es sich bei dem Gut tatsächlich um ein gefährliches Gut handelt, müssen die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter beachtet werden. Vorgehensweise zur Klassifizierung: Die gefährlichen Güter, der entsprechenden Klasse werden auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Stoff wird über das Sicherheitsdatenblatt ermittelt. Nicht namentlich genannten Stoffe einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) werden einer Sammeleintragung (n.a.g.) zugeordnet Besonderheiten gibt es bei der Zuordnung von Proben Bestimmte Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassenen

beförderungsgesetzes Frage 2 Finden die Befreiungen des Gefahrgut- beförderungsgesetzes Anwendung ??? nein ja Das Gefahrgutbeförderungsgesetz: Es findet keine Anwendung auf die Beförderung innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet, im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden Beförderungsvorgang Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug, mit Bergbahnen.

Unterabschnitt 1.1.3.1 möglich Frage 3 Ist eine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 möglich ??? nein ja 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden Beförderungen von in Anlage A des ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter. Aber die Bedingungen der entsprechenden Befreiungen sind zu beachten (z.B. ausreichende Ladungssicherung)

Frage 4 Sind Freistellungen gemäß UA 1.1.3.2, 1.1.3.3 und 1.1.3.5 möglich ??? nein ja Weitere Möglichkeiten einer Kompletten Befreiung vom ADR sind: 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen (z.B. Gase in Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.) 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (z.B. Kraftstoff in befestigten Kraftstoffbehältern) 1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen (z.B. eingetrocknete Farbreste in Farbdosen) Aber auch hier gilt: Die Bedingungen der entsprechenden Befreiungen sind zu beachten.

Frage 5 Gibt es Möglichkeiten der Befreiung gemäß Sondervorschrift aus Spalte 6 ADR ??? nein ja Spalte 6 Sondervorschriften Die Spalte 6 enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich, (z. B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie zusätzliche Bezettelungs- und Kennzeichnungsvorschriften), und sind in Kapitel 3.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Ein Beispiel ist die Komplette Befreiung bei der Börderung von Feuerlöschern, wenn die Bedingungen der SV 594 beachtet werden.

Frage 6 Kann eine Ausnahme nach § 5 GGVSE beantragt werden ??? nein ja Ausnahmen nach § 5 GGVSE: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 nur möglich, wenn diese nach der Richtlinie 94/55/EG zulässig sind. Die Geltungsdauer der Ausnahmen darf höchstens 5 Jahre betragen. Es kann notwendig sein, Gutachten verschiedener Sachverständiger beizubringen. Bei der Beantragung auf Zulassung einer neuen Verpackung reicht z. B. das Gutachten eines Verpackungssachverständigen allein nicht aus. Wegen der Gefahrendarstellung ist zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen für das zu befördernde Gut (Stoffsachverständigen) notwendig.

Frage 7: Können Ausnahmen nach GGAV oder ADR-Vereinbarungen angewandt werden ??? nein ja Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV): Die GGAV gilt grundsätzlich nur für innerstaatliche Beförderungen. GGAV- Ausnahmen können von jedermann in Anspruch genommen werden. Ausnahmen für: B = Binnenschifffahrt, M = Seeverkehr (von englisch maritime), E = Eisenbahnverkehr, S = Straßenverkehr ADR Vereinbarungen: Einzelne oder mehrere Vertragsstaaten des ADR oder RID können durch Vereinbarung erleichternde Bedingungen für die Abwicklung der entsprechenden Gefahrgutvorschriften zulassen (1.5.1 ADR/RID). Es gibt eine große Anzahl von bi- oder multilateralen Vereinbarungen für verschiedene Transporte. Die Vereinbarung kann von jedem in den jeweiligen Ländern angewandt werden, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben. Auch Deutschland hat eine Reihe von Vereinbarungen gegengezeichnet. Diese können im Rahmen ihrer Gültigkeit auch für innerstaatliche Beförderungen in Anspruch genommen werden (§ 5 GGVSE). Zu beachtende Vorschriften: Ggf. ist ein Eintrag in das Beförderungspapier erforderlich. Die aktuell gültigen Vereinbarungen sind im Internet auf der Seite http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm abrufbar.

Kann das Material gemäß den Vorschriften Kapitel 3.4 versandt Frage 8 Kann das Material gemäß den Vorschriften Kapitel 3.4 versandt werden ??? nein ja Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern: Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes „LQ 1“ bis „LQ 28“ angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt: a) die besonderen Vorschriften des Kapitel 3.4 werden beachtet; b) die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis 6.2.4.3. c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet: mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben »UN« vorangestellt werden; bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein- und demselben Versandstück: - mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben »UN« vorangestellt werden, oder - mit den Buchstaben „LQ“.

Werden die Mengengrenzen Frage 9 Werden die Mengengrenzen gemäß UA 1.1.3.6 überschritten ??? nein ja Unterabschnitt 1.1.3.6: Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die entsprechenden Werte nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: - Kapitel 1.10 (Vorschriften für die Sicherung); - Kapitel 5.3 (Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung); - Abschnitt 5.4.3 (Schriftliche Weisungen); - Kapitel 7.2 (Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken) mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8; - Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11; - Teil 8 (Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation) mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, und der Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4 und Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5; - Teil 9 (Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge). 10

Die Vorschriften des ADR und GGVSE finden keine Anwendung. Wichtig ist aber, dass die in den Vorschriften definierten Voraussetzungen für die entsprechenden Befreiungen eingehalten werden.

Teilweise Befreiungen Es sind Erleichterungen von den Vorschriften möglich, aber keine generelle Befreiung.

Sämtliche Vorschriften des ADR sind zu beachten. In diesem Fall sind keine Befreiungen möglich. Der Transport ist „kennzeichnungspflichtig“.