Berufshaftpflicht bei Übernahme von Unternehmerpflichten?

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Berufshaftpflicht bei Übernahme von Unternehmerpflichten? Motivation AUGE / Delegation der Unternehmerpflichten Beschleuniger-Betriebsordnung Sicherheitstechnisch Verantwortliche Person Anlagenverantwortlicher Beauftragte Ausbilder Betreuer Fremdfirmen ... Betriebsversammlung , 15. September 2009, F. Heymach

Arbeitnehmerhaftung Jeder ist für sein Handeln verantwortlich. Eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Umfang der Haftung richtet sich nach Grad der Fahrlässigkeit leichteste, einfache, normale, bzw. mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz Bei normaler Fahrlässigkeit keine vollständige Haftungs-freistellung (Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkte) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der AN in der Regel für den gesamten Schaden. Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen (bisher nicht anerkannt) Betriebsversammlung, 15. September 2009, F. Heymach

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss auf dem Flughafen mit Einsatzfahrzeug 75000 € Schaden verursacht / Verdienst 1250 €/Mon. / BAG-Urteil 10000 € Arbeitnehmer rote Ampel nicht beachtet , Verkehrsunfall verursacht / Verdienst 2685 € /Mon. BAG-Urteil Haftung nicht begrenzt 3353 € LKW-Fahrer verursacht Unfall, weil er während der Fahrt seine Brille aufheben wollte Betriebsversammlung, 15. September 2009, F. Heymach

Arbeitnehmerhaftung im Öffentlichen Dienst Bis 30.September 2005 Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt Ab 1.Oktober 2005 (TVöD) galten allgemeine Haftungskriterien. Ab 1. Oktober 2006 wurden die früheren Haftungsprivilegien wieder aufgenommen, aber aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen bis auf weiteres ausgesetzt (Restantenliste). Ab 1. März 2008 Tarifeinigung und Haftungsprivilegien wieder eingeführt Eine Berufshaftpflichtversicherung kann nach Auskunft der Geschäftsführung von GSI für die Mitarbeiter wegen des Besserstellungsverbots nicht abgeschlossen werden Betriebsversammlung, 15. September 2009, F. Heymach

Berufshaftpflichtversicherung Technischer Bereich ist problematisch Deckt nicht alle Bereiche bei uns ab, bzw. zahlt dann bei bestimmten Schäden nicht Zuschläge Ausschlussbedingungen Betriebsversammlung, 15. September 2009, F. Heymach

Unterstützungseinrichtung GUV/Fakulta Schadensbeihilfe, die mit Dienst- und Berufshaftpflichtversicherungen vergleichbar ist Rechtschutz im Strafverfahren Rechtschutz im Zivilverfahren Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage Unterstützung bei Haft Unterstützung bei Krankenhausaufenthalten Unterstützung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Unterstützung der Hinterbliebenen www.guv-fakulta.de Betriebsversammlung, 15. September 2009, F. Heymach

Mitgliederbeitrag und Schadenersatz Mitgliedsbeitrag sind 21Euro pro Jahr Sach- und Personenschäden bis max. 2 000 000 Euro Vermögensschäden bis max. 100 000 Euro Geräteregress bis max. 100 000 Euro Schlüsselverlust bis max. 100 000 Euro Ausschlusskriterium: Alkohol-, Drogenkonsum Mitgliedschaft in einer DGB Gewerkschaft ist Voraussetzung Betriebsversammlung, 15. September 2009, F. Heymach